BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 162/01 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die angegriffene Marke 399 07 009BPatG 152 6.70 - 2 - hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 4 März 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann, der Richterin Winter und des Richters Schramm beschlossen: Die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke wird zu-rückgewiesen. G r ü n d e I. In das Markenregister unter der Nr 399 07 009 eingetragen und am 26. Juni 1999 veröffentlicht worden ist siehe Abb. 1 am Ende ua für folgende Waren der Klassen 6, 7 und 8: "unedle Metalle und deren Legierungen; Waren aus Metall, soweit in Klasse 6 enthalten; Baumaterialien aus Metall; transportable Bauten aus Metall; Schienenbaumaterial aus Metall; Kabel und Drähte aus Metall (nicht für elektrische Zwecke); Schlosserwaren und Kleineisenwaren; Metallrohre; Geldschränke; Halbzeuge aus Leichtmetall in Form von Profilen, Schienen, Blechen und Platten; Abdeckkappen (Endstücke) für vorgenannte Waren aus Metall- 3 - oder Kunststoff; Lochschienen (als Halbzeuge); Fensterbänke aus Metall, Regenschutzschienen für Fenster und Türen; Maschinen für die Metall- und/oder Kunststoffverarbeitung; Werkzeugmaschi-nen; Hand- und Maschinenwerkzeuge; Leichtmetall-Profilkon-struktionen als Maschinenteile; handbetätigte Werkzeuge; hand-betätigte Geräte für den Maschinenbau sowie für die Bautechnik". Widerspruch erhoben hat die Inhaberin der älteren, seit dem 27. Juli 1994 ua für Waren der Klassen 6, 7 und 8, nämlich "Baumaterialien aus Metall; transportable Bauten aus Metall, Schlosserwaren und Kleineisenwaren; Metallrohre; Geldschränke, Transportbehälter und –paletten aus Metall, Lager- und Werk-zeugkästen aus Metall; Metallprofile; Leitern aus Metall; Waren aus Metall (soweit in Klasse 6 enthalten); Transport-, Hebe- und Fördergeräte sowie –maschinen; Räder und Rollen sowie Rollen- und Röllchenbahnen als Teile vorgenannter Maschinen, Verpa-ckungsmaschinen; Handwerkeuge, handbetätigte Geräte für die Produktionsbetriebstechnik und die Bautechnik, Messer-schmiedewaren" eingetragenen Marke 2 073 102 Die Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Ein-tragung der angegriffenen Marke wegen Verwechslungsgefahr teilweise gelöscht, nämlich hinsichtlich der Waren der Klassen 6, 7 und 8 und im Übrigen den Wider-spruch zurückgewiesen. Begründend ist ausgeführt, daß im Umfang der teilweisen - 4 - Löschung Warenähnlichkeit zu bejahen sei, da die beiderseitigen Waren unter den Oberbegriff "Metallwaren" fielen. Da die angegriffene Marke durch die Buchsta-benkombination "RBB" geprägt werde, führe dies zu Verwechslungen mit der Wi-derspruchsmarke. Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat Beschwerde eingelegt, diese aber in der Sache nicht begründet. Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und den Widerspruch in vollem Umfang zurückzuweisen. Die Widersprechende hat im Beschwerdeverfahren keine Erklärungen abgegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluß der Markenstelle Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Es besteht auch nach Auffassung des Senats Verwechslungsgefahr. Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr erfolgt durch Gewichtung von in Wech-selbeziehung zueinanderstehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken, der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie der Kenn-zeichnunskraft der Widerspruchsmarke, so daß ein geringer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen hohen Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen wer-den kann und umgekehrt (ständige Rechtsprechung zB EuGH MarkenR 1999, 22 - 5 - - CANON; BGH MarkenR 1999; 297 - HONKA; BGH MarkenR 2000, 359 - BAYER/BeiChem; MarkenR 2001, 204, 205 - REVIAN/EVIAN). Der Senat geht bei seiner Entscheidung von einer durchschnittlichen Kennzeich-nungskraft und damit von einem normalen Schutzumfang der Widerspruchsmarke aus, da entgegenstehende Anhaltspunkte nicht ersichtlich sind. Zum Zeitpunkt ihrer Eintragung hatte sie zwar nur Schutz als Gesamtzeichen, nicht als Buchsta-benzeichen (vgl § 4 Abs 2 Nr 1 WZG). Mit dem Inkrafttreten des Markengesetzes (1.1.1995) ist indessen das abstrakte Schutzhindernis von Buchstaben entfallen, so daß auch die Bewertung des Schutzes der Marke insoweit nach der neuen Rechtslage zu erfolgen hat, weil die angegriffene Marke erst nach dem 1. Januar 1995 angemeldet worden ist (vgl dazu BPatG Mitt 2001, 391 mtv). Kon-krete Schutzhindernisse bezüglich der Buchstabenfolge "RBB" sind nicht feststell-bar und auch von den Beteiligten nicht vorgetragen. Eine Verwechslungsgefahr kann vorliegend dann ernsthaft in Betracht gezogen werden, wenn für die Beurteilung der Ähnlichkeit der Buchstabenmarke der