BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 184/99 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung V 24191/9 Wz hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 5. Juni 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann sowie der Richter Sommer und Schramm BPatG 152 6.70 - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 27. August 1997 und 5. Mai 1999 aufgehoben. Die Sache wird an das Deutsche Patent- und Markenamt zu-rückverwiesen. G r ü n d e I. Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist die Bezeichnung siehe Abb. 1 am Ende ursprünglich für die Waren: "Apparate zum Aufzeichnen, Übertragen, Verarbeiten oder Wiedergeben von Ton und/oder Bildern; Codierer und De-coder; Umsetzer und Normumsetzer; Apparate zum Schalten zwischen Signalen von Ton und/oder Bildern; Mischer und Korrekturgeräte für Ton und/oder Bilder; Datenverarbei-tungsgeräte; Computer; Teile der vorgenannten Waren und Zubehör für die vorgenannten Waren; alle vorgenannten Waren soweit in Klasse 9 enthalten." - 3 - Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Paten- und Markenamts hat in zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, die Anmel-dung teilweise, nämlich für die Waren "Umsetzer und Normumsetzer; Zubehör", zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, aus dem Warenverzeichnis sei nicht ersichtlich, ob es sich um elektronische Umsetzer und Normumsetzer han-dele. Die Angabe "Zubehör" sei zu unbestimmt. Die Beschwerde der Anmelderin stützt sich auf ein neu gefaßtes Warenver-zeichnis mit folgendem Inhalt: "Elektronische Apparate zum Aufzeichnen, Übertragen, Ver-arbeiten oder Wiedergeben von Ton und/oder Bildern; Co-dierer und Decoder; elektronische Umsetzer und Normum-setzer; elektronische Apparate zum Schalten zwischen Si-gnalen von Ton und/oder Bildern; elektronische Mischer und Korrekturgeräte für Ton und/oder Bilder; Datenverarbeitungs-geräte; Computer; Teile der vorgenannten Waren; alle vorgenannten Waren soweit in Klasse 9 enthalten." II. Die zulässige Beschwerde ist in der Sache erfolgreich. - 4 - Das neu gefaßte Warenverzeichnis, das den Anforderungen der Markenstelle in vollem Umfang Rechnung trägt, ist hinreichend bestimmt (§ 32 Abs 2 Nr 3 MarkenG, §§ 3 Abs 1 Nr 3, 14 MarkenV). In der Neufassung des Warenverzeich-nisses ist klargestellt, daß die Eintragung des Zeichens für elektronische Umsetzer und Normumsetzer begehrt wird. Die von der Markenstelle als unbestimmt gerügte Angabe "Zubehör" ist entfallen. Die - nicht beanstandeten - Begriffe "Codierer und Decodierer" sind auch ohne einen weiteren Zusatz hinreichend bestimmt. Auf die erfolgreiche Beschwerde sind daher die Beschlüsse der Markenstelle auf-zuheben. Die Zurückverweisung stützt sich auf § 70 Abs 3 Nr 1 Markengesetz. Dr. Buchetmann Sommer Schramm Ko Abb. 1
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