BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 171/02 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die angegriffene Marke 398 39 960 (hier: Kostenentscheidung) hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 19. Februar 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann, der Richterin Winter und des Richters Schramm beschlossen: Kosten werden nicht auferlegt. G r ü n d e I. Die Markenstelle des Deutschen Patentamts hat den Widerspruch aus der Marke 2 053 672 gegen die Eintragung der Marke 398 39 960 wegen fehlender Ver-wechslungsgefahr zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß hat die Widerspre-chende Beschwerde eingelegt. Nachdem die Widersprechende Widerspruch und Beschwerde zurückgenommen hat, hat die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt, der Widersprechenden die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzu-erlegen. Eine Begründung ist nicht zu den Akten gelangt. Die Widersprechende ist mit näheren Ausführungen dem Kostenantrag entgegengetreten. II. Der Antrag der Markeninhaberin, der Widersprechenden die Kosten des Be-schwerdeverfahrens aufzuerlegen, ist nicht begründet. - 3 - Auszugehen ist von dem Grundsatz, daß jeder Verfahrensbeteiligte seine Kosten selbst trägt (vgl § 71 Abs 1 Satz 2 MarkenG). Eine Abweichung von diesem Grundsatz kommt nach § 71 Abs 1 Satz 1 MarkenG nur dann in Betracht, wenn dies der Billigkeit entspricht. Dies ist im allgemeinen der Fall, wenn ein Verhalten vorliegt, das mit der prozessualen Sorgfalt nicht zu vereinbaren ist (vgl BGH GRUR 1972, 600, 601 - Lewapur). Davon ist zum Beispiel auszugehen, wenn ein Verfahrensbeteiligter in einer nach anerkannten Beurteilungsgesichtspunkten aus-sichtslosen oder zumindest kaum Aussicht auf Erfolg versprechenden Situation sein Interesse an dem Erhalt oder Erlöschen des Markenschutzes durchzusetzen versucht (vgl Ströbele/Hacker MarkenG 7. Aufl § 71 Rdn 25 mwN). Ein derartiges, die Auferlegung der Kosten rechtfertigendes Verhalten der Wider-sprechenden liegt hier nicht vor. Sie hat von dem ihr nach § 66 MarkenG zuste-henden Recht zur Einlegung der Beschwerde Gebrauch gemacht, was nicht von vornherein als nicht mit der prozessualen Sorgfalt vereinbar angesehen werden kann; sie hat im Übrigen auch von vornherein die Beschwerde beschränkt und auf die Terminsladung mit dem Zusatz, dass die Ladung auf den Hilfsantrag der Wi-dersprechenden erfolge, den Widerspruch und die Beschwerde unverzüglich zu-rückgenommen. Irgendein fehlsames Verhalten, dass die Auferlegung von Kosten begründen könnte, lässt sich hier nicht feststellen. Es bleibt somit bei dem Grundsatz, daß jeder Beteiligte die ihm erwachsenen Ko-sten selbst trägt (vgl § 71 Abs 1 Satz 2 MarkenG). Dr. Buchetmann Winter Schramm Hu
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