BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 188/01 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 152 10.99 - 2 - betreffend die Markenanmeldung 398 19 861.6 hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 4. November 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann sowie der Richter Schramm und Voit beschlossen: Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 23. Juli 2001 ist wirkungslos, soweit die Löschung der angegriffenen Marke 398 19 861 "ProServe" aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 397 62 352 "proserve" angeordnet worden ist. G r ü n d e Mit Beschluss vom 23. Juli 2001 hat die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts die teilweise Löschung der Marke 398 19 861 "ProServe" wegen des Widerspruchs aus der Marke 397 62 352 "proserve" angeordnet. Im Übrigen wurde der Widerspruch aus der Marke 397 62 352 "proserve" zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss haben sowohl die Markeninhaberin als auch die Wi-dersprechende form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Markeninhaberin die Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses im Wege der Teillöschung be-antragt. Daraufhin hat die Widersprechende den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Die Beschwerde der Widersprechenden hat sich damit erledigt. Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs. 3 Satz 1 und 3 ZPO ist daher auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der genannten teil-weisen Löschung wirkungslos ist (vgl. BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Aus-spruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl. dazu auch Baumbach/-Lauterbach, ZPO, 60. Aufl., § 269 Rdn. 46). - 3 - Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlass. Dr. Buchetmann Voit Schramm Hu
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