BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 169/02 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die angegriffene Marke 399 31 607 hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 2. Dezember 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann sowie der Richter Schramm und Voit BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen: I. Die Beschwerde der aus der Marke 397 60 536 Wider-sprechenden gegen den Beschluß der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 6. Mai 2002 in der berichtigten Fassung vom 15. Okto-ber 2002 ist gegenstandslos. II. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeord-net. G r ü n d e I. Gegen die Eintragung der Marke 399 31 607 AA-Pharma, die unter der Nr 399 31 607 für verschiedene Waren der Klassen 3 und 5 eingetra-gen ist, ist aus der Wort-Bildmarke 397 60 536 siehe Abb. 1 am Ende - 3 - wie auch aus der Wort-Bildmarke 2 910 143 siehe Abb. 2 am Ende sowie aus einer weiteren Marke Widerspruch erhoben worden. Die Markenstelle für Klasse 5 hat durch Beschluß eines Beamten des höheren Dienstes die Löschung der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 2 910 143 angeordnet, den Widerspruch aus der Marke 397 60 536 dagegen zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß hat lediglich die aus der Marke 397 60 536 Widerspre-chende Beschwerde eingelegt. II. Die zulässige Beschwerde ist (derzeit) gegenstandslos, weil die Anmelderin gegen den Beschluß der Markenstelle, durch den bereits die Löschung der Marke für alle beanspruchten Waren angeordnet worden ist, keine Beschwerde eingelegt hat. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr entspricht der Billigkeit. Die Beschwer-deführerin konnte bis zum Ablauf der Beschwerdegebühr nicht sicher sein, ob der Beschluß der Markenstelle nicht durch die Anmelderin angefochten werde und war deshalb zur Wahrung ihrer Rechte gezwungen, selbst Beschwerde einzulegen. In - 4 - diesen Fällen entspricht es in der Regel der Billigkeit, die Rückzahlung der Be-schwerdegebühr anzuordnen (Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 71 Rdn 39). Dr. Buchetmann Schramm Voit Fa/Ko Abb. 1 - 5 - Abb. 2
Full & Egal Universal Law Academy