BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 181/01 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 15. Juli 2002 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 398 15 259.4 hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 15. Juli 2002 unter Mitwirkung der Richterin Winter als Vorsitzender, sowie der Richter Voit und Paetzold BPatG 154 6.70 - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Zur Eintragung in das Markenregister ist angemeldet die Bezeichnung RETAIL LINK für die Waren „Computer-Software zum Gebrauch durch Einzelhandelsge-schäfte und deren Verkäufer im Hinblick auf Lagerbestandskontrolle, Preisfestset-zungen und Herstellungserfordernisse“. Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft und des Bestehens eines Frei-haltungsbedürfnisses gemäß § 8 Absatz 2 Nr 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen, weil sie nur eine schlagwortartige beschreibende Sachangabe für eine Verknüp-fung von Daten im Einzelhandelsbereich darstelle, die im englischsprachigen Raum bereits verwendet und vom Verkehr ohne weiteres verstanden werde. Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Sie hält mit näheren Ausführungen die angemeldete Bezeichnung für schutzfähig. Sie verweist darauf, dass der Verkehr Marken in aller Regel so aufnehme, wie sie ihm entgegenträten und sie nicht einer analysierenden Betrachtung unterziehe. Zudem werde die englischsprachige Anmeldung von den angesprochenen Verkehrskreisen nicht verstanden; sie habe in ihrer Gesamtheit auch keinen eindeutigen Begriffsinhalt und sei im Sinne von „Einzelhandelsverbindung“ zudem nicht beschreibend, was durch die Registrie-rung der Marke in den USA indiziert werde. - 3 - Die Anmelderin beantragt, den Beschluss der Markenstelle vom 5. September 2001 auf-zuheben. Ergänzend wird auf das schriftsätzliche Vorbringen und den Beschluss der Mar-kenstelle Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist in der Sache ohne Erfolg. Die ange-meldete Marke RETAIL LINK ist für die beanspruchten Waren nach den Vorschrif-ten des Markengesetzes von der Eintragung ausgeschlossen. Ihr fehlt jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG). Kann einer Wortmarke ein für die in Frage stehenden Waren im Vordergrund ste-hender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden, der ohne weiteres als solcher zu erfassen ist, gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass der Ver-kehr die fragliche Bezeichnung nicht als beschreibende Angabe, sondern als Unterscheidungsmittel versteht, wobei unerheblich ist, ob der Begriff bereits lexi-kalisch nachweisbar ist (vgl BGH GRUR 2001, 1153 - antiKalk; vgl auch BGH WRP 2001, 1082, 1083 - marktfrisch; BGH GRUR 2001, 1043 - Gute Zeiten - schlechte Zeiten; BGH GRUR 2001, 1042 - REICH UND SCHOEN). So liegt der Fall hier. „Retail“ bedeutet in der englischen Sprache „Einzelhandel, Einzelhandels-“ (vgl Duden Oxford, Großwörterbuch Englisch S 1472). Das ist ein Wirtschaftszweig, der in Ladengeschäften dem Verbraucher Waren anbietet oder auch die Bezeich-nung für die Gesamtheit der Einzelhandelsgeschäfte (vgl Duden, Deutsches Uni-versalwörterbuch 4. Aufl S 448; auch HABM, PAVIS PROMA, Bender R0688/00-3 - 4 - – PRIME RETAIL). In dieser Bedeutung ist „retail“ im Handel auch in der deut-schen Sprache gebräuchlich, wie die der Anmelderin in der mündlichen Verhand-lung übergebenen Beispiele zeigen: ein Grafikkartenhersteller gibt in seinen Ange-boten bei den jeweiligen Produkten „Retail Preise“ an (www.matrox.com); ein anderer Hersteller bietet Grafikkarten als „Retail Version“ an und verwendet im Fließtext einer Information die Formulierung: „Der Lieferumfang bei Retail Produk-ten ist meist umfangreicher...“ (www.kmelektronik.de); ein Hersteller von Compu-terspielen bietet „Maps der Retail-Version“ an (www.to-headquarters.4players.de); bei einem Hersteller von Smart Card Readers ist vom „Ausbau des Retail-Netzes“ und von „Retail-Ketten“ die Rede (www.towitoko.de); in einem weiteren Beispiel heißt es: „Sind Sie für die Herausforderungen im Retail-Markt gerüstet?“ (www.humanit.de). „Link“ hat in der englischen Sprache allgemein die Bedeutung von „Verbindung“ (Duden Oxford aaO S 1291). Im World Wide Web (WWW) ist „link“ (auch „hyper-link“) eine markierte Stelle, die durch „Anklicken“ den sofortigen Zugriff auf ein Programm, eine Text- oder Datendatei oder eine – von einem Programm zur Ver-fügung gestellte - Webseite ermöglicht (vgl Microsoft Press Computerlexikon Aus-gabe 2002 S 747 Stichwort „Verknüpfung“; Duden, Deutsches Universalwörter-buch 4. Aufl S 1022, 813; Beck EDV-Berater, Computer-Lexikon 4. Aufl S 494; Microsoft Press Computer Dictionary S 240). „Link“ ist in dieser Bedeutung breite-sten Verkehrskreisen geläufig, was die Anmelderin letztlich auch nicht in Abrede stellt. Lediglich zur Veranschaulichung wird darauf hingewiesen, dass z.B. die Süddeutsche Zeitung in der Rubrik „Panorama“ Internet-Tipps zu den Panorama-themen unter der Überschrift „Links...“ angibt; in der Zeitschrift „internet World“ (Ausgabe 08/2002) sind solche Tipps unter „Tipps und Links“ (S 27) oder „Links zum Thema“ (S 32) genannt. In den der Anmelderin übergebenen Verwendungs-beispielen heißt es: „Ein Link in die Herzen der Verbraucher...“ (www.globetrotter.de). - 5 - Die sprachüblich aus den beiden auch im Deutschen verwendeten Begriffen gebil-dete Gesamtbezeichnung RETAIL LINK (Einzelhandels-Link) ergibt in Bezug auf die beanspruchten Waren für die hier maßgeblichen, am Einzelhandel beteiligten Verkehrskreise die sinnvolle und zur Beschreibung der Anmeldewaren geeignete Sachaussage, dass die für den Einzelhandel bestimmte Computer-Software über ein Link verfügt, das dem Einzelhandel den Zugriff auf Programme ermöglicht, die in der Kommunikation mit Herstellern/Lieferanten zum Beispiel online die Daten über Abverkaufsmengen, Lagerbestand, Bestellmengen und Preise von Verkaufs-artikeln sofort zur Verfügung stellen, wie dies im Warenverzeichnis auch ausge-drückt ist. Nach alledem liegt die Annahme fern, dass der Verkehr die Bezeichnung RETAIL LINK als individuellen betrieblichen Herkunftshinweis auffassen wird. Die angenommene warenbeschreibende Sachaussage geht auch nicht auf eine unzulässige zergliedernde Betrachtung des Anmeldezeichens zurück (vgl BGH GRUR 1996, 771 - THE HOME DEPOT). Die Annahme einer warenbeschreiben-den Angabe beruht hier gerade nicht auf einer nach deren einzelnen Bestandteilen analysierenden Betrachtungsweise, sondern darauf, dass der beanspruchten Wortkombination in ihrer Gesamtheit die Bedeutung einer warenbeschreibenden Sachaussage zukommt. Diese Wortkombination ist, wie bereits ausgeführt, in ihrer Gesamtheit sprachüblich gebildet; eine der Struktur nach ungewöhnliche Wortver-bindung liegt nicht vor (vgl EuGH GRUR 2001, 1145 - Baby Dry). Auch die Voreintragung der angemeldeten Marke im Markenregister des US-Patent- und Markenamts vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Zwar ist anerkannt, dass die Voreintragung einer Marke in dem Sprachgebiet, dem das betreffende Markenwort entstammt, ein Indiz dafür darstellen kann, dass es sich insoweit nicht um eine beschreibende Angabe handelt (vgl BGH MarkenR 2001, 304, 305 - GENESCAN). Diese Indizwirkung hat jedoch nur im Rahmen des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG Bedeutung, nicht auch für die Beurteilung der Unter- - 6 - scheidungskraft einer angemeldeten Marke, da es insoweit nur auf das inländi-sche Verkehrsverständnis ankommt, über das die ausländische Voreintragung naturgemäß keinen Aufschluss geben kann (vgl Althammer/Ströbele MarkenG 6. Aufl § 8 Rn 22). Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlt es an den gesetzlichen Vorausset-zungen des § 83 Abs 2 MarkenG. Angesichts der vorliegenden konkreten Einzel-fallgestaltung sieht der Senat weder den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Rechtsfrage noch den der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer ein-heitlichen Rechtsprechung als gegeben. Entgegen den Erwägungen der Anmelde-rin weicht die vorliegende Entscheidung nicht von den Grundsätzen der „PREMIERE“-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BlPMZ 1999, 256, 257) ab; Ausgangspunkt der Entscheidung des BGH war die Annahme eines unscharfen Bedeutungsgehaltes des Wortes „Premiere“, der einen eindeutig beschreibenden Inhalt nicht erkennen ließ; der Bedeutungsgehalt der hier angemeldeten Bezeich-nung ist demgegenüber klar und eindeutig und hat, wie dargelegt, auch einen ein-deutig beschreibenden Inhalt. Winter Voit Paetzold Fa
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