BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 189/99 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung P 46 050/5 Wz BPatG 152 10.99 - 2 - hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 17. Januar 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel sowie der Richter Dr. Buchetmann und Schramm beschlossen: Die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts - Marken-stelle für Klasse 5 - vom 16. Januar 1997 und vom 12. Februar 1999 sind wirkungslos, soweit der angemeldeten Marke wegen des Wider-spruchs aus der Marke 2 003 150 die Eintragung versagt worden ist. G r ü n d e Durch Beschluß vom 16. Januar 1997 hat das Deutsche Patent- und Markenamt - Markenstelle für Klasse 5 - ua die Gefahr von Verwechslungen der angemeldeten Marke mit der Widerspruchsmarke 2 003 150 festgestellt und der angemeldeten Marke die Eintragung versagt. Durch Beschluß vom 12. Februar 1999 hat es die Erinnerung der Anmelderin hiergegen zurückgewiesen. Gegen diese Entschei-dung hat die Anmelderin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Widerrsprechende hat den Widerspruch aus der Marke 2 003 150 mit Erklä-rung vom 22. Dezember 1999 zurückgenommen. Die Grundlage des Widerspruchsverfahrens ist damit gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO entfallen (vgl BGH Mitt 1998, 264 - Puma). Aus Gründen der Rechtsklarheit war daher auszusprechen, daß die angefoch-tenen Beschlüsse hinsichtlich der Versagung der Eintragung wirkungslos sind. Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß. - 3 - Stoppel Dr. Buchetmann Schramm Hu
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