BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 163/00 (Aktenzeichen) BESCHLUSS In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 396 28 524 - 2 - hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 25. Juni 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr Buchetmann sowie der Richterin Schwarz-Angele und des Richters Voit beschlossen: Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die Bezeichnung EUROMIN ist am 20. September 1996 unter der Rollennummer 396 28 524 nach einer Teillö-schung zuletzt ua für "Mittel zur Körper- und Schönheitspflege; Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie Präparate für die Ge-sundheitspflege, diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke, Abführmittel, medizinische Abmagerungspräparate, Al-dehyde für pharmazeutische Zwecke, Alkohol für medizinische Zwecke, Aluminiumazetat für pharmazeutische Zwecke, Analge-tika, Anästhetika, antiparasitäre Mittel, Antiseptika, Arzneimittel für humanmedizinische Zwecke, Arzneimittel für tierärztliche Zwecke, Arzneimittel für zahnärztliche Zwecke, Asthmatee, Äther für phar-mazeutische Zwecke, Ätzmittel für pharmazeutische Zwecke, Au-genmittel für pharmazeutische Zwecke, Azetate für pharmazeuti-sche Zwecke, Babykost, Badesalze für medizinische Zwecke, Ba- - 3 - dezusätze für medizinische Zwecke, Badezusätze für medizini-sche Zwecke, therapeutische Badezusätze, Bakterienpräparate für medizinische oder tierärztliche Zwecke, bakteriologische Prä-parate für medizinische oder tierärztliche Zwecke, Balsam für me-dizinische Zwecke, balsamische Mittel, Beruhigungsmittel, biologi-sche Präparate für medizinische Zwecke, blutbildende Mittel, blut-reinigende Mittel, Bonbons für medizinische Zwecke, chemische Erzeugnisse für medizinische Zwecke, chemische Erzeugnisse für pharmazeutische Zwecke, chemisch-pharmazeutische Erzeug-nisse, Chinarinde für medizinische Zwecke, Chinin für medizini-sche Zwecke, Chinolin für medizinische Zwecke, Desinfektions-mittel für hygienische Zwecke, Detergentien für medizinische Zwecke, Diätgetränke für medizinische Zwecke, diätetische Sub-stanzen für medizinische Zwecke, Diätnahrungsmittel für medizi-nische Zwecke, Drogen für medizinische Zwecke, Eiweißgrund-lage für medizinische Zwecke, Eiweißpräparate für medizinische Zwecke, Elixiere, Enzian für pharmazeutische Zwecke, Ester für pharmazeutische Zwecke, Eukalyptol für pharmazeutische Zwecke, Eukalyptus für pharmazeutische Zwecke, Extrakte (Hop-fen) für pharmazeutische Zwecke; Fenchel für medizinische Zwecke, Fermente für pharmazeutische Zwecke, Fette für medizi-nische Zwecke, Fette für tierärztliche Zwecke, Fieberheilmittel, Formaldehyd für pharmazeutische Zwecke, Frostbeulenmittel, Frostsalbe für pharmazeutische Zwecke, Gelatine für medizinische Zwecke, Gelee Royal für medizinische Zwecke, Getränke (Diät-) für medizinische Zwecke, Getränke, Gifte, Glukose für me-dizinische Zwecke, Glyzerin für medizinische Zwecke, Hämoglo-bin, Hämorrhoidenmittel, Harnsäure, Hautpflege, Hefe für phar-mazeutische Zwecke, Heilkräutertees, Hopfenextrakte für phar-mazeutische Zwecke, Hormone für medizinische Zwecke, Impf-stoffe, Kalkpräparate für medizinische Zwecke, Kampfer, Kapseln für medizinische Zwecke, keimtötende Mittel, Kontrastmittel für - 4 - medizinische Zwecke, Kopfschmerzstifte, Kräuter, Lecithin für medizinische Zwecke, Lotionen für pharmazeutische Zwecke, Lo-tionen für veterinärmedizinische Zwecke, Magnesium für pharma-zeutische Zwecke, Malz für pharmazeutische Zwecke, medizini-sche Getränke, medizinische Kräutertees, medizinische Tees, Menthol, Migränemittel, Mineralsalze, Nährmittel auf Eiweiß-grundlage für medizinische Zwecke, Nahrungsergänzungsmittel, Nahrungsmittel (Diät-) für medizinische Zwecke, Natriumsalze für medizinische Zwecke, Nervenstärkungsmittel, Öle für medizini-sche Zwecke, Pastillen für pharmazeutische Zwecke, Pektin für pharmazeutische Zwecke, Pepsine für pharmazeutische Zwecke, Peptone für pharmazeutische Zwecke, Pfefferminze für pharma-zeutische Zwecke, pharmazeutische Präparate, Phenol für phar-mazeutische Zwecke, Phosphate für pharmazeutische Zwecke, Pillen für pharmazeutische Zwecke, Rizinusöl für medizinische Zwecke, Röntgenkontrastmittel für medizinische Zwecke, Salben für pharmazeutische Zwecke, Salmiakpastillen, Schlafmittel, Schlankheitstee für medizinische Zwecke, Senföl für medizinische Zwecke, Seren; serotherapeutische Arzneimittel, Sirupe für phar-mazeutische Zwecke, Sonnenbrandsalben, Sonnenschutzmittel für pharmazeutische Zwecke, Sulfonamide, Suppositorien, Tinktu-ren für medizinische Zwecke, Vaseline für medizinische Zwecke, Verdauungsmittel für pharmazeutische Zwecke, veterinärmedizini-sche Präparate, Vitaminpräparate, Weinstein für pharmazeutische Zwecke, Wismutpräparate für pharmazeutische Zwecke, Wurzeln mit medizinischer Wirkung, Zucker für medizinische Zwecke; sämtliche Waren ausgenommen als Schmerzmittel oder Mittel ge-gen Rheuma" in das Markenregister eingetragen worden. - 5 - Widerspruch erhoben hat – gegen alle gleichen und gleichartigen Waren - die In-haberin der rangälteren, seit 10. Oktober 1994 für "Arzneimittel" eingetragenen Marke 2 079 985 EUROMYCIN. Die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamtes, besetzt mit einer Beamtin des höheren Dienstes, hat durch Beschluss den Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, auch unter Berücksichtigung der allgemeinen Verkehrskreise sei durch den eingeschobenen Wortteil "-yc-" der Wi-derspruchsmarke, der zu einer unterschiedlichen Silbenzahl und einem anderen Betonungsrhythmus sowie einer anderen Aussprache führe, der erforderliche Markenabstand in klanglicher Hinsicht gewahrt, so dass eine Verwechslungsge-fahr nicht vorliege. Eine schriftbildliche Verwechslungsgefahr scheide aufgrund der typischen Umrisscharakteristik des zusätzlichen "-yc-" der Widerspruchsmarke aus. Schließlich weise die Widerspruchsmarke durch den Markenteil "MYCIN" auf Pilze hin, was auch zu einer sicheren Unterscheidung der Marken führe. Die Widersprechende hat Beschwerde eingelegt. Zur Begründung führt sie aus, der erforderliche Markenabstand werde nicht eingehalten, da sich die Marken auf identischen Waren begegnen könnten und die angegriffene Marke komplett in der Widerspruchsmarke enthalten sei, so dass insbesondere durch die identischen Wortanfänge "EURO-" und die ebenfalls identischen Endungen auf "-IN" Ver-wechslungen zu befürchten seien. Es sei auch nicht auszuschließen, dass der angesprochene Verkehr davon ausgehe, es handle sich bei der angegriffenen Marke um eine verkürzte Form der Widerspruchsmarke. - 6 - Die Widersprechende beantragt, den angefochtenen Beschluss der Markenstelle aufzuheben und die angegriffene Marke zu löschen. Die Markeninhaberin hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert und hat keinen Antrag gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. In Übereinstimmung mit der Auffassung der Markenstelle liegt eine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG nicht vor. Der Senat geht von einer unter durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Wi-derspruchsmarke aus, da die Anfangssilbe "EURO-" als verbraucht anzusehen ist und sich die vom griechischen Wort "mykes" für "Pilz" abgeleitete Endung "-MY-CIN" wegen ihres beschreibenden, auf die Inhaltsstoffe von Antibiotika und Zyto-statika hinweisenden Gehalts (vgl Römpp, Chemie-Lexikon, 10. Aufl, Band 4, S 2885) als kennzeichnungsschwach erweist. Die isolierte Kennzeichnungsschwä-che einzelner Bestandteile erlaubt zwar im allgemeinen keinen Rückschluss auf die maßgebende Kennzeichnungskraft der Gesamtbezeichnung (vgl BGH GRUR 1988, 815 – Nitrangin). Anders liegt der Fall, wenn das Gesamtzeichen sprach-üblich und in naheliegender Verknüpfung zweier schwacher Bestandteile gebildet ist. Hier schlägt die Schwäche der Einzelbestandteile auch auf das Gesamt-zeichen durch. - 7 - Nach der maßgebenden Registerlage können sich die Marken aufgrund der weit gefassten Warenverzeichnisse teilweise auf identischen Waren begegnen, teil-weise liegen sie im engsten Ähnlichkeitsbereich. Da eine Rezeptpflicht in den Wa-renverzeichnissen nicht festgeschrieben ist, ist zur Beurteilung der Verwechs-lungsgefahr uneingeschränkt auf die allgemeinen Verkehrskreise abzustellen. Je-doch ist insoweit nicht nur auf einen sich nur flüchtig mit der Ware befassenden, sondern auf einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher abzustellen, dessen Aufmerksamkeit je nach Art der Ware oder der Dienstleistung unterschiedlich hoch sein kann (vgl BGH MarkenR 2000, 140 – ATTACHÉ/TISSERAND) und der im besonderen allem, was mit der Gesundheit zusammenhängt, eine gesteigerte Aufmerksamkeit beizumessen pflegt (vgl BGH GRUR 1995, 50 – Indorektal/Indohexal). Auch wenn danach von der angegriffenen Marke ein deutlicher Abstand zu fordern ist, ist die Ähnlichkeit der Marken in keiner Richtung derart ausgeprägt, dass eine Gefahr von Verwechslungen im Sinne des § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG zu bejahen wäre. Dabei kann dem übereinstimmenden Wortanfang "EURO-" keine entschei-dende Bedeutung beigemessen werden, da dieser aufgrund seiner zahlreichen Verwendung in allen Bereichen des Wirtschaftslebens und der Werbung als ver-braucht anzusehen ist und der Verkehr ihm weder im Hinblick auf einen Her-kunftshinweis noch im Hinblick auf eine Produktkennzeichnung besondere Be-achtung schenken wird (vgl HABM R0741/99-1, EUROLINE, PAVIS CD-ROM, Bender). Aber auch dem Bestandteil "-MYCIN" der Widerspruchsmarke ist wegen seines warenbeschreibenden Charakters keine größere Bedeutung für die Beurteilung der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr beizumessen. Denn dieses waren-beschreibende Wortelement vermag bereits wegen seiner Kennzeichnungs-schwäche nur wenig zur kennzeichnenden Wirkung des ausschlaggebenden Ge-samteindrucks der Widerspruchsmarke beizutragen, wenngleich es in der Auswir-kung auf den Gesamteindruck nicht unberücksichtigt bleiben darf (vgl Altham-mer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 9 Rdnr 160; BGH GRUR 1996, 200 – Innova- - 8 - diclophont; GRUR 1989, 264 – REYNOLDS R1/EREINTZ; GRUR 1989, 349, ROTH-HÄNDLE-KENTUCKY/Cenduggy). Dabei ist zu berücksichtigen, dass "-MYCIN" nicht nur Fachkreisen, sondern auch dem aufmerksamen Laien geläufig ist und daß dieser Zeichenteil im Drittzeichen häufig verwendet wird. So weist die "Rote Liste 2001" etwa allein in der Hauptgruppe 10 "Antibiotika/Antiinfektiva" über 20 entsprechend gebildete Arzneimittelbezeichnungen unterschiedlicher Hersteller auf, weshalb auch dem sachkundigen Verbraucher dieser Bestandteil nicht unbe-kannt ist. Bei der danach gebotenen Beurteilung ergibt sich in klanglicher Hinsicht ein hin-reichend verschiedener Gesamteindruck der beiden Markenwörter, wobei schon der unterschiedliche Sprech- und Betonungsrhythmus der dreisilbigen angegriffe-nen Marke und der viersilbigen Widerspruchsmarke auffällt. Zudem verfügt die Widerspruchsmarke durch das als "ts" gesprochene "c" über einen Zischlaut, der in der angegriffenen Marke keine Entsprechung findet, so dass die phonetischen Unterschiede selbst unter ungünstigen Übermittlungsbedingungen nicht unbe-merkt bleiben werden. Ebenso halten die Wörter im schriftbildlichen Markenvergleich in jeder verkehrsüb-lichen Wiedergabeform wegen der deutlich abweichenden Umrisscharakteristik – die bei der Widerspruchsmarke vorhandene Unterlänge des Buchstaben "y" fehlt bei der angegriffenen Marke vollständig – einen ausreichenden Abstand ein. Hinzu kommt der bei der Widerspruchsmarke deutlich durchscheinende Indika-tionshinweis, der im Falle des Erkennens einer Verwechslungsgefahr ebenfalls entgegen wirkt. - 9 - Zu einer Auferlegung von Kosten gemäß § 71 Abs 1 Satz 1 MarkenG besteht keine Veranlassung. Dr. Buchetmann Schwarz-Angele Voit Hu
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