BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 164/02 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 19. Januar 2004 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 301 72 205.6 hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 19. Januar 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Buchetmann, die Richterin Winter und den Richter Schramm - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 1. Juli 2002 aufgehoben, soweit die Anmeldung für die Waren "Rohrleitungen aus Metall für die Übertragung von Fluiden und Wärme; Rohrleitungen aus Kunststoff für die Übertragung von Fluiden und Wärme" zurückgewiesen worden ist. G r ü n d e I. Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet als Bildmarke/Kennfadenmarke (farbige Eintragung) ist das nachstehend wiedergegebene Zeichen: siehe Abb. 1 am Ende Die Anmeldung enthält folgende Beschreibung: Der Kennfaden enthält zwei nebeneinander verlaufende Einzel-kennfäden, von denen der eine grün und der andere rot ist, wo-bei der rote Faden in kurzen Abständen von etwa 15 mm Poren aufweist, durch die eine andersfarbige, insbesondere nickel-chromfarbige Fläche sichtbar ist. Beide Einzelkennfäden können metallische Seelen aufweisen. Der Außendurchmesser der Ein-zelfäden beträgt 1,1 bis 1,5 mm. - 3 - Die angemeldete Marke ist nach einer Einschränkung des Warenverzeichnisses im Beschwerdeverfahren noch bestimmt für: „Rohrleitungen aus Metall für die Übertragung von Fluiden und Wärme; Rohrleitungen aus Kunststoff für die Über-tragung von Fluiden und Wärme“. Die Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung auf der Grundlage des ursprünglich eingereichten Warenverzeichnis-ses wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen, weil die Marke ledig-lich die beanspruchten Waren darstelle. Der Anmelder hat Beschwerde eingelegt. Mit näheren Ausführungen hält er je-denfalls nach Einschränkung des Warenverzeichnisses Schutzhindernisse, die die Anmeldung von der Eintragung ausschließen könnten, nicht für gegeben. Der Anmelder beantragt, den angefochtenen Beschluß der Markenstelle für Klasse 6 auf-zuheben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird ergänzend auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Nach der Einschränkung des Warenver-zeichnisses im Beschwerdeverfahren kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass das angemeldete Zeichen unmittelbar zur Bezeichnung von Merkmalen der beanspruchten Waren dienen kann (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG) noch dass ihm jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) fehlt. - 4 - Das angemeldete Zeichen stellt erkennbar 2 isolierte Drähte dar und könnte somit solche Waren beschreiben. Auf der Grundlage des nunmehr eingeschränkten Warenverzeichnisses ist indessen nicht erkennbar, inwieweit hier in Verbindung mit den beanspruchten „Rohrleitungen aus Metall für die Übertragung von Fluiden und Wärme; Rohrleitungen aus Kunststoff für die Übertragung von Fluiden und Wärme“ eine Warenabbildung vorliegen soll. Die Anmeldung zeigt offensichtlich keine Rohrleitungen oder für ihre Funktion unerlässliche Bestandteile. Ebenso fehlen Anhaltspunkte dafür, dass Kennfäden entsprechend der Anmel-dung bei diesen allein noch beanspruchten Rohrleitungen als selbständige Ele-mente in Gebrauch sind. Sie werden allenfalls in Verbindung mit weiteren Be-standteilen, insbesondere in Dämmmaterial von Überwachungs-/Fehlerortungs-systemen und deren Leitungen verwendet. Damit ist aber ein Freihaltebedürfnis an dem angemeldeten Zeichen als solchem nicht hinreichend sicher feststellbar. Unter diesen Umständen kann dem Zeichen auch nicht die Unterscheidungskraft iSv § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG abgesprochen werden. Die spezielle farbliche Dar-stellung und die in regelmäßigen Abständen gewählte Unterbrechung des roten Streifens bzw Fadens sind, wenn sie dem Betrachter bei den beanspruchten Rohr-leitungen gegenübertreten, geeignet, betriebskennzeichnend zu wirken. Dr. Buchetmann Winter Schramm Hu - 5 - Abb. 1
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