BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 161/99 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 398 21 348.8 hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 14. Februar 2000 unter Mitwirkung des Richters Dr. Buchetmann als Vorsitzenden, des Richters Sommer und der Richterin Schwarz-Angele BPatG 152 6.70 - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Für die Waren "Elektronische und elektrotechnische Geräte und Instru-mente, Computer, Displays, Geräte zur Wiedergabe von Daten (soweit in Klasse 9 enthalten)" ist zur Eintragung in das Markenregister angemeldet Horoscope Card. Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patentamts hat durch Beschluß die Anmeldung zurückgewiesen. Begründend ist dargelegt, das Zeichen werde ohne weiteres verstanden. Es bezeichne etwa Steckkarten, mittels derer jedermann sein Horoskop leicht selbst erstellen könne, und gebe somit eine freihaltebedürf-tige, inhaltsbeschreibende Angabe wieder. Der Marke fehle deshalb Unterschei-dungskraft. Auch bestehe ein Freihaltebedürfnis. Der Markenanmelder hat Beschwerde erhoben und diese mit näheren Ausführun-gen vor allem darauf gestützt, der von der Markenstelle unterlegte Bedeutungs-gehalt weise nur darauf hin, daß es sich dabei um scheckkartengroße Steckkarten handle, die für die Erstellung von persönlichen Horoskopen geeignet und - 3 - bestimmt seien. Die angemeldeten Waren seien jedoch keine Steckkarten, viel-mehr handle es sich um hochkomplexe Waren, die nicht durch die schlichte Bezeichnung "Card" beschrieben werden könnten. Damit entfalle ein Freihaltebe-dürfnis. Demzufolge könne der Marke auch nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden. Der Anmelder beantragt, den Beschluß der Markenstelle aufzuheben. Ergänzend wird auf die Schriftsätze des Anmelders, vom 12. Januar und 1. Fe-bruar 2000, Bezug genommen. II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Ob der Marke jegliche Unterscheidungskraft fehlt, kann dahingestellt bleiben, da das Zeichenwort jedenfalls gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG von der Eintragung als Marke ausgeschlossen ist. Das Zeichen besteht ausschließlich aus einer Angabe, die im Verkehr zur Bezeichnung der Beschaffenheit oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren dienen kann. Der Zeichenteil "Horoscope" ist das englische Wort für das deutsche Wort "Horoskop", von dem es sich nur geringfügig in der Schreibweise unterscheidet und das ob seiner Eigenwilligkeit auch nicht englisch sprechenden Personen ohne weiteres verständlich ist. - 4 - Der weitere Zeichenteil "Card" ist die englische Bezeichnung für den deutschen Begriff "Karte" und ist im Zusammenhang mit mit Datenträgern versehenen Karten in den deutschen Sprachschatz eingegangen, wie sich anhand der zahlreichen, auch bereits in Lexika verzeichneten Cards ersehen läßt. Mit solchen Cards ist das Publikum im tagtäglichen Leben in breitem Umfang konfrontiert, wobei solche mit Datenträgern versehenen Karten zwar des öfteren im Scheckkartenformat in Gebrauch sind. Ebenso verbreitet ist die Bezeichnung "Card" jedoch auch für Steckkarten, wie sie im Bereich der Computer beispielsweise zu deren Aufrüstung oder als Zusatzgeräte mit den verschiedensten Spezialfunktionen verbreitet sind. In der konkreten Verbindung der beiden Begriffe wird lediglich schlagwortartig der spezielle Einsatzbereich der Card mitgeteilt. Das Zeichenwort löst sich in seiner Zusammensetzung nicht von den Begriffen seiner