BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 175/03 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 20. September 2004 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 399 81 172.9 hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 20. September 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Buchetmann, den Richter Schramm und die Richterin Hartlieb - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Zur Eintragung in das Markenregister als Wortmarke ist angemeldet VoiceTel für die Waren: "Software; elektronische Geräte zur Spracherkennung". Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Es handele sich um eine schlichte Wortverbindung mit einer geläufigen Abkürzung, die der Verkehr in der Bedeutung von "Sprachtelefon" und damit nur als beschreibenden Hinweis auf Gegenstand, Bestimmung und besondere Qualität der beanspruchten Waren sehen werde. Die beanspruchten Waren könnten der Spracherkennung bzw der Steuerung der Telekommunikation mittels Sprache dienen. Die graphische Gestaltung könne keine Schutzfähigkeit begründen. Der Anmelder hat Beschwerde eingelegt. Er hält mit näherer Begründung das angemeldete Zeichen sowohl für unterscheidungskräftig als auch im Hinblick auf die unpräzise Aussagekraft der angemeldeten Bezeichnung für nicht freihaltebedürftig. - 3 - Der Anmelder beantragt, den angefochtenen Beschluß der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 2. Mai 2003 aufzuhe-ben. Ergänzend wird auf das schriftsätzliche Vorbringen, den Inhalt des patentamt-lichen Beschlusses und die dem Anmelder übermittelten Ergebnisse einer Inter-netrecherche Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde des Anmelders ist in der Sache ohne Erfolg. Die angemeldete Marke ist für die beanspruchten Waren nach den Vorschriften des Markengesetzes von der Eintragung ausgeschlossen, da sie eine beschrei-bende Angabe im Sinne von § 8 Absatz 2 Nr 2 MarkenG darstellt. Nach § 8 Absatz 2 Nr 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung ausge-schlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr ua zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der Waren und Dienstleistungen dienen können. Auch Wortneubildungen kann der Eintragungsversagungsgrund des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegenstehen, wenn sie sprachüblich gebildet sind und ihr beschreibender Aussagegehalt so deutlich und unmissverständlich ist, dass sie ihre Funktion als Sachbegriffe erfüllen können. Dies ist dann der Fall, wenn sich den angesprochenen Abnehmern eine konkret beschreibende Angabe ohne die Notwendigkeit besonderer Denkprozesse unmittelbar erschließt, wobei auch bei der Kombination fremdsprachiger Wörter die Verständnisfähigkeit des inlän-- 4 - dischen Publikums nicht zu gering veranschlagt werden darf (vgl Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl, § 8 Rdn 380) Insbesondere hat eine Marke, die sich aus einem Wort mit mehreren Bestand-teilen zusammensetzt, von denen jeder Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibt, selbst einen die genannten Merkmale beschreibenden Charakter im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen dem Wort und der bloßen Summe seiner Bestandteile besteht. Dabei führt die bloße Aneinanderreihung solcher beschreibenden Bestandteile ohne Vornahme einer ungewöhnlichen Änderung, insbesondere syntaktischer oder semantischer Art, nur zu einer Marke, die ausschließlich aus beschreibenden Zeichen oder Angaben besteht (EuGH GRUR Int 2004, 410,413 - BIOMILD; EuGH GRUR Int 2004, 500, 507 – Postkantoor). Auf die Frage der Mehrdeutigkeit der Wortzusammensetzung kommt es bei § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG grundsätzlich nicht an. Es ist zudem nicht erforderlich, dass die Zeichen oder Angaben, aus denen die Marke besteht, zum Zeitpunkt der An-meldung bereits tatsächlich zu beschreibenden Zwecken für Waren oder Dienst-leistungen wie die in der Anmeldung aufgeführten oder für Merkmale dieser Waren oder Dienstleistungen verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck "dienen können". Ein Wortzeichen ist demnach von der Eintragung ausgeschlossen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet . Dabei spielt es keine Rolle, ob es Synonyme oder gebräuchlichere Zeichen oder Angaben zur Bezeichnung dieser Merkmale gibt, da es nicht erforderlich ist, dass diese Zeichen oder Angaben die ausschließliche Bezeichnungsweise der fragli-chen Merkmale sind (vgl EuGH aaO S 410, 412 - BIOMILD; EuGH aaO