BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 167/03 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 25. Oktober 2004 … B e s c h l u s s In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 302 47 662.8 hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 25. Oktober 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann, des Richters Schramm und der Richterin Hartlieb - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Zur Eintragung in das Markenregister als Wortmarke ist angemeldet ActivePackage für die Waren „Integrierte Schaltungen, Multichips, Gehäuse für integrierte Schaltun-gen, Gehäuse für Multichips“. Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung wegen eines bestehenden Freihaltungsbedürfnisses zurückgewiesen. Die sprachüblich gebildete Markenbezeichnung bedeute „aktive Da-ten/Informationseinheit (die als Ganzes von einem Gerät zu einem anderen in ei-nem Netzwerk übertragen wird) bzw. Software/Programmeinheit; aktives Paket“. In Verbindung mit den beanspruchten Waren handele es sich daher lediglich um eine beschreibende Zweck- und Bestimmungsangabe. Die Bezeichnung lasse sich im Englischen bereits auf dem EDV-Gebiet nachweisen und finde als deut-scher Ausdruck im Sinne von „aktives Paket“ bereits Verwendung. Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Zur Begründung führt sie im Wesentli-chen aus, die von der Markenstelle angenommene Bedeutung von Datenpaket sei nicht belegbar. Der Begriff „Package“ habe mehrere unterschiedliche Bedeutun-- 3 - gen, für die beanspruchten Waren sei er nicht eindeutig beschreibend, der Be-standteil „Active“ habe auch im EDV-Bereich mehrere Bedeutungen. Bei der an-gemeldeten Marke handele es sich um eine Wortneubildung, die nicht unmittelbar beschreibend sei. Die Anmelderin beantragt, den angefochtenen Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 vom 4. April 2003 aufzuheben. Ergänzend wird auf das schriftsätzliche Vorbringen, den Inhalt des patentamtli-chen Beschlusses und die der Anmelderin übermittelten Ergebnisse einer Internet-Recherche Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist in der Sache ohne Erfolg. Die angemeldete Marke ist für die beanspruchten Waren nach den Vorschriften des Markengesetzes von der Eintragung ausgeschlossen, da sie eine beschrei-bende Angabe im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG darstellt. Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung ausge-schlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr ua zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der Waren und Dienstleistungen dienen können. Auch Wortneubildungen kann der Eintragungsversagungsgrund des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegenstehen, wenn sie sprachüblich gebildet sind und ihr be-schreibender Aussagegehalt so deutlich und unmissverständlich ist, dass sie ihre Funktion als Sachbegriffe ohne Weiteres erfüllen können. Dies ist dann der Fall, wenn sich den angesprochenen Abnehmern eine konkret beschreibende Angabe - 4 - ohne die Notwendigkeit besonderer Denkprozesse unmittelbar erschließt, wobei auch bei der Kombination fremdsprachiger Wörter die Verständnisfähigkeit des inländischen Publikums nicht zu gering veranschlagt werden darf (vgl Strö-bele/Hacker MarkenG, 7. Aufl, § 8 Rn 380). Insbesondere hat eine Marke, die sich aus einem Wort mit mehreren Bestandtei-len zusammensetzt, von denen jeder Merkmale der beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreibt, selbst einen die genannten Merkmale beschreiben-den Charakter im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen dem Wort und der bloßen Summe seiner Be-standteile besteht. Dabei führt die bloße Aneinanderreihung solcher beschreiben-den Bestandteile ohne Vornahme einer ungewöhnlichen Änderung, insbesondere syntaktischer oder semantischer Art, nur zu einer Marke, die ausschließlich aus beschreibenden Zeichen oder Angaben besteht (vgl EuGH GRUR Int 2004, 410, 413 – BIOMILD; EuGH GRUR Int 2004, 500, 507 – Postkantoor). Auf die Frage der Mehrdeutigkeit der Wortzusammensetzung kommt es bei § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG