BPatG 152 10.99 Bundespatentgericht 30 W (pat) 190/02 _______________ (Aktenzeichen) B e s c h l u s s In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die angegriffene Marke 300 67 254 hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 10. März 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann, der Richterin Winter und des Richters Schramm beschlossen: Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Für die Waren und Dienstleistungen "Elektrische Apparate und Instrumente (soweit in Klasse 9 ent-halten); Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton, Bild und Daten; Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Computerperipheriegeräte (soweit in Klasse 9 enthalten); Bild-, Ton- und Datenträger aller Art; Computersoftware; Telekommu-nikation; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung" ist seit 12. Oktober 2000 unter der Nr 300 67 254 in das Markenregister eingetra-gen das Zeichen ETSNET. Die Eintragung ist am 16. November 2000 veröffentlicht worden. - 3 - Widerspruch erhoben hat die Inhaberin der seit 7. Januar 1999 ua für die Waren "Elektrische, Unterrichtsapparate und -instrumente; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger, Datenverarbeitungsgeräte und Computer; elektronisch übertragene Computerprogramme, in-teraktive und nicht interaktive Computerprogramme auf Mag-netplatten, -bändern, CDs, CD-RoMs; aus Erziehung und Bil-dung, Ausbildung, Berufs- und Karriereberatung, Leistungsbe-wertung der englischen Sprachkenntnisse und Lernprogramme zur Testvorbereitung; Erstellen von Programmen für die Daten-verarbeitung; Forschung und Studien in bezug auf Erziehung, Unterricht, Erziehungsmethoden, Bildungstests und Test-Prü-fungstheorie; Bereitstellen von Informationen und Unterstützung via Computer und Telefon für Benutzer von computergestützten Ausbildungsprogrammen; Entwicklung von Tests" - 4 - eingetragenen Gemeinschaftsmarke 91 801 siehe Abb. 1 am Ende Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat durch Beschluß den Widerspruch zurückgewiesen. Zwischen den Zeichen bestehe mangels ausreichender Zeichenähnlichkeit keine Verwechslungsgefahr. Die in beiden Zeichen auftauchende Buchstabengruppe ETS präge das angegriffene Zeichen nicht, zumal diese Buchstabengruppe als Abkürzung für "European Tele-communication Standard" kennzeichnungsschwach sei. Die Widersprechende hat Beschwerde eingelegt. Eine Begründung ist nicht zu den Akten gelangt. Die Widersprechende beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen. - 5 - Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Auch sie hat im Beschwerdeverfahren keine Stellungnahme eingereicht. II. Die Beschwerde ist zulässig, sachlich jedoch ohne Erfolg. Die Verwechslungsge-fahr als Rechtsbegriff ist unter Berücksichtigung aller hierfür maßgebenden, zu-einander in Wechselbeziehung stehenden Umstände zu würdigen, insbesondere der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke, der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Waren bzw Dienstleistungen und der Ähnlichkeit der gegen-überstehenden Marken. Danach gilt: Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke beruht in erster Linie auf ihrer Bildwirkung, da, wie die Markenstelle zu Recht dargelegt hat, die Buchstaben-gruppe selbst, insbesondere für Telekommunikation und die hierauf bezogenen Apparate und Geräte, ein beschreibendes Kürzel darstellt. Die beiderseitigen Waren und Dienstleistungen betreffen auch den Identitätsbe-reich. Den unter diesen Umständen zur Vermeidung von Verwechslungen erforderlichen Zeichenabstand hält die angegriffene Marke ein. Selbst wenn man zugunsten der Widersprechenden davon ausgeht, dass der Schutzumfang der Widerspruchs-marke nicht allein auf die Bildwirkung beschränkt ist, sondern sich auch in gewis-sem Umfang auf die Buchstabengruppe ETS bezieht, so greift die angegriffene Marke in diesen Schutzbereich nicht ein. Sie