BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 189/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 394 07 055 hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 2. Juli 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann sowie der Richter Voit und Schramm beschlossen: BPatG 152 6.70 - 2 - Die Beschwerde der Markeninhaberin wird zurückgewiesen. G r ü n d e I . In das Markenregister eingetragen ist unter der Rollennummer 394 07 055 die Be-zeichnung MICROLAX für die Waren "Pharmazeutische Erzeugnisse, nämlich Laxantia". Widerspruch erhoben hat die Inhaberin der seit 1988 unter der Rollennummer 2 105 287 für die Waren "Mittel zur Regelung der Darmtätigkeit; pharmazeutisches Er-zeugnis zur oralen oder rektalen Anwendung bei Obstipation ver-schiedener Genese; pharmazeutisches Erzeugnis zur oralen und rektalen Anwendung bei Darmentleerung vor Röntgenaufnahmen im Magen-Darm-Bereich oder Operationsvorbereitungen" eingetragenen Marke Minilax. - 3 - Die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch Beschluß der Prüferin eine Verwechslungsgefahr bejaht und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Zur Begründung ist ausgeführt, die sich gegen-überstehenden Waren seien identisch. Beide Marken unterschieden sich bei voll-ständiger Wiedergabe in klanglicher und schriftbildlicher Hinsicht trotz der ge-meinsamen Endung hinreichend. Es bestehe jedoch eine unmittelbar begriffliche Verwechslungsgefahr, da beide Bezeichnungen aus dem als Präfix wirkenden Be-standteil "MICRO" bzw "Mini", die denselben Aussageinhalt vermittelten, und der gemeinsamen identischen Endsilbe "lax" bestünden. Die Markeninhaberin hat Beschwerde eingelegt. Zur Begründung ist ausgeführt, die Gefahr begrifflicher Verwechslungen könne nicht mit der Übereinstimmung in einer warenbeschreibenden Angabe begründet werden. Die Wortbestandteile "MICRO" und "Mini" in Verbindung mit einem weiteren Wortbestandteil seien un-terscheidungskräftige und dabei auch voneinander zu unterscheidende Zeichen-bestandteile. Da eine große Zahl von Abführmitteln mit der Endsilbe "-lax" ver-zeichnet seien, werde sich der Verkehr nicht an dieser beschreibenden Endung orientieren. Ebensowenig bestehe eine klangliche Verwechselbarkeit, da auch insoweit warenbeschreibende Zeichenelemente nicht in die Begründung der Ähn-lichkeit einbezogen werden dürften. Im Übrigen seien die sich gegenüberstehen-den Zeichen klanglich ausreichend unterschiedlich. Die Markeninhaberin beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und den Widerspruch zurückzuweisen. Die Widersprechende hat keinen Antrag gestellt und sich im Beschwerdeverfahren nicht zur Sache geäußert. - 4 - II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Es besteht Verwechs-lungsgefahr im Sinne von § 9 Absatz 1 Nr 2 Markengesetz. Da Benutzungsfragen nicht im Raum stehen, ist von der Registerlage auszuge-hen. Danach stehen sich identische Waren gegenüber. Der Senat hat eine noch durchschnittliche Kennzeichnungskraft und damit einen normalen Schutzumfang der Widerspruchsmarke zugrunde gelegt. Zwar weist die gemeinsame Zeichenendung "-lax" auf die Arzneimittelgruppe der Laxantia hin. Wie die Markeninhaberin zutreffend ausgeführt hat, beinhaltet eine Reihe von im Verkehr befindlichen Arzneimittelpräparaten aus dieser Gruppe diesen Zeichen-bestandteil. Gleichwohl ist er nicht unmittelbar beschreibend, da er nur ein auffäl-liges Wortelement aus der Bezeichnung Laxantia herausgreift, es sich hierbei aber um keine gängige Abkürzung für diese Arzneimittelgruppe handelt. Demge-genüber kann der Bestandteil "Mini-" als Hinweis auf die Wirkstoffdosierung der entsprechenden Präparate und damit als beschreibend angesehen werden. Ins-gesamt weist das Zeichen damit noch eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft auf. Der unter diesen Umständen gebotene besonders deutliche Abstand wird von der angegriffenen Marke nicht eingehalten. Da es sich - wie ausgeführt - bei der Zeichenendung "-lax" um ein auch isoliert ausreichend kennzeichnungskräftiges Element handelt, bestimmt dieses den Ge-samteindruck mit und tritt nicht in den Hintergrund. Die von der Markenstelle angenommene begriffliche Verwechslungsgefahr er-scheint zumindest vom Ansatz her zutreffend. So werden die beiden Zeichenbe-standteile "MICRO-" und "Mini-" weitgehend synonym verwendet. Eine Tendenz, - 5 - wonach "micro" gegenüber "mini" als die stärkere Verkleinerungsform anzusehen ist, läßt sich auf dem hier vorliegenden Warengebiet nicht feststellen. Jedenfalls weisen diese Bestandteile trotz möglicher Unterschiede in den Einzelheiten eine weitgehend übereinstimmende begriffliche Gesamtaussage auf. Es kann jedoch dahinstehen, ob letztlich eine begriffliche Verwechslungsgefahr als durchgreifend erachtet wird, da zwischen den Zeichen zusätzlich relevante klang-liche Übereinstimmungen bestehen, die im Ergebnis jedenfalls eine komplexe Ähnlichkeit und damit eine Verwechslungsgefahr begründen. Geht man fol-gerichtig von den Gesamtzeichen aus, weichen diese nur in zwei Buchstaben, die sich zudem im wenig beachteten Zeicheninneren befinden, voneinander ab (vgl PAVIS PROMA, Knoll, 33 W (pat) 14/98 - Medilith/Megalith). Zwar braucht auch die Frage einer klanglichen Verwechslungsgefahr nicht abschließend entschieden zu werden, da es für eine komplexe Verwechslungsgefahr definitionsgemäß be-reits genügt, daß begriffliche und klangliche Gemeinsamkeiten für sich gesehen zur Bejahung der Markenähnlichkeit ausreichen (BPatG GRUR 1994, 291 – Ca-limbo/Calypso). In der gebotenen Zusammenschau aber führen vorliegend die begrifflichen und klanglichen Annäherungen zur Annahme einer Verwechslungs-gefahr. Die Beschwerde der Markeninhaberin ist daher ohne Erfolg. Eine Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 Satz 2 MarkenG) ist nicht veranlaßt. Dr. Buchetmann Voit Schramm Hu
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