grundsätzlich nicht an. Es ist zudem nicht erforderlich, dass die Zeichen oder Angaben, aus denen die Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung be-reits tatsächlich zu beschreibenden Zwecken für Waren oder Dienstleistungen wie die in der Anmeldung aufgeführten oder für Merkmale dieser Waren oder Dienst-leistungen verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck dienen können. Ein Wortzeichen ist demnach von der Eintragung ausgeschlossen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet. Dabei spielt es keine Rolle, ob es Synonyme oder gebräuchlichere Zeichen oder Angaben zur Bezeich-nung dieser Merkmale gibt, da es nicht erforderlich ist, dass diese Zeichen oder Angaben die ausschließliche Bezeichnungsweise der fraglichen Merkmale sind (vgl EuGH aaO S. 410, 412 - BIOMILD; EuGH aaO S. 500, 507 - Postkantoor). Die angemeldete Marke setzt sich aus den beiden Bestandteilen „Active“ und „Package“ zusammen, die durch die Binnengroßschreibung des Bestandteils - 5 - „Package“ als solche deutlich erkennbar sind, so dass trotz des fehlenden Leerzei-chens kein echtes Einwortzeichen vorliegt. Der zum englischen Grundwortschatz gehörende Begriff „active“ bedeutet „aktiv, tätig, wirksam“ und hat im technischen und Computerbereich insbesondere die Bedeutung von „aktuell, aktiv, aktiviert, eingeschaltet, tätig, betriebsbereit, ablauf-fähig“ (vgl Leo Internet-Wörterbuch der TU München; Cornelsen, Wörterbuch der Informationstechnik und Medien; IBM Wörterbuch und Glossar Fachausdrücke der Informationsverarbeitung). „Active“ wird lexikalisch nachweisbar in dieser Bedeu-tung in zahlreichen Zusammensetzungen im Bereich der Elektrotechnik und Com-putertechnik verwendet, wie in „active circuit“ für aktive Schaltung, „active compo-nent“ für Wirkkomponente, Wirkteil, „active computer“ für arbeitende Rechenan-lage, „active data“ für aktive Daten, Daten im Arbeitsspeicher, „active electrode“ für aktive Elektrode, „active element“ für aktives Glied, aktives Element, „active program“ für ablaufendes Programm, ablauffähiges Programm, „active station“ für aktive Datenstation, „active storage“ für Aktivspeicher, „active system“ für Arbeits-system, aktives Verfahren, „active links“ für aktive Links, „active routing“ für die Weiterleitung von Datenpaketen in einem Netz mit der Bestimmung des optimalen Pfades (vgl A. Oppermann, Wörterbuch der Elektronik; Cornelsen, Wörterbuch Informationstechnik und Medien ). „Active“ bedeutet insbesondere in Fachausdrücken aus dem Computerbereich, dass etwas automatisch, standardisiert, einheitlich und damit unterstützend wirkt, wie die Verwendung in Begriffen der „active platform technology“ von Microsoft zeigt , so zB in Fachbegriffen wie „active channel, active client, active desktop“, wo der Begriff „active“ impliziert, dass die Daten „aktiv“ sind und somit aktualisiert und angepasst werden können (vgl Computerlexikon Fachwörterbuch Microsoft Press 7. Aufl). Der Begriff „Package“ bedeutet allgemein „der Pack, die Bündelung, das Paket, das Gehäuse“ und im technischen Bereich „Einheit, Baugruppe“ (vgl Leo Internet-Wörterbuch der TU München) sowie „Gehäuse, Kompaktbaugruppe, Programm-- 6 - paket“ (vgl Schulze, Computerenglisch Fachwörterbuch) und wird auch verwendet, um die „Verpackung eines Mikrochips“ zu bezeichnen entweder als Kunststoff- oder als Keramik-Packages (vgl http://www.lexikon-definition.de/Package.html). Auch dieser Begriff wird im Elektro- und Computertechnikbereich in zahlreichen Zusammensetzungen verwendet, wie „application package“ für allgemeines An-wenderprogramm, Anwendersoftware und „program package“ für Programmpaket (vgl A. Oppermann, Wörterbuch der Elektronik) sowie „software package“ für Pro-grammpaket, Softwarepaket und „start-up package“ für Inbetriebnahmepaket (vgl Leo Internet-Lexikon der TU München). Die angemeldete Bezeichnung bedeutet daher in wörtlicher Übersetzung „aktives Paket (Einheit), aktives Gehäuse“. Die Kombination „active package“ ist zwar lexi-kalisch nicht nachweisbar, angesichts der Fülle möglicher Wortkombinationen mit einem ohne Weiteres