BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 165/01 (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 399 58 804.3 hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 13. Mai 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann sowie der Richterin Winter und des Richters Voit - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 13. Februar 2001 und vom 7. Juni 2001 aufgehoben. G r ü n d e I. Zur Eintragung in das Markenregister ist angemeldet die Bezeichnung Weincap für die Waren "Flaschenverschlüsse". Die Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die Anmeldung in zwei Beschlüssen, davon ist einer im Erinnerungsverfahren ergan-gen, zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, die angemeldete Bezeich-nung setze sich aus den Begriffen "Wein" und dem mittlerweile eingedeutschten Begriff "cap" für Verschluss, Deckel, Kappe zusammen und erschöpfe sich daher in einer lediglich beschreibenden Angabe, weshalb ihr die Unterscheidungskraft fehle und sie zudem freihaltebedürftig sei. Die Anmelderin hat Beschwerde erhoben. Zur Begründung ist vorgetragen, ein Freihaltebedürfnis bestehe nicht, da es sich um eine sprachunübliche Wortneu-schöpfung handle und die erforderliche Unterscheidungskraft gegeben sei. - 3 - Die Anmelderin beantragt (sinngemäß), die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen Pa-tent- und Markenamtes vom 13. Februar 2001 und vom 7. Juni 2001 aufzuheben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde ist in der Sache erfolgreich. Ein der Eintragung der an-gemeldeten Bezeichnung entgegenstehendes Freihaltebedürfnis iSv § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG wie auch fehlende Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG lassen sich nicht hinreichend sicher feststellen. Gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind von der Eintragung solche Marken ausge-schlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeich-nung der Art, der Beschaffenheit oder der Bestimmung der damit gekennzeichne-ten Waren oder Dienstleistungen dienen können. Dieses Eintragungshindernis bezieht sich allerdings nicht nur auf die in der genannten Bestimmung ausdrück-lich aufgeführten Angaben, sondern auch auf solche, die andere, für den Waren-verkehr wichtige und für die umworbenen Abnehmerkreise irgendwie bedeutsame Umstände mit konkretem Bezug auf die beanspruchte Ware oder Dienstleistung selbst beschreiben (vgl BGH GRUR 1999, 1093 – FOR YOU). Die angemeldete Bezeichnung "Weincap" ist in ihrer Gesamtheit im Zusammen-hang mit den beanspruchten Waren keine solche unmittelbar beschreibende An-gabe. Zwar ist die Annahme eines (aktuellen) Freihaltebedürfnisses auch nicht davon abhängig, dass die angemeldete Bezeichnung für den hier einschlägigen Warensektor unmittelbar (lexikalisch) nachweisbar ist; vielmehr braucht aber auch - 4 - die erstmalige Verwendung einer Zeichenzusammensetzung nicht per se schutz-begründend zu wirken (vgl BGH GRUR 1996, 770 – MEGA). Gleichwohl ist aber Voraussetzung eines Freihaltebedürfnisses, dass an der betreffenden Bezeich-nung ein berechtigtes Interesse der Mitbewerber zur Beschreibung der Waren besteht. Das ist hier nicht hinreichend sicher zu erkennen, da nicht feststellbar ist, dass "Weincap" über den ersichtlich deutlich anklingenden beschreibenden Charakter im Sinne eines Wein(-flaschen) –verschlusses hinaus als sprachüblich gebildeter Begriff anzusehen ist. Zwar bedeutet das englische Wort "cap" unter anderem auch "Schutz- (Ver-schlusskappe), Deckel, Aufsatz" (vgl Langenscheidts Handwörterbuch Englisch, S 109). Die Kombination des englischen Wortes "cap" mit dem deutschen Wort "Wein" in einem einzigen Wort lässt sich jedoch nicht als sprachüblich belegen. Aus vereinzelt festzustellenden Verbindungen des deutschen Wortes Wein mit englischen Begriffen (Weinguide, Weinnews, Weinshop, Weincooler) läßt sich noch nicht sicher genug ableiten, daß dies eine so generelle Handhabung ist, daß sie das Publikum nicht mehr als sprachliche Besonderheit wahrnimmt. Nach einer Internetrecherche ist für das lexikalisch nicht nachweisbare Wort derzeit nur eine Verwendung des Zeichens durch die Anmelderin selbst belegbar. Diese Verwen-dung erscheint auch nicht rein beschreibend, sondern kennzeichenmäßig. Auch wenn die angemeldete Bezeichnung sich als sprechendes Zeichen nahe an eine Beschreibung anlehnt, ist nicht feststellbar, dass sie im Verkehr (allgemein) zur Bezeichnung von Flaschenverschlüssen dient oder dies in naher Zukunft der Fall sein wird. Insbesondere sind keine konkreten Gründe für die Annahme erkennbar, "Weincap" könnte in dem beanspruchten Bereich für Wettbewerber künftig als sachbeschreibende Angabe benötigt werden. Nachdem eine allgemein beschrei-bende Funktion der Bezeichnung nicht hinreichend sicher festzustellen ist, kann das Schutzhindernis eines Freihaltebedürfnisses iSv § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG nicht ausreichend sicher festgestellt werden. - 5 - Dem angemeldeten Wort "Weincap" kann auch die erforderliche Unterscheidungs-kraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG nicht abgesprochen werden. Bei der Prüfung der konkreten Eignung einer Marke, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens aufgefasst zu werden, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, weshalb jede auch noch so geringe Unterschei-dungskraft ausreicht, dieses Schutzhindernis zu überwinden (st Rspr, vgl etwa BGH WRP 2001, 1445 – INDIVIDUELLE). Kann der zu beurteilenden Bezeich-nung nicht ein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, so gibt es – wie hier – keinen tat-sächlichen Anhalt dafür, dass ihr die Unterscheidungseignung und damit jede Unterscheidungskraft fehlt (vgl BGH aaO). Es lässt sich hier nicht nachweisen, dass dem sprachunüblich gebildeten, aus deutschen und englischen Bestandtei-len bestehenden Zeichen bei einer Verwendung als Marke jegliche Unterschei-dungskraft abzusprechen wäre (vgl BGH MarkenR 1999, 349 – YES). Dr. Buchetmann Winter Voit Hu
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