S 500, 507 - Postkantoor). Die angemeldete Marke setzt sich aus den beiden Bestandteilen "Voice" und "Tel" zusammen, die durch die Binnengroßschreibung des Bestandteils "Tel" als solche - 5 - deutlich erkennbar sind, so dass trotz des fehlenden Leerzeichens kein echtes Einwortzeichen vorliegt. Der zum englischen Grundwortschatz gehörende Begriff "Voice" bedeutet "Stimme, Ausdruck, Äußerung" (vgl Langenscheidts Handwörterbuch Englisch) und wird im Bereich der Computertechnik allgemein für (gesprochene) Sprache und in zahlreichen Zusammensetzungen verwendet (vgl BPatG 30 W (pat) 238/00 - VoicePortal, PAVIS PROMA Kliems). Der Begriff ist in dieser Bedeutung auch lexikalisch nachweisbar im englischen Begriff "voice recognition" für "Spracher-kennung" (vgl Langenscheidts Handwörterbuch Englisch). Das Kurzwort "Tel" steht als allgemein gebräuchliche Abkürzung ua für "Telefon" und "Telekommunikation" und wird auch nachweisbar in der englischen Sprache als Abkürzung von "telephone" benutzt (vgl Langenscheidts Handwörterbuch Englisch). Die angemeldete Bezeichnung bedeutet daher in wörtlicher Übersetzung "Sprach-telefon, Stimmtelefon". Die Kombination "VoiceTel" ist zwar lexikalisch nicht nach-weisbar, angesichts der Fülle möglicher Wortkombinationen mit einem ohne weite-res erkennbaren und sinnvollen Bedeutungsgehalt kommt diesem Umstand für sich allein bezüglich der Schutzfähigkeit jedoch wenig Bedeutung zu. Ebenso wie die im Computerbereich üblichen Zusammensetzungen wie "Voice-chat", Voicemail, Voicenet (vgl 30 W (pat) 238/00 aaO) und wie der Begriff "voice recognition" ist auch die angemeldete Bezeichnung "VoiceTel" eine sprachübliche und naheliegende Wortverbindung. Der Begriff "Sprachtelefon" im Zusammenhang mit Spracherkennung wird in die-sem Sinne bereits unter dem englischen Begriff "voice phone" benutzt, wie das dem Anmelder übermittelte Verwendungsbeispiel aus dem Internet belegt. Dabei stellt die Kombination "VoiceTel" lediglich eine andere naheliegende Art der Zusammensetzung für denselben Begriff – "voice telephone" – dar, in der der Be-- 6 - griffbestandteil "telephone" nicht mit dem Kurzwort "phone", sondern mit der im Englischen ebenso gängigen Abkürzung "Tel" bezeichnet wird. Das Austauschen einer Abkürzung "phone" in der bereits verwendeten Kombi-nation "voice phone" gegen die andere ebenfalls gängige Abkürzung "Tel" bildet keine ungewöhnliche Änderung der bloßen Aneinanderreihung der für sich be-schreibenden Bestandteile. Beide Einzelbegriffe werden dabei entsprechend ihrem Sinngehalt verwendet und bilden auch in der Gesamtheit keinen neuen über die bloße Kombination hinausgehenden Begriff. Es liegt für den Verkehr in bezug auf die beanspruchten Waren deshalb nahe, die angemeldete Marke "VoiceTel" als "Telefon mit Spracherkennung" oder als "Sprachtelefon" und damit als Synonym für "voice phone" zu verstehen. Wie auch im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis zum Ausdruck gebracht, das neben Software, elektronische Geräte zur Spracherkennung nennt, ergibt die Be-zeichnung unter Bezugnahme auf die beanspruchten Waren die zur Beschreibung geeignete Sachangabe, dass es sich nach Art, Beschaffenheit und Bestimmung um Waren handelt, die als Teile eines Spracherkennungssystems bzw zur Telekommunikation mittels Spracherkennung Verwendung finden. Dabei macht es hierfür keinen Unterschied, ob ein sogenanntes Spracher-kennungssystem eine inhaltliche Sprachanalyse vornimmt oder statt dessen oder auch daneben die Stimme des Nutzers an sich als Grundlage der Sprach-erkennung wählt, wie dies bei Diktiersystemen der Fall sein kann. Die beiden Bedeutungsinhalte beziehen sich dabei lediglich auf die verschiedenen Möglich-keiten, wie ein derartiges Sprachtelefon funktionieren kann (Stimmerkennung, Sprachanalyse) ohne den beschreibenden Charakter der Wortkombination "VoiceTel" aufzuheben (vgl BGH MarkenR 2004, 345 - URLAUB DIREKT). Auch ein weiterer zusätzlicher Begriffsgehalt der angemeldeten Bezeichnung kann eine Schutzfähigkeit nicht begründen, da ein Wortzeichen von der Eintragung ausgeschlossen ist, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen - 7 - ein Merkmal der in Frage stehenden Waren bezeichnet (vgl EuGH MarkenR, 2003, 450 – DOUBLEMINT). Die Binnengroßschreibung des "T" vermag die Eintragbarkeit nicht zu begründen, denn in dieser Schreibweise werden die beiden Begriffe nur deutlich hervorge-hoben. Dr. Buchetmann Schramm Hartlieb Hu
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