erkennbaren und sinnvollen Bedeutungsgehalt kommt die-sem Umstand für sich allein bezüglich der Schutzfähigkeit jedoch wenig Bedeu-tung zu. Ebenso wie die og im Computerbereich üblichen Zusammensetzungen unter Verwendung der Bestandteile „active“ und „package“ ist auch die angemeldete Bezeichnung „ActivePackage“ eine sprachübliche und nahe liegende Wortverbin-dung. Der Begriff „ActivePackage“ im Sinn von „aktives Paket, aktive Einheit“ wird be-reits in unterschiedlichem Zusammenhang benutzt, wie die der Anmelderin über-mittelten Verwendungsbeispiele aus dem Internet belegen. So wird der Begriff zum einen im Zusammenhang mit Anwendersoftware verwendet (vgl zB „... some parameters for the active package ... unter http://www-pinot.informatik.uni-kl.de/~hillenbr/jedi/Jedi/help/prefs_package.html sowie “… the active package maintainers …” unter http://zuhause.bei.tobias-schlitt.de), zum anderen ebenso im Zusammenhang mit Hardware in der allgemeinen Bedeutung von Gehäuse, Ver-packung benutzt ( vgl zB “… optimal adaption to active package components or - 7 - sensors …” unter http://www.micro-hybrid.de/engl/technology/hybrid/htm) und wird in diesem Bereich so auch von der Anmelderin verwendet (vgl. „... das Active-Pa-ckage-Concept von Micronas vereint den Logikchip und den Peripheriechip in ei-nem Gehäuse ..., mit denen das Active Package nach außen kommuniziert ...“, unter http://www.duv24.net ...). Die angemeldete Bezeichnung ist daher keine ungewöhnliche Neuschöpfung, sondern eine sprachübliche Aneinanderreihung der für sich beschreibenden Be-standteile. Beide Einzelbegriffe werden dabei entsprechend ihrem Sinngehalt ver-wendet und bilden auch in der Gesamtheit keinen neuen über die bloße Kombina-tion hinausgehenden Begriff. Es liegt für den Verkehr in bezug auf die beanspruchten Waren deshalb nahe, die angemeldete Marke als „aktives (arbeitendes) Paket (Einheit)“ oder als „aktives (arbeitendes) Gehäuse“ zu verstehen. Wie auch im Waren- und Dienstleistungs-verzeichnis zum Ausdruck gebracht, das neben integrierten Schaltungen, Multi-chips, Gehäuse für integrierte Schaltungen und Gehäuse für Multichips nennt, er-gibt die Bezeichnung unter Bezugnahme auf die beanspruchten Waren, die zur Beschreibung geeignete Sachaussage, dass es sich nach Art, Beschaffenheit und Bestimmung um Waren handelt, die als Teile eines solchen aktiven (arbeitenden) Pakets (Einheit) bzw aktiven (arbeitenden) Gehäuses Verwendung finden bzw selbst diese Einheit oder dieses Gehäuse darstellen. Dabei ist es nicht von Belang, worauf sich die Eigenschaft „aktiv“ bzw „arbeitend“ der Einheit bzw. des Gehäuses gründet, da es sich dabei in jedem Fall – zwar um eine relativ allgemeine Angabe – aber um eine hinsichtlich ihrer Verwendung zB im Gegensatz zu passiven Einheiten und Gehäusen bedeutsame Sachinformation handelt, die unabhängig von ihrer wirtschaftlichen Bedeutung den Mitbewerbern zur Beschreibung ihrer Waren zur Verfügung stehen muss (vgl EuGH aaO - Postkantoor; Hacker/Ströbele aaO § 8 Rn 295). - 8 - Wegen des in bezug auf die beanspruchten Waren im Vordergrund stehenden Begriffsgehalts sowohl der Einzelelemente als auch der daraus gebildeten Kombi-nation, die über den Sinngehalt der Einzelelemente nicht hinausgeht, handelt es sich um eine deutlich und unmissverständlich beschreibende Angabe ohne jegli-che begriffliche Ungenauigkeit, die zu einer konkreten beschreibenden Bezeich-nung dienen kann. Dem steht auch die weitere Bedeutung im Sinne von „aktives Datenpaket“ nicht entgegen. Auch ein weiterer zusätzlicher Begriffsgehalt der angemeldeten Be-zeichnung kann eine Schutzfähigkeit nicht begründen, da ein Wortzeichen von der Eintragung ausgeschlossen ist, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Be-deutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren bezeichnet (vgl EuGH MarkenR 2003, 450 – DOUBLEMINT). Die Binnengroßschreibung des „P“ vermag die Eintragbarkeit nicht zu begründen, denn auch in dieser Schreibweise bleiben die beiden Begriffe als solche erhalten. Dr. Buchetmann Schramm Hartlieb wa/Cl
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