Wi-dersprechenden mit der angegriffenen Kombinationsmarke in dieser der Be-standteil "RBB" selbständig kollisionsbegründende Bedeutung hat. Davon ist nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen auszugehen. Die ange-griffene Gesamtmarke wird allein durch "RBB" geprägt. Selbständig kollisionsbegründend ist einer von mehreren Markenbestandteilen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann, wenn er den Gesamt-eindruck der mehrgliedrigen Marke prägt; davon ist auszugehen, wenn die übrigen Markenteile für die angesprochenen Verkehrskreise in einer Weise zurücktreten, daß sie für den Gesamteindruck vernachlässigt werden können (BGH MarkenR 2000, 20 - RAUSCH/ELFI RAUCH). Für die Prägung des Gesamteindrucks kom-men kennzeichnungsschwache bzw schutzunfähige Bestandteile nicht in Betracht; ebensowenig kann von einer Prägung des Gesamteindrucks durch einen Marken-bestandteil ausgegangen werden, wenn sich dieser nur als gleichwertig mit ande-- 6 - ren Markenbestandteilen darstellt (vgl Althammer/Ströbele MarkenG 6. Aufl § 9 Rdn 160, 180 mwN). Anhaltspunkte für Schutzhindernise hinsichtlich der Buch-stabenkombination "RBB" liegen nicht vor. Demgegenüber treten die weiteren Be-standteile "Aluminium" und "Profiltechnik" in der angegriffenen Marke zurück; sie können zur Beschreibung der Art, der Beschaffenheit oder der Bestimmung der verfahrensgegenständlichen Waren dienen (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG) und werden deshalb bei der Zeichenbenennung gerne vernachlässigt. Damit stehen sich bei Benennungen der Marken "RBB" und "RBB" gegenüber. Unter diesen Umständen bedarf es im Bereich der Waren eines erheblichen Abstandes, um der Ver-wechslungsgefahr zu begegnen. Ein solcher Abstand liegt nicht vor. Zwischen den beiderseitigen Waren besteht im Umfang der Teillöschung Identität bzw enge Ähnlichkeit im markenrechtlichen Sinn; letzteres gilt auch, soweit den Waren "Unedle Metalle und deren Legierungen; ...Halbzeuge aus Leichtmetall in Form von Profilen, Schienen, Blechen und Platten; Lochschienen (als Halbzeuge)" der angegriffenen Marke auf der Seite der Waren der Widerspruchsmarke zB "Baumaterialien aus Metall; Metallprofile; Waren aus Metall..." Fertigprodukte ge-genüberstehen. Vorprodukte und daraus hergestellte Halbfertig- und Fertiger-zeugnisse sind zwar dann nicht ähnlich, wenn sie in verschiedenen Betrieben her-gestellt bzw vertrieben werden, unterschiedlichen Zwecken dienen und sich auch nicht an die gleichen Abnehmer wenden. Das läßt sich vorliegend aber nicht fest-stellen. Die Vertriebswege zwischen den Halbzeugen einerseits und den Fertig-produkten andererseits unterscheiden sich im Bereich der Metallindustrie nicht maßgeblich. So ist etwa Warengleichartigkeit zwischen "Baustoffen aus Metall" und "gewalzten und gegossenen Bauteilen, Maschinenguß, Formmetallteilen" be-jaht worden (vgl Richter/Stoppel, Die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen, 11. Aufl, S 79, Stichwort "Baustoffe aus Metall"), ebenso zwischen "Metall-halbfabrikaten aus Messing, ...Aluminium, nämlich Bänder, Drähte..." und "Rohr-leitungen" (Richter aaO S 235) sowie "unedlen Metallen und Legierungen, gegos-sen, geschmiedet oder gewalzt als Formteile" und "Waren aus Metall, nämlich Knopf, Schnallenteile" (Richter aaO S 338). Auch kann keine klare Trennung zwi-- 7 - schen Herstellern der Halb- und Endprodukte gezogen werden. Bei "Baumateria-lien aus Metall; Metallprofile; Waren aus Metall...", für die die Widerspruchsmarke auch geschützt ist, kann es sich um Produkte handeln, die aus unedlen Metallen und deren Legierungen bestehen, ohne daß ein ins Gewicht fallender, spezieller und speziellen Industriezweigen zuordenbarer Verarbeitungsprozeß notwendig ist, sondern bei denen die wesentliche Wertschätzung durch den Grundstoff bestimmt wird (vgl BGH aaO – Bayer/BeiChem, Althammer/Ströbele aaO § 9 Rdn 70 ff). Hinzu kommt, daß jedenfalls einzelne Fertigteile auch regelmäßig von den Metall-herstellern selbst (mit-)produziert werden (zB Profile). Im vorliegenden Fall müs-sen auch die Abnehmerkreise der beiderseitigen Waren nicht differieren. Auch wenn zu Gunsten der Inhaberin der angegriffenen Marke davon auszuge-gangen wird, dass sich die gegenüberstehenden Waren regelmäßig nicht an das allgemeine Publikum wenden, sondern an jeweils abgegrenzte Abnehmerkreise, die dem Fachpublikum zuzuordnen sind und schon deshalb der Gefahr von Markenverwechslungen nur eingeschränkt unterliegen, schließt das hier unter den gegebenen Umständen die Verwechslungsgefahr nicht hinreichend sicher aus. Zu einer Auferlegung von Kosten aus Billigkeitsgründen besteht keine Veranlas-sung (§ 71 Abs 1 Satz 1 MarkenG). Dr. Buchetmann Winter Schramm Hu - 8 - Abb. 1
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