BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 19/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung P 46 057/5 Wz BPatG 152 10.99 - 2 - hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 21. August 2000 unter Mitwirkung der Richterin Winter als Vorsitzende sowie der Richter Schramm und Sommer beschlossen: Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. Juli 1999 ist wirkungslos, soweit der angemeldeten Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 2 067 844 die Eintragung versagt worden ist. G r ü n d e Mit Beschluß vom 19. Juli 1999 hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts der angemeleten Marke wegen des Widerspruchs aus der Marke 2 067 844 die Eintragung versagt. Hiergegen hat die Anmelderin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Widersprechene hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Deshalb ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß im Umfang der Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrund-satzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46). - 3 - Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß. Winter Sommer SchrammHu
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