Einzelbestandteile, sondern verbindet diese nur zu einem den Sinn der Bestandteile bewahrenden Begriff (vgl BGH GRUR 1996, 68 - COTTON LINE; WRP 1998, 185 - Active Line). Unabhängig davon, daß das Zeichenwort auch für eine der üblichen Cards selbst freihaltebedürftig ist, bezieht sich das Freihaltebedürfnis an dieser Zeichenbildung auch auf die beanspruchten Geräte, weil es schlagwortartig einen Verwen-dungszweck bezeichnet. Es dient insoweit als beschreibender Sachhinweis für Computer und andere elektronische und elektrotechnische Geräte und Instru-mente, Displays, sowie weitere Geräte zur Wiedergabe von Daten als beschrei-bender Sachhinweis. Die beanspruchten Waren mögen zwar auch andere Daten verarbeiten bzw zeigen können, es ist jedoch durchaus möglich, wenn nicht nahe-liegend, daß sie für die Verarbeitung horoskopbezogener Daten speziell geeignet und eingerichtet sind. Für die im Zusammenhang mit Horoskopen interessierten Kreise ist gerade das Erfassen der dazu ihrer Ansicht nach benötigten oder sinn-voll erscheinenden Daten eine der wichtigsten Aufgaben. Noch stärker als etwa für Wettervorhersagen sind dabei nicht nur kurz- und mittelfristige Daten von Belang, sondern eine schier unendliche Fülle. Deshalb leuchtet es ohne weiteres - 5 - ein, daß Geräte, die zur Verarbeitung der von einer "Horoscope Card" gelieferten Daten geeignet sind, einen entsprechenden Leistungsstandard aufweisen müs-sen, um erfolgreich operieren zu können. Dieser Leistungsstandard kann sich sowohl auf die Kapazität wie etwa auch auf die Verarbeitungsgeschwindigkeit beziehen. Für entsprechend hochwertige Horoskope sind demgemäß auch spe-ziell darauf abgestimmte Verarbeitungsgeräte erforderlich oder jedenfalls wün-schenswert. Nach wie vor ist die Leistungsfähigkeit von Hardware deutlich unter-schiedlich. Deshalb werden in der Werbung für diese Geräte die Leistungsmerk-male deutlich herausgestellt. Da sich aber diese Leistungsangaben im Bereich der Computertechnologie nicht nur ständig ändern, sondern oft auch kein geeignetes Qualitätsmerkmal darstellen, weil sie vom Durchschnittspublikum nicht immer hinreichend verstanden werden, haben abstrakte Zahlenangaben oft keine ausreichende Aussagekraft. Deshalb werden bei diesen Waren gerne spezielle Verwendungsmöglichkeiten als Bestimmungsangaben herausgestellt. So ist bei-spielsweise für den Bereich der Bildbearbeitung, der bei Horoskopen sicherlich auch eine entscheidende Rolle spielt, ein besonders starker Prozessor und ein entsprechend guter Bildschirm unerläßlich (vgl (nur zur Verdeutlichung) etwa SZ-Beilage Computer & Co, Ausg 10/99, S 33). Im Zusammenhang mit den hier beanspruchten Waren kann das Zeichenwort somit dazu dienen, deren Lei-stungsfähigkeit auszudrücken, in dem Sinne, daß sie auch oder besonders zur Aufnahme einer Horoskopsteckkarte und zur Arbeit mit dieser geeignet sind. Auf die zahlreichen, ähnliche Wortverbindungen mit card betreffenden Entschei-dungen wird ergänzend Bezug genommen (BPatG: Gamecard, CARCARD, IDCARD, Paycard, POLOCARD, SPORTCARD, TENNISCARD, TRUCKCARD; HABM: EASI-CARD, sämtliche veröffentlicht auf PAVIS-PROMA (CD-ROM)). Anders liegt der Fall, wenn die Waren nicht nur selbst keine Cards sind, sondern - 6 - auch deren Verwendung nach dem Warenverzeichnis ausgeschlossen ist (vgl zB BPatG 30 W (pat) 74/97 TravelCard veröffentlicht auf PAVIS-PROMA (CD-ROM)). Die Beschwerde hat deshalb keinen Erfolg. Dr. Buchetmann Sommer Schwarz-Angele Mü/Fa
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