BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 167/99 _______________ (Aktenzeichen) An Verkündungs Statt zugestellt am … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 154 6.70 - 2 - … betreffend die Marke 396 55 814.4 hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 10. Juli 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann sowie der Richterinnen Schwarz-Angele und Winter beschlossen: Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 13. April 1999 ist wirkungslos, soweit die Eintragung der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 2 061 206 gelöscht worden ist. G r ü n d e Mit Beschluß vom 13. April 1999 hat die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts die Marke 396 55 814 wegen des Widerspruchs aus der Marke 2 061 206 gelöscht. Hiergegen haben die Markeninhaber form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Sie haben die Einschränkung des Warenverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt. - 3 - Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Insoweit ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch er-folgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtser-mittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46). Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß. Dr. Buchetmann Winter Schwarz-Angele Ko
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