BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 18/01 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 396 25 983.9 hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 5. November 2001 unter Mitwirkung der Richterin Winter als Vorsit-zende sowie des Richters Voit und der Richterin Schwarz-Angele BPatG 152 6.70 - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Mar-kenstelle für Klasse 6 des Deutschen Patentamts vom 30. Sep-tember 1997 aufgehoben. G r ü n d e I. Die Bezeichnung FF2 ist zur Eintragung in das Markenregister für folgende Waren angemeldet: Farbig beschichtete Bänder, Bleche oder Tafeln aus Metall, ins-besondere aus Aluminiumlegierungen; Fassadenverkleidungs-elemente und Dacheindeckungen aus farbig beschichteten Bän-dern, Blechen, Platten oder Tafeln aus Metall, insbesondere aus Aluminium oder Aluminiumlegierungen, auch gekantet und/oder profiliert. Die Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen Patentamts hat die Anmeldung we-gen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Die Kombination von Buchstaben und Zahlen sei auf dem hier einschlägigen Warengebiet branchenüb-lich, was sich zB aus den Bezeichnungen K (Hinweis auf Kenngröße oder Korro-sionsschutz) und c (im Metallbereich für chromatiert) ergebe. Die Zahlen seien gerade im Metallbereich ein Hinweis auf die physikalischen Eigenschaften des - 3 - Werkstoffs. So stehe zB Al 99 oder AlMg 3 für die mechanischen Eigenschaften von Aluminium und Aluminiumlegierungen. Der Verkehr werde in dem Zeichen deshalb keinen Hinweis auf eine betriebliche Herkunft sehen. Die Anmelderin hat hiergegen Beschwerde eingelegt und darauf hingewiesen, dass eine spezielle Verwendung der angemeldeten Marke gerade nicht nachge-wiesen werden konnte. Bei der Kombination FF zusammen mit der Zahl 2 handele es sich weder um eine einschlägige DIN-Norm, noch werde damit auf einen Här-tegrad des Metalls (wie zB in F 30, F 36 usw) hingewiesen. Auch handele es sich nicht um eine sogenannte Werkstoffnummer, denn diese aus Buchstaben und Zahlen zusammengesetzten Kolonnen seien in aller Regel siebenstellig. Der Senat hat zur Ermittlung eines warenbeschreibenden Inhalts der angemelde-ten Marke die Auskünfte von Verbänden eingeholt. Deren Schreiben sind der An-melderin zur Kenntnis und Stellungnahme übersandt worden. Des weiteren wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig und hat in der Sache Erfolg. Der angemeldeten Bezeichnung FF2 stehen die Schutzhindernisse eines Frei-haltebedürfnisses nach § 8 Absatz 2 Nr 2 Markengesetz und der fehlenden Unter-scheidungskraft nach § 8 Absatz 2 Nr 1 Markengesetz nicht entgegen, so dass die Marke gemäß § 33 Absatz 2 Nr 2 Markengesetz einzutragen ist. Unterscheidungskraft im Sinne oben genannter Vorschrift liegt vor, wenn die Mar-ke - aus der Sicht des Verkehrs - geeignet ist, als Unterscheidungsmittel der je-weils gekennzeichneten Waren von den Waren anderer Unternehmer zu dienen (ständige Rechtsprechung, zuletzt BGH, MarkenR 2001, 408 - INDIVIDUELLE). - 4 - Bei der Beurteilung ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass immer dann, wenn kein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt der Marke vor-liegt (oder es sich auch nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder ei-ner bekannten Fremdsprache handelt, das vom Verkehr stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird), kein tatsächlicher Anhalt dafür gegeben ist, daß die Unterscheidungseignung fehlt. Davon ist hier bei der Mar-ke FF2 auszugehen. Nach Auskunft der Fachverbände und -beratungsstellen (Aluminium-Zentrale e. V., Düsseldorf; Gütegemeinschaft Aluminiumfenster, -fas-saden und -haustüren e. V., Frankfurt; Gesamtverband der Deutschen Metallin-dustrie e. V., Düsseldorf und Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung, Berlin) ist die Bezeichnung FF2 weder aus Normen oder Richtlinien bekannt, noch handelt es sich dabei um eine Werkstoffkennzeichnung, die zB auf die chemische Zusammensetzung oder des Werkstoffzustandes oder physikalischen Kennwert hinweist. Nach Mitteilung der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung wurde zur Beantwortung dieser Frage in den dort verfügbaren Literatur-, Normen- und Patentdatenbanken recherchiert. Eine seitens des Gerichts durchgeführte In-ternetsuche erbrachte ebenso wenig einen Hinweis auf eine allgemein verwendete warenbeschreibende Bedeutung der Marke. Da es aber konkreter Nachweise für die Feststellung bedarf, dass der Verkehr die Bezeichnung nicht als Herkunfts-kennzeichnung versteht, sondern als glatt beschreibende Angabe für die in An-spruch genommenen Waren, genügt die Marke den (geringen) Anforderungen an die Unterscheidungskraft. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die An-melderin selbst die Marke als Hinweis auf die Ware "Farbaluminium für Fassaden-bekleidungen in 2 mm Stärke“ verwendet, denn Abkürzungen von Be-schaffenheitsangaben sind nur dann ohne Unterscheidungskraft, wenn ihr Be-deutungsinhalt für den angesprochenen Verkehr ohne weiteres erkennbar und üblich ist. Davon kann bei einer firmenspezifischen Abkürzung nicht ausgegangen werden. Die angemeldete Marke stellt auch keine Kennzeichnung dar, die im Verkehr zur Bezeichnung der Beschaffenheit, Bestimmung oder sonstiger Merkmale der be-- 5 - anspruchten Waren dienen kann und deshalb freihaltebedürftig ist (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG). Der Umstand allein, dass die Anmelderin selbst die Abkürzung erfun-den hat und verwendet, reicht noch nicht aus, um ein Freihaltebedürfnis zu beja-hen (vgl Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 8 Rdn 143, 21). Hinzukommen muss, dass der beschreibende Aussagegehalt derart eindeutig ist, dass er sich zur Sachangabe für die beanspruchten Waren derzeit und in absehbarer Zukunft eig-net. Da FF2 sich aber weder in den allgemein gebräuchlichen Werkstoffkenn-zeichnungen findet, noch sonst nachweisbar ist, dass der Begriff auf dem betref-fenden Warengebiet eine erkennbare und übliche Sachaussage beinhaltet, gibt es keinen Anlass, ein derzeitiges Freihaltebedürfnis der Mitbewerber zu bejahen. An-haltspunkte dafür, dass sich daran in absehbarer Zukunft etwas ändern würde sind nicht erkennbar, so dass auch dieses Schutzhindernis nicht besteht. Auf die Beschwerde der Anmelderin war demnach der angefochtene Beschluß aufzuheben. Winter Voit Schwarz-Angele br/Ju
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