BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 167/02 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die angegriffene Marke 396 43 788- 2 - hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 6. Oktober 2003 unter Mitwirkung der Richterin Winter als Vorsitzender sowie der Richter Schramm und Paetzold beschlossen: Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die Marke A B R E X ist am 16. April 1997 für Waren der Klassen 3, 5, 9 und 21, nämlich für "Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel; Seifen; Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Kör-per- und Schönheitspflege, Haarwässer; Zahnputzmittel, soweit in Klasse 3 enthalten; pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege; diäte-tische Erzeugnisse für medizinische Zwecke; Babykost Pflaster, Verbandmaterial; Zahnfüllmittel und Abdruckmassen für zahn-ärztliche Zwecke; Desinfektionsmittel; Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren; Fungizide, Herbizide, soweit in Klasse 5 ent-halten; wissenschaftliche, Schiffahrts-, Vermessungs-, elektrische, photographische, Film-, optische, Wäge-, Meß-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unerrichtsapparate und -instrumente; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Registrierkasse, Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer; - 3 - Feuerlöschgeräte, soweit in Klasse 9 enthalten; Geräte und Behälter für Haushalt und Küche (nicht aus Edelmetall oder plattiert); Kämme und Schwämme; Bürsten (mit Ausnahme von Pinseln); Bürstenmachermaterial; Putzzeug; Stahlspäne; rohes oder teilweise bearbeitetes Glas (mit Ausnahme von Bauglas); Glaswaren, Porzellan und Steingut, soweit in Klasse 21 enthalten" in das Register eingetragen worden. Die Veröffentlichung der Eintragung erfolgte am 20. Juni 1997. Widerspruch erhoben hat ua die Inhaberin der am 11. Dezember 1990 für "Präparate gegen Hypertonie und Herzinsuffizienz" eingetragenen Marke 2 000 105 EUREX. Die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts hat in dem angefochtenen Beschluß die Verwechslungsgefahr verneint und ua diesen Wider-spruch zurückgewiesen. Ein Auseinanderhalten der Marken sei wegen der ab-weichenden Wortanfänge auch bei Zugrundelegung erhöhter Anforderungen an den Markenabstand gewährleistet. Die Widersprechende hat Beschwerde eingelegt. Sie hält insbesondere ange-sichts identischer Endungen Verwechslungsgefahr für gegeben. Die Widersprechende beantragt sinngemäß, den Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts vom 25. Juni 2002 insoweit aufzuheben, als der Widerspruch aus der Marke 2 000 105 EUREX zurückgewiesen worden, ist und die Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen. - 4 - Eine Äußerung des Inhabers der angegriffenen Marke ist im Beschwerdeverfahren nicht zu den Akten gelangt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluß sowie auf den übrigen Akteninhalt Bezug genommen. II. Die Beschwerde der Widersprechenden ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet. Es besteht auch nach Auffassung des Senats keine Verwechs-lungsgefahr im Sinne von § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG. Der Widerspruch ist deshalb von der Markenstelle gemäß §§ 42 Abs 2 Nr 1, 43 Abs 2 Satz 2 MarkenG zu Recht zurückgewiesen worden. Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr erfolgt durch Gewichtung von in Wech-selbeziehung zueinanderstehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken, der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeich-nungskraft der Widerspruchsmarke, so daß ein geringer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen hohen Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st Rspr zB vgl BGH MarkenR 2002, 332, 333 – DKV/OKV; EuGH MarkenR 1999, 20 - Canon; BGH MarkenR 2001, 204, 205 – REVIAN/-EVIAN). Der Senat geht bei seiner Entscheidung von einer durchschnittlichen Kenn-zeichnungskraft und damit von einem normalen Schutzumfang der Wider-spruchsmarke EUREX aus. Daß "REX" das lateinische Wort für "König" ist, führt im Zusammenhang mit den hier maßgeblichen Hypertonie- und Herzinsuffizienz-mitteln nicht zu einem beschreibenden Bezug, der eine Schwächung des Schutz-umfanges zur Folge haben könnte. - 5 - Zu den Waren der Klassen 9 und 21 der angegriffenen Marke weisen die Waren der Widerspruchsmarke in Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren keine Ähn-lichkeit auf, so daß diesbezüglich eine Verwechslungsgefahr schon an der fehlenden Warenähnlichkeit scheitert. Gleiches gilt hinsichtlich der "Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel" der Klasse 3 (vgl Richter/Stoppel, Die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen, S 59). Im Übrigen ist eine Verwechslungsgefahr auch bei Anlegung strenger Maßstäbe nicht gegeben, selbst wenn von teils identischen, teils noch eng ähnlichen Waren ausgegangen wird, für die im Bereich der pharmazeutischen Erzeugnisse eine Re-zeptpflicht in den Warenverzeichnissen nicht festgeschrieben ist, auch in tatsächlicher Hinsicht der Fachverkehr nicht im Vordergrund steht und damit die allgemeinen Verkehrskreise uneingeschränkt für die Verwechslungsgefahr zu be-rücksichtigen sind. Auch insoweit ist allerdings davon auszugehen, daß grund-sätzlich nicht auf einen sich nur flüchtig mit der Ware befassenden, sondern durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnitts-verbraucher abzustellen ist, dessen Aufmerksamkeit je nach Art der Ware oder Dienstleistung unterschiedlich hoch sein kann (vgl BGH MarkenR 2000, 140, 144 - ATTACHÉ/TISSERAND; BGH GRUR 1998, 942, 943 liSp – ALKA-SELTZER; EuGH MarkenR 1999, 236, 239 unter 24.-Lloyd/Loints) und der insbesondere allem, was mit der Gesundheit zusammenhängt, eine gesteigerte Aufmerksamkeit beizumessen pflegt (vgl BGH GRUR 1995, 50, 53 - Indorektal/Indohexal). Zwar stimmen die Marken mit dem Endbestandteil "REX" überein. In den Wortan-fängen unterscheiden sich die Marken in klanglicher Hinsicht jedoch markant durch den abweichenden Lautbestand "AB/EU", in dem keinerlei Gemeinsam-keiten gegeben sind. Insoweit besteht ein entscheidender Unterschied zu den von der Widersprechenden angeführten Entscheidungen (CORTEX/KARDEX; RISO-FLEX/remoflex; TRI-EX/TIREX). Da Wortanfänge im allgemeinen aber stärker be-achtet werden als die übrigen Markenteile, und hier auch die Betonung liegt, kommt ihnen hier besonderes Gewicht zu (vgl hierzu Ströbele/Hacker MarkenG - 6 - 7. Aufl § 9 Rdn 184 mwN). Weiter ist zu berücksichtigen, daß es sich noch um relativ kurze, aus nur zwei Silben mit jeweils zwei und drei Buchstaben gebildete Markenwörter handelt, deren Endungen "-"EX" im Bereich der hier vor allem maßgeblichen pharmazeutischen Erzeugnisse eine häufig vorkommende Endung ist. All dieses führt unter Berücksichtigung der Gemeinsamkeiten im Gesamtein-druck zu einem zur Verneinung der Verwechslungsgefahr ausreichend verschie-denen Klangbild der Marken. Im schriftbildlichen Vergleich ist unter den genannten Umständen ein Auseinan-derhalten der Marken in allen üblichen Wiedergabeformen aufgrund der geschil-derten Abweichungen ebenfalls gewährleistet. Hierbei ist noch zu berücksichtigen, daß das Schriftbild der Marken erfahrungsgemäß sehr viel besser eine ruhige und auch wiederholte Wahrnehmung der Bezeichnung gestattet als das schnell ver-klingende gesprochene Wort, wodurch Markenabweichungen im Schriftbild eher auffallen. Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlaß, (§ 71 Abs 1 MarkenG). Winter Schramm Paetzold Hu
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