BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 179/04 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die angegriffene Marke 303 01 753 hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 20. Dezember 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann sowie des Richters Schramm und der Richterin Winter - 2 - beschlossen: Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Pa-tent- und Markenamts vom 10. Juni 2004 ist wirkungslos, soweit die Löschung der angegriffenen Marke 303 01 753 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 349 437 angeordnet worden ist. G r ü n d e Mit Beschluss vom 10. Juni 2004 hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs 1 Nr 2 Mar-kenG der angegriffenen Marke 303 01 753 mit der Widerspruchsmarke 349 437 festgestellt und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Gegen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Be-schwerde eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Widersprechende den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO ist daher auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der genannten Lö-schung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermitt-lungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl, § 269 Rdn 46). - 3 - Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß. Dr. Buchetmann Schramm Winter Hu
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