BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 173/04 (Aktenzeichen) BESCHLUSS In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 303 43 056.7 wird festgestellt, dass die Beschwerde der Anmelderin gegen den Beschluss der Marken-stelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 30. Juni 2004 als nicht eingelegt gilt. G r ü n d e Wie der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 10. November 2004 mitgeteilt wurde, ist die tarifmäßige Gebühr nicht gezahlt worden. Es war daher festzustellen, dass die Beschwerde gemäß § 6 Abs 2 PatKostG als nicht eingelegt gilt. - 2 - Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 23 Abs 2 RpflG die Erinnerung zulässig. Sie ist in-nerhalb einer Frist von zwei Wochen, die mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt, beim Bundespatentgericht einzulegen. München, 7. Januar 2005 gez. Unterschrift Hu
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