BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 185/02 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die angegriffene Marke 300 72 664 hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 1. Dezember 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann sowie der Richterin Winter und des Richters Schramm beschlossen: Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 05 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 15. April 2002 ist wirkungslos, so-weit die Löschung der angegriffenen Marke 300 72 664 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 2 105 944 angeordnet worden ist. G r ü n d e Mit Beschluss vom 15. April 2002 hat die Markenstelle für Klasse 05 des Deut-schen Patent- und Markenamts Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG der angegriffenen Marke 300 72 664 mit der Widerspruchsmarke 2 105 944 festgestellt und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Gegen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Be-schwere eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Widersprechende den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. - 3 - Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs. 3 Satz 1 und 3 ZPO ist daher auszusprechen, dass der angefochtene Beschluß hinsichtlich der genannten Lö-schung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtermitt-lungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl. dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl., § 269 Rdn. 46). Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß. Dr. Buchetmann Winter Schramm Hu
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