BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 184/00 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 15. Januar 2001 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 154 6.70 - 2 - betreffend die Marke 396 50 508.2 hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 15. Januar 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann sowie der Richter Voit und Schramm beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die Bezeichnung Korotakt ist am 6. Februar 1997 unter der Rollennummer 396 50 508 für „Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege; diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke“ in das Markenregister eingetragen worden. Widerspruch erhoben hat die Inhaberin der rangälteren, seit 1955 für - 3 - „Arzneimittel, nämlich ein Herztonikum“ eingetragenen Marke 677 025 Korodin. Die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch Beschluß des Prüfers den Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung ist aus-geführt, auch bei Annahme eines erweiterten Schutzumfangs zugunsten der Wi-derspruchsmarke liege eine Verwechslungsgefahr nicht vor. Die Übereinstimmung der Marken im Bereich der identischen Wortsilben „Koro“ sei in zeichenrechtlicher Hinsicht nicht überzubewerten, nachdem insoweit jeweils verbrauchte Hinweise auf Herzmittel vorlägen. Die Aufmerksamkeit des Publikums werde daher vorran-gig auf die weiteren Elemente bzw die Art der Wortverbindung gerichtet sein. Diese weiteren Bestandteile seien ausreichend klanglich unterschiedlich. Die Widersprechende hat Beschwerde eingelegt. Zur Begründung führt sie unter Vorlage von Unterlagen zur Empfehlungshäufigkeit, der verkauften Packungsein-heiten und des Verkaufswertes an, dem Widerspruchszeichen komme eine ge-steigerte Kennzeichnungskraft zu. Die sich gegenüberstehenden Bezeichnungen könnten sich auf identischen Waren begegnen. In Ermangelung einer Verschrei-bungspflicht seien auch medizinische bzw pharmazeutische Laien angesprochen. Das Widerspruchspräparat werde vor allem im Rahmen der sog „kleinen Herz-therapie“ auch bei älteren Patienten eingesetzt, bei denen eine erhöhte Ver-wechslungsgefahr bestehe. Insgesamt könne allenfalls von einer durchschnitt-lichen Aufmerksamkeit der angesprochenen Verkehrskreise ausgegangen wer-den. Zwischen den Zeichen bestehe eine klangliche Verwechslungsgefahr. Auch der von der Markenstelle als beschreibend angenommene Bestandteil „Koro-“ sei bei dem Zeichenvergleich angemessen zu berücksichtigen. Die Abweichungen am Wortende reichten nicht aus. Im übrigen bestehe neben einer schriftbildlichen auch eine assoziative Verwechslungsgefahr. - 4 - Die Widersprechende beantragt, den angefochtenen Beschluß der Markenstelle aufzuheben. Die Markeninhaberin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Zur Begründung ist ausgeführt, ein hoher Bekanntheitsgrad der Widerspruchs-marke liege nicht vor. Die sich gegenüberstehenden Zeichen seien ausreichend unterschiedlich, zumal der übereinstimmende Zeichenbestandteil „Koro-“ kenn-zeichnungsschwach und deshalb nicht geeignet sei, eine Verwechslungsgefahr der Marken zu begründen. II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. In Übereinstimmung mit der Auffassung der Markenstelle liegt eine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG nicht vor. Der Senat geht von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Wider-spruchsmarke aus. Zwar weist der Wortanfang „Kor“ auf das lateinische „cor“ und damit auf ein Herztherapeutikum hin. Möglicherweise ist bei der Markenbildung auch das Fachwort koronar (die Herzkranzgefäße betreffend) berücksichtigt wor-den. Dieser Umstand entspricht aber der bei pharmazeutischen Erzeugnissen üb-lichen Praxis, Marken in der Weise zu bilden, daß einzelne Zeichenteile Art, Zu-sammensetzung, Wirkung, Indikation und dergleichen jedenfalls für den Fach-mann erkennen lassen. Bei einer derartigen Sachlage tritt eine Verminderung der Kennzeichnungskraft nicht ein, wenn das Gesamtzeichen noch hinreichend - 5 - phantasievoll erscheint. Dies kann hier bereits aufgrund des eingeschobenen Mit-telvokals „o“ bzw des weggelassenen "nar" angenommen werden, so daß es nicht mehr darauf ankommt, ob der Sinngehalt der Endsilbe „din“ allgemein erkannt wird. Entgegen der Auffassung der Widersprechenden kann ein relevant gestei-gerter Schutzumfang nicht angenommen werden. Die von ihr vorgelegten Unterla-gen über die Empfehlungshäufigkeit sowie die verkauften Packungseinheiten wei-sen zwar auf eine gewisse Marktführerschaft des Widerspruchspräparats hin. All-gemein kann daraus noch keine gesteigerte Verkehrsbekanntheit abgeleitet wer-den (Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 9, Rdn 137). Die von der Wider-sprechenden vorgelegten Unterlagen belegen zudem keine herausragende Stel-lung ihres Präparats. Vielmehr liegt bei der Empfehlungshäufigkeit und den ver-kauften Packungseinheiten ein eklatanter Abstand zu den nachfolgenden Präpa-raten gerade nicht vor. Hinsichtlich des Verkaufswertes nimmt das Widerspruchs-präparat ohnehin nur den zweiten Platz ein. Nach der maßgebenden Registerlage können sich die gegenüberstehenden Mar-ken auf identischen Waren begegnen. Da eine Rezeptpflicht in den Warenver-zeichnissen nicht festgeschrieben ist, sind uneingeschränkt die allgemeinen Ver-kehrskreise bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen. Dabei kann dem übereinstimmenden Wortanfang „Kor“ wegen seiner Kennzeich-nungsschwäche kein entscheidendes Gewicht für die Begründung einer marken-rechtlichen Verwechslungsgefahr beigemessen werden. Im Rahmen der klangli-chen Verwechslungsgefahr ist es auch unerheblich, daß dessen Schreibweise im Anfangskonsonanten von dem lateinischen Grundwort „cor“ abweicht. Gleichwohl darf dieser Bestandteil bei der Prüfung der maßgebenden Gesamtwirkung der Zeichen nicht unberücksichtigt bleiben. Die Aufmerksamkeit des Verkehrs wird sich jedoch vergleichsweise stärker auf die weiteren Wortbestandteile richten. Diese unterscheiden sich am Wortende sehr deutlich voneinander. Der weichen und gedehnt gesprochenen Schlußsilbe „din“ des Widerspruchszeichens steht der markante und harte Zeichenteil der angegriffenen Marke mit einer deutlich abwei-- 6 - chenden Buchstabenfolge gegenüber, deren Sinngehalt zusätzlich als Unterschei-dungshilfe dienen kann. In schriftbildlicher Hinsicht weist das angegriffene Zeichen im Gegensatz zur Wi-derspruchsmarke Oberlängen am Wortende und damit einen ausreichend unter-schiedlichen Zeichenumriß auf. Die Voraussetzungen einer assoziativen Verwechslungsgefahr liegen ebenfalls nicht vor. Dem gemeinsamen Stammbestandteil „Kor-“ bzw „Koro-“ ist der erforderliche Hinweischarakter abzusprechen, da er als beschreibende Angabe bzw als eine daran angelehnte Bezeichnung vom Verkehr nur als ein Hinweis auf die betroffenen Waren, nicht jedoch auf ein bestimmtes Unternehmen gesehen wird (Althammer/Ströbele aaO Rdn 217 mwN). Eine Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 MarkenG) ist nicht veranlaßt. Dr. Buchetmann Voit Schramm Wf/Ju
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