BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 168/02 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die IR-Marke 66 98 76 hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 25. August 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Buchetmann, die Richterin Winter und den Richter Schramm - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 9 IR des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 20. Oktober 1998 und 3. Juni 2002 aufgehoben. G r ü n d e I. Die international registrierte Marke 66 98 76 AirportVision begehrt Schutz in der Bundesrepublik Deutschland für die Waren und Dienst-leistungen "9 Appareils, équipements, instruments, dispositifs et organes électriques, électromécaniques et électroniques pour l'enre-gistrement, la transmission, la reporduction, le traitement de l'information concernant le transport aérien, équipements périphériques, terminaux, micro-ordinateurs, ordinateurs ou supports d'informations associés à ces traitements tels que programmes d'ordinateurs, diaques, bandes et rubans perforés. 16 Papier et produits en cette matière, à savoir cartes pour l'enregistrement de programmes d'ordinateurs, pour l'édition d'états informatiques; produits de l'imprimerie, papeterie, adhésifs pour la papeterie. - 3 - 35 Conseils, informations ou renseignements d'affaires relatives au transport aérien. 38 Communications radiophoniques, électroniques, informati-ques, télégraphiques, téléphoniques ou visuelles, par termi-naux d'ordinateures permettant d'accédder à une base de données mondiale de signalisation et d'information de toute nature concernant le transport aérien, transmission de messages, de télégrammes et de signaux de toute nature, téléscription dans le domaine du transport aérien. 42 Travaux d'ingénieurs, établissement de spécifications et analyses fonctionnelles dans le domaine des communi-cations aéronautiques." Die Markenstelle für Klasse 9 IR des Deutschen Patent- und Markenamtes hat in zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, der international registrierten Marke den Schutz verweigert. Zur Begründung ist im we-sentlichen ausgeführt, das Anmeldezeichen bedeute "Flughafenbild" und beschrei-be damit die Art und Bestimmung der angemeldeten Waren und Dienstleistungen zur elektronischen Bilderzeugung, -übertragung und –wiedergabe in Flughäfen. Weiterhin gebe die Marke einen Hinweis auf den Gegenstand der Beratung in Ge-stalt von Bildsystemen für Flughäfen. Die Markeninhaberin hat Beschwerde eingelegt. Sie stützt diese darauf, daß "vision" nicht "Bild" bedeute und das Gesamtzeichen im Sinne von "visionär" und "innovativ" und damit nicht produktbeschreibend verstanden werde. Es läge viel-mehr eine sprachunübliche Wortneubildung vor, die eine Vielzahl von Bedeu-tungsinhalten zulasse. Für die Schutzfähigkeit des Zeichens spreche auch seine Eintragung im Ursprungsland Frankreich und (für die Klasse 38) in Großbritannien. - 4 - Die Markeninhaberin beantragt (sinngemäß), die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben. II. Die zulässige Beschwerde führt in der Sache zur Aufhebung der angegriffenen Beschlüsse der Markenstelle. 1.) Das Bestehen eines Freihaltungsbedürfnisses nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG läßt sich nicht ausreichend sicher feststellen. Dem gegenständlichen Zeichen wohnt eine nicht restlos auszuräumende Mehrdeutigkeit inne, die der Annahme einer beschreibenden Sachangabe entgegensteht. Neben dem Bestandteil "Airport" beinhaltet das Zeichen noch das Substantiv "Vision". Dieses steht für "übernatürliche Erscheinung als religiöse Erfahrung: inneres Gesicht, Erscheinung vor dem geistigen Auge, Traumbild; optische Halluzination; in jemandes Vorstellung, besonders von der Zukunft entworfenes Bild (Duden, Das große Fremdwörterbuch, 2. Aufl), im Englischen zusätzlich für "Sehkraft, Sehfeld" (Duden, Oxford, Großwörterbuch Englisch, 1990). Demge-genüber läßt sich die von der Markenstelle angenommene Bedeutung im Sinne von "Bild" zwar in dem dort herangezogenen Lexikon (Eichborn, Die Sprache unserer Zeit, 1991) belegen, sie wird jedoch in dieser Schlichtheit dem tatsäch-lichen Bedeutungsinhalt des Begriffs mit seinen insbesondere imaginären Ele-menten nicht gerecht. Auf der vorgenannten Grundlage bleibt die Bedeutung des Gesamtzeichens weit-gehend im Unklaren. Zu denken ist etwa an die Vorstellung bzw das Traumbild von einem (idealen) Flughafen oder an Vorstellungsbilder, die in einem Zusam-menhang mit dem (tatsächlichen oder gedanklichen) Verweilen in einem Flug-- 5 - hafen hervorgerufen werden. Auch die von der Markenstelle zugrundegelegte Bedeutung "Flughafenbild" erscheint wenig konkret und vermag in der Sprach-praxis nicht eine Bilderzeugung und -wiedergabe auf Flughäfen zu beschreiben. In einer Zusammenschau mit den gegenständlichen Waren und Dienstleistungen mag mit der Bedeutung "Bilddarstellung auf Flughäfen" ein beschreibender Bezug hergestellt werden. Ein derartiges Bedeutungsverständnis würde aber von der gebotenen unmittelbaren Begriffsbestimmung wegführen und das Zeichen durch einen gedanklichen Zwischenschritt einer unzulässigen analysierenden Auslegung zuführen. 2.) Ebensowenig kann das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG festgestellt werden. Es liegen auch keine Anhaltspunkte da-für vor, daß die IR-Marke sich jenseits eines beschreibenden Inhalts von ihren Zeichenbildung bzw –verwendung nicht als Hinweis auf einen Geschäftsbetrieb eignet. Dr. Buchetmann Winter Schramm Hu
Full & Egal Universal Law Academy