BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 186/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 152 10.99 - 2 - betreffend die Marke 398 10 712(hier: Kosten der mündlichen Verhandlung) hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 25. März 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann, der Richterin Winter und des Richters Schramm beschlossen: Der Antrag der Markeninhaberin, der Widersprechenden die Ko-sten der mündlichen Verhandlung aufzuerlegen, wird zurückge-wiesen. G r ü n d e I Die Markenstelle des Deutschen Patentamts hat den Widerspruch aus der Marke 395 29 528 gegen die Eintragung der Marke 398 10 712 wegen fehlender Ver-wechslungsgefahr zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß hat die Widerspre-chende Beschwerde eingelegt. Auf den Hilfsantrag der Widersprechenden war Termin zur mündlichen Verhandlung auf Montag, den 14. Januar 2002, 11 Uhr 30 anberaumt worden. Mit bei Gericht am Freitag, den 11. Januar 2002 um 15.55 Uhr per Telefax eingegangenem Schriftsatz hat die Widersprechende den Wider-spruch zurückgenommen. Der Verfahrensbevollmächtigte der Markeninhaberin hat diesen Schrifsatz per Telefax am selben Tag um 15.58 Uhr erhalten. Die Markeninhaberin macht geltend, es entspreche der Billigkeit, die Widerspre-chende mit den Kosten der mündlichen Verhandlung zu belasten. Es stelle einen Verstoß gegen die prozessuale Sorgfaltspflicht dar, den Widerspruch erst fast drei - 3 - Monate nach Anberaumung des Termins am späten Nachmittag des letzten Werk-tags vor dem Termin zurückzunehmen. Dies habe zur Folge gehabt, daß ihr Ter-minsvertreter in München, der seinerseits wegen Krankheit einen Partner mit Sitz in Ludwigshafen mit der Wahrnehmung des Termins beauftragt habe, von der Rücknahme des Widerspruchs nicht mehr rechtzeitig habe informiert werden kön-nen; die Kanzlei sei nicht mehr besetzt gewesen; die Reisekosten nach München seien angefallen. Die Markeninhaberin beantragt, der Widersprechenden die Kosten der mündlichen Verhandlung aufzuerlegen. Eine Äußerung der Widersprechenden zum Kostenantrag ist nicht zu den Akten gelangt. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Kostenantrag wird auf die Schriftsätze der Markeninhaberin Bezug genommen. II Der Antrag der Markeninhaberin, der Widersprechenden die Kosten der mündli-chen Verhandlung aufzuerlegen, ist nicht begründet. Nach § 71 Abs 1 Satz 1 MarkenG können Kosten des Verfahrens einem Beteilig-ten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn dies der Billigkeit entspricht. Dies ist im allgemeinen dann der Fall, wenn das Verhalten eines Verfahrensbeteiligten nicht mehr mit der bei der Wahrnehmung von Rechten zu fordernden prozessua-len Sorgfalt zu vereinbaren ist (BGH GRUR 1972, 600, 601 - Lewapur). Ein derar-tiges, die Auferlegung der Kosten der mündlichen Verhandlung rechtfertigendes - 4 - Verhalten der Widersprechenden liegt hier nicht vor. Sie hat zwar erst am Freitag-nachmittag vor der auf Montag anberaumten mündlichen Verhandlung ihren Wi-derspruch zurückgenommen. Damit allein läßt sich aber ein fehlsames Verhalten noch nicht feststellen. Denn den von der Widersprechenden per Telefax übermit-telten Schriftsatz, mit dem der Widerspruch zurückgenommen wurde, hat der Ver-fahrensbevollmächtigte der Markeninhaberin in Erfurt am Freitagnachmittag tat-sächlich auch erhalten. Daß der Verfahrensbevollmächtigte der Markeninhaberin seinerseits die Kanzleien des Terminsbevollmächtigten in München bzw Lud-wigshafen telefonisch nicht erreichen konnte, weil diese nicht mehr besetzt waren, ist zum einen nicht recht nachvollziehbar (zB weshalb ein Anruf in der Wohnung nicht möglich gewesen sein soll) und kann zum anderen jedenfalls der Widerspre-chenden nicht angelastet werden. Es ist Aufgabe der Büroorganisation, dafür Sor-ge zu tragen, daß zugehende Benachrichtigungen seinem Terminsbevollmächtig-ten weiter zu reichen. Angesichts der heute allgemein gebräuchlichen Telekom-munikationsmittel stellt dies jedenfalls eine vernünftigerweise zu erwartende Sorg-falt in der Büroorganisation dar. Dafür, daß in der Büroorganisation des Verfah-rensbevollmächtigten dafür ausreichende Vorkehrungen getroffen waren, ist nichts vorgetragen. Unter diesen Umständen ist die Benachrichtigung des Verfahrensbe-vollmächtigten der Markeninhaberin von der Widerspruchsrücknahme am Freitag-nachmittag als noch rechtzeitig anzusehen. Eine zusätzliche Benachrichtigung des Terminsbevollmächtigten seitens der Widersprechenden kam hier schon deshalb nicht in Betracht, weil diese Unterbevollmächtigung nicht bekanntgegeben worden war. Die Frage, wann ein in München ansässiger Beteiligter zu benachrichtigen ist, ohne daß der Gegenseite ein sorgfaltswidriges Verhalten angelastet werden kann, bedarf daher keiner Erörterung. - 5 - Es bleibt somit bei dem Grundsatz, daß jeder Beteiligte die ihm erwachsenen Ko-sten selbst trägt. Dr. Buchetmann Winter Schramm Hu
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