BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 17/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 398 24 570.3 hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 15. Januar 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann sowie der Richterinnen Winter und Schwarz-Angele beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. BPatG 152 6.70 - 2 - G r ü n d e I. Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist die Bezeichnung POWERRAM als Kennzeichnung für "Computer und deren Teile, insbesondere Speichermodule und Dram-Module". Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- (und Marken-)amts hat die Anmeldung mit zwei Beschlüssen wegen eines Freihaltebedürfnisses der Mitbe-werber gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG zurückgewiesen. Die Marke bestehe aus den sprachüblich zusammengesetzten Angaben "POWER" und "RAM" und weise lediglich darauf hin, daß es sich bei den Waren um RAM-Speicher handle, die be-sonders leistungsstark bzw schnell seien. RAM sei die Abkürzung für "random ac-cess memory", einem Halbleiterspeicher mit schnellem wahlfreiem Zugriff. Das vorangestellte Wort "POWER" finde sich in einer Vielzahl von Wortzusammen-setzungen auch in dem betreffenden Warenbereich (was die Markenstelle mit ent-sprechenden Nachweisen belegt) und werde ganz allgemein als Hervorhebung des nachgestellten Begriffes verwendet. Die Anmelderin hat Beschwerde erhoben. Sie stellt nicht in Abrede, daß es sich bei "RAM" um den flüchtigen Speicher eines Personal Computer handelt, be-streitet aber, daß dies den allgemeinen Verkehrskreisen bekannt sei. Der über-setzte Begriff "Kraftram" habe keinen unmittelbar beschreibenden Aussagegehalt und könne deshalb nicht freihaltebedürftig sein. Auf Hinweis des Gerichts, daß es für das Freihaltebedürfnis vor allem auf die Belange der Mitbewerber der Anmel-- 3 - derin ankomme und ein Begriff zur Warenbeschreibung nur dann nicht geeignet ist, wenn er von vornherein völlig unverständlich ist, meint die Anmelderin, die Zu-sammensetzung von "POWER" und "RAM" sei nicht zwangsläufig und damit auch nicht freihaltebedürftig. Auch werde der Begriff "Power Ram" zB für einen Kaltluft-ansauger für Kfz-Motoren verwendet wird, was ebenfalls gegen ein Frei-haltebedürfnis spreche. Im übrigen weist die Anmelderin auf zahlreiche ähnliche Markeneintragungen hin. Ergänzend wird auf die Beschlüsse der Markenstelle sowie auf die Schriftsätze der Anmelderin verwiesen. II. Die Beschwerde ist zulässig (§ 66 MarkenG), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die angemeldete Marke ist von der Eintragung ausgeschlossen, denn sie unter-liegt als beschreibende Sachangabe einem Freihaltebedürfnis gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG. Die von der Anmelderin beanspruchten Computer und deren Teile richten sich sowohl an den Durchschnittsverbraucher (der sich erfahrungsgemäß beim Kauf einer hochpreisigen Ware informiert bzw entsprechend beraten läßt), als auch an den fachinteressierten Laien und den Fachmann (was die Speichermodule und Drammodule als gesondert gehandelte elektronische Bauteile und Bausätze be-trifft). Wie der Erstprüfer bereits umfangreich dargelegt hat, ist "RAM" im EDV-Be-reich (und nur um diesen geht es hier, so daß ohne Bedeutung ist, was "Ram" zB im KFZ-Bereich oder im Sport bedeutet) die Abkürzung für einen Speicher, der auch als Schreib- und Lesespeicher bezeichnet wird. Es gibt RAM-Bauelemente (Halbleiterspeicher), die in den Varianten DRAM (dynamic random access me-mory, ein gängiger preisgünstiger Typ von hochintegrierten Speicherbausteinen) - 4 - oder SRAM (sie arbeiten schneller als DRAMS, sind dafür aber deutlich teurer) angeboten und gehandelt werden. Solche Fachbegriffe sind jedem interessierten Laien bekannt bzw er kann sich ohne weiteres die entsprechenden Kenntnisse hierüber verschaffen. So werden zB im Katalog der Firma Conrad derartige Fach-begriffe in einer "Info" erläutert (vgl zB Hauptkatalog von Conrad Elektronik 1999, S 906, Stichw RAM), jedes PC-Lexikon verzeichnet diesen Fachausdruck (vgl zB DATA Becker, Das große PC Lexikon 2000; Beck EDV-Berater, Computer-Lexi-kon, 1995 jeweils Stichwort RAM); ernsthafte Zweifel, daß dieser Fachbegriff je-dem, der sich dafür interessiert auch bekannt ist, bestehen damit nicht. Weiters fehlt es auch an Anhaltspunkten, daß DRAM Module ausschließlich als solche be-zeichnet würden, womit ein unmittelbar warenbeschreibender Bezug durch "RAM" entfiele. Denn auch diese Art der Halbleiterspeicher unterfällt dem Oberbegriff der RAM-Bauelemente. Bei dem vorangestellten Wort "POWER" handelt es sich zwar um einen Begriff aus dem englischen Grundwortschatz, er ist aber bereits als Umschreibung für "Kraft, Stärke, Leistung" in die deutsche Sprache eingegangen und wird hier uni-versell verwendet. (vgl hierzu PAVIS PROMA, Kliems bzw Knoll, zB BPatG 30 W (pat) 147/98 - Power Innovation; 30 W (pat) 96/99 - Power-Kick). Auch die allgemeinen Verkehrskreise kennen Begriffe wie "Powersound", "Powerplay", "Powerslide" udgl; es spricht also vieles dafür, daß "POWER" nicht übersetzt wird, sondern in der oben genannten Bedeutung ohne weiteres erfaßt werden wird. Ein "Powerram" ist aber nichts anderes als ein kraftvoller schneller, effektvoller und besonders leistungsstarker Schreib-Lese-Speicher in einem Computer. Daß die Kapazität und die Schnelligkeit eines Speichers sowohl für den Computer selbst, als auch für dessen Bauteile von Bedeutung und damit unmittelbar beschreibend sind, bedarf keiner näheren Erörterung. Würden derart produktbezogene Angaben einem einzelnen Anmelder als Marke zugebilligt, so würden dessen Ausschließ-lichkeitsrechte die Mitbewerber behindern. - 5 - Die Eintragung als Marke ist deshalb wegen eines Freihaltebedürfnisses gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG ausgeschlossen. Daß bereits mehrere ähnliche Wortkombinationen als Marke eingetragen worden sind, gibt der Anmelderin hier keinen Anspruch auf eine Eintragung entgegen den rechtlichen Voraussetzungen. Bei der Entscheidung, ob eine Marke schutzfähig ist, handelt es sich um eine Rechtsfrage, so daß ein Ermessensspielraum nicht gegeben ist. Auch dort stünde einem Anspruchssteller nur das Recht auf gleiches Recht, nicht jedoch auf gleiches Unrecht zu. Die Beschwerde ist deshalb ohne Erfolg. Dr. Buchetmann Winter Schwarz-Angele Mü/Hu
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