BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 175/01 (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 301 44 490.0 hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 17. Juni 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann sowie der Richterin Winter und des Richters Voit - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist die Bezeichnung powerbind, zunächst für die Waren "Draht aus Metall, mit Ausnahme von Bindedraht; Drähte aus un-edlen Metalllegierungen, mit Ausnahme von Bindedraht, soweit in Klasse 6 enthalten". Im Beschwerdeverfahren hat die Anmelderin schriftlich erkärt: "Gegenüber dem dem Beschluß zugrundeliegenden Warenverzeichnis ist nun eine Einschränkung vorgenommen worden“. Das Warenverzeichnis ist nunmehr nur noch gerichtet auf "Heftdraht". Die Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen Patent- und Markenamtes, besetzt mit einem Beamten des höheren Dienstes, hat die Anmeldung mit Beschluss vom 11. September 2001 wegen eines Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen. Zur Be-gründung ist ausgeführt, "bind" stehe als Nomen ua für "Band, Bindfaden, Halte-bogen, Bindebogen, Klammer", weshalb die angemeldete Bezeichnung für die angemeldeten Waren beschreibend sei; das vorangestellte Wort "power" sei all-gemein üblich geworden, um eine besondere Leistungsfähigkeit zu definieren, - 3 - weshalb auch der Gesamtbegriff glatt beschreibend sei. Da ein Freihaltebedürfnis auch Wortneuschöpfungen erfasse, ändere der fehlende lexikalische Nachweis nichts an der Sachlage. Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt und diese damit begründet, die ange-meldete Bezeichnung sei nicht beschreibend, da eine Beschreibung von Heftdraht mit dem Anmeldezeichen insgesamt oder dessen Bestandteilen gänzlich unüblich sei. Im übrigen stünden sowohl eine US-Anmeldung als auch eine EU-Eintragung derselben Bezeichnung an, bei denen sich keine Beanstandungen ergeben hätten und es gebe eine Vielzahl von Eintragungen mit dem Bestandteil "power", so dass ein Versagungsgrund nicht erkennbar sei. Soweit in der Beschwerdeschrift er-wähnt sei, das Warenverzeichnis sei "nunmehr nur noch gerichtet auf >>Heft-draht
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