BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 164/01 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 300 35 735.4 hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 8. April 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann sowie der Richter Voit und Schramm beschlossen: Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen Pa-tent- und Markenamtes vom 21. Mai 2001 wird aufgehoben. BPatG 152 6.70 - 2 - G r ü n d e I. Zur Eintragung in das Markenregister ist unter 300 35 735.4 angemeldet die Be-zeichnung TWINTOP für die Waren "Schutzdächer, insbesondere für Land-, Luft- und Wasserfahr-zeuge, insbesondere mit Tragekonstruktionen aus Aluminium und PVC-Plane, auch mit Spannbeschlägen aus Edelstahl; Teile der vorgenannten Waren". Die Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat durch Beschluß der Prüferin die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft und eines Freihaltungsbedürfnisses zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, die angesprochenen Verkehrskreise würden der gegenständlichen Bezeichnung nur den beschreibenden Hinweis entnehmen, daß die so gekennzeichneten Schutzdächer für jeweils zwei Fahrzeuge bzw Geräte konstruiert und von hervor-ragender Qualität seien. Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Sie stützt diese hauptsächlich darauf, daß bereits die Einzelbegriffe der angemeldeten Bezeichnung keinen konkreten Zusammenhang mit den umfaßten Waren aufwiesen. Dies gelte erst recht für den zusammengesetzten Begriff. - 3 - II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg, da der Eintragung der ange-meldeten Bezeichnung entgegenstehende Hindernisse nicht hinreichend sicher festgestellt werden können. Die Beurteilung der Markenstelle, das Eintragungshindernis der fehlenden Unter-scheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nummer 1 MarkenG) sei gegeben, hält der Nachprü-fung nicht stand. Der angemeldeten Bezeichnung kann kein eindeutig beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden. Zwar mag die Bedeutung von "twin" im Sinne von "doppelt" als Bestandteil des englischen Grundwortschatzes ohne weiteres erkannt werden. Der maßgebliche Bedeutungsinhalt der Gesamtbezeichnung ist indes unscharf. In diese Richtung weist bereits die Begründung der Markenstelle, die offenbar den Zeichenbestandteil "TOP" sowohl im Sinne von "Dach" als auch als Qualitätsaus-sage verstanden haben will. Der letztgenannten Annahme dürfte bereits entge-genstehen, daß dem Begriff "top" im Sinne von "Spitze" im allgemeinen Sprach-gebrauch üblicherweise nicht ein die Bedeutung verstärkendes Wort vorangestellt wird und deshalb eine beschreibende Sachaussage schon aus diesem Grund nicht ohne weiteres angenommen werden kann. Auch der alternativ herangezo-gene Ansatz der Markenstelle begegnet gewissen Bedenken. Zwar steht "top" im Englischen ua für "Dach" (Duden-Oxford, Großwörterbuch Englisch, 1990). Dieser Begriff ist in Alleinstellung allerdings - soweit ersichtlich - in keinem deutschen Le-xikon zu belegen. Gängig ist er nur als zusammengesetztes Wort wie in "Hardtop". Im Internet konnte er lediglich vereinzelt für ein "Pop-Top Dach" und ein "High-Top Dach" in der Beschreibung für ein Wohnmobil-Dach nachgewiesen werden. - 4 - Letztlich kann die Frage, ob der Verkehr jenseits der eingeführten Bezeichnung "Hardtop" die Bedeutung von "top" für "Dach" erkennt, dahinstehen, da sich auch bei einer derartigen Annahme kein eindeutig beschreibender Begriffsinhalt ergibt. So bleibt unklar, ob die angemeldete Bezeichnung als Dach mit einer doppelten Schutzschicht bzw einer zweilagigen Zeltplane, als zwei (identische) Dächer ne-beneinander oder - worauf die Webseite der Anmelderin hinweist - als eine Über-dachung verstanden wird, die den Wohnwagen umfaßt und zugleich die Funktion eines Vorzelts übernimmt. Es besteht damit nicht nur eine begriffliche Unbestimmtheit, die einer Schutzver-sagung prinzipiell nicht entgegensteht, sondern eine echte Mehrdeutigkeit, die zur Beschreibung der gekennzeichneten Leistungen nicht oder nur eingeschränkt ge-eignet ist (vgl BGH BlPMZ 2000, 331, 332 - Bücher für eine bessere Welt). Wegen des unscharfen und mehrdeutigen Bedeutungsinhaltes, der ohne ergän-zende weitere Angaben einen eindeutig beschreibenden Inhalt auch in Verbindung mit den Waren nicht erkennen läßt, kann auch das Schutzhindernis eines Freihal-tungsbedürfnisses (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG) nicht hinreichend sicher festgestellt werden. Dr. Buchetmann Voit Schrammbr/Ju
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