BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 174/03 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 300 30 995.3 hier: Wiedereinsetzung hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 10. November 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann, der Richterin Winter und des Richters Schramm - 2 - beschlossen: 1. Der Antrag der Anmelderin ihr gegen die Versäumung der Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird zurückgewiesen. 2 Die Beschwerde gilt als nicht eingelegt. G r ü n d e I. Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Be-schluß vom 5. Mai 2003 die Anmeldung der Marke 300 30 995.3 wegen absoluter Schutzhindernisse zurückgewiesen. Der Beschluß ist am 14. Mai 2003 mittels ein-geschriebenen Briefes zur Post gegeben worden. Mit Telefax vom 23. Mai 2003 hat die Anmelderin gegen diesen Beschluß Be-schwerde eingelegt. Die Beschwerdegebühr wurde erst im Oktober 2003 bezahlt. Mit der Anmelderin am 19. September 2003 zugestelltem Bescheid des Bundes-patentgerichts vom 17. September 2003 wurde mitgeteilt, daß die Beschwerde-gebühr nicht gezahlt worden sei, weshalb festzustellen sein werde, daß die Be-schwerde als nicht eingelegt gelte. Mit am 13. Oktober 2003 eingegangenem Telefax vom selben Tage hat die An-melderin Wiedereinsetzung beantragt und Ausführungen zur Nicht-Zahlung der Beschwerdegebühr gemacht. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. - 3 - II. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr ist statthaft, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die Beschwerde der Anmelderin gilt als nicht eingelegt. Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist erhält gemäß § 91 Abs 1 Satz 1 Mar-kenG auf Antrag, wer ohne Verschulden verhindert war, dem Patentamt oder dem Patentgericht gegenüber eine Frist einzuhalten, deren Versäumung nach gesetz-licher Vorschrift einen Rechtsnachteil zur Folge hat. Der Antrag muß die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten, die gleichzeitig oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen sind (§ 91 Abs 2, Abs 3 MarkenG). Das betrifft alle wesentlichen Umstände, die für die Frage von Bedeu-tung sind, auf welche Weise und durch wessen Verschulden es zur Fristversäu-mung gekommen ist; dazu gehören vor allem auch die Umstände, aus denen sich ergibt, dass der Säumige oder sein Vertreter (vgl §§ 51 Abs 2, 85 Abs 2 ZPO) frei von Verschulden ist (vgl Stein/Jonas ZPO 21. Aufl § 236 Rdn 6 mwN). Ohne Verschulden ist eine Frist versäumt, wenn die übliche Sorgfalt aufgewendet worden ist, deren Beachtung im Einzelfall zumutbar war (vgl Ströbele/Hacker MarkenG 7. Aufl § 91 Rdn 16 mwN). Die Anmelderin hat die innerhalb der Beschwerdefrist (§ 66 Abs 2 MarkenG) zu zahlende Gebühr für die Beschwerde nicht bezahlt und damit die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr versäumt (vgl § 82 Abs 1 Satz 3 MarkenG iVm § 6 Abs 1 Satz 1 PatKostG). Die Beschwerde gilt als nicht eingelegt (§ 82 Abs 1 Satz 3 MarkenG iVm § 6 Abs 2 PatKostG). Der gegen die Versäumung dieser Frist gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung ist nicht begründet. Der Sachvortrag der Anmelderin ist nicht geeignet, die Feststel-lung zu erlauben, dass die notwendige Sorgfalt vorliegend aufgewandt worden und die Fristversäumung unverschuldet ist. - 4 - Die Anmelderin hat zwar ausgeführt, dass ihre Rechtsabteilung normalerweise mit zwei Volljuristen und zwei Sekretärinnen besetzt sei; die Volljuristen kontrollierten alle rechtserheblichen Erklärungen auf Vollständigkeit; krankheitsbedingt hätten im April und Mai 2003 Kontrollaufgaben, nach entsprechender Belehrung, an das Se-kretariat als Zusatzarbeit abgegeben werden müssen. Ungeachtet der Frage, ob Organisationsaufgaben, die dem Ziel der ordnungs-gemäßen Fristwahrung dienen, Tätigkeiten sind, die "an das Sekretariat", also auf die genannten Sekretärinnen, übertragen werden dürfen, lassen diese Angaben aber schon nicht erkennen, durch welche Vorkehrungen in der Büroorganisation oder etwa Einzelfallanweisung, deren Befolgung zur Fristwahrung hätte führen können, im vorliegenden Fall dafür Sorge getragen war, dass nach Unter-zeichnung der Beschwerdeschrift durch den Juristen H… aus der Rechtsabteilung der Anmelderin auch die Beschwerdegebühr – fristgerecht – ge-zahlt werde; insbesondere fehlt es auch an Angaben dazu, was angesichts der besonderen Umstände, – nämlich Verminderung des Personalbestands infolge Krankheit seit April 2003 und dadurch bedingt erhöhte Gefahr für den reibungs-losen Ablauf des Betriebes -, die besondere Sorgfalt geboten, unternommen wur-de, um die Wahrung aller Fristen sicherzustellen. Für gewerbliche Betriebe, in de-nen die Aufgabe, Fristen zu notieren und zu kontrollieren bzw sonstige fristgebun-dene Maßnahmen auszuführen, auf Angestellte zur Wahrnehmung in eigener Ver-antwortung übertragen worden ist, gelten dabei hinsichtlich der Büroorganisation dieselben Grundsätze wie für ein Rechtsanwaltsbüro (zB BGH VersR 1989, 930). Da der Vortrag insoweit konkrete Darlegungen vermissen läßt, kann ein fehlendes Verschulden nicht festgestellt werden. Die eine Arbeitsüberlastung ihrer Juristen bzw ihres Sekretariats andeutenden Ausführungen der Anmelderin sind viel zu vage, um prüfen zu können, ob dadurch ein Verschulden an der Fristversäumung ausgeschlossen werden könnte. Denn eine - Arbeitsüberlastung kann eine Wiedereinsetzung nur begründen, wenn sie erheblich ist und plötzlich und unvorhersehbar eintritt. Angesichts der bereits am - 5 - 11. April 003 erfolgten Operation des Juristen H… und der Erkrankung der Leiterin der Rechtsabteilung Frau R… seit April 2003 könnte jedenfalls für den Zeitpunkt der Abfassung der Beschwerde am 23. Mai 2003 und Fristablauf Mitte Juni 2003 schon von einer plötzlichen und unvorhersehbaren Arbeitsüberlastung nicht mehr ausgegangen werden. Der von der Antragstellerin geschilderte Sachverhalt zur Operation des H… am 11. April 2003 als solcher ist als Wiedereinsetzungsvorbringen schon des-halb unbehelflich, da zu dieser Zeit die Beschwerdefrist noch nicht begonnen hatte. Dr. Buchetmann Winter Schramm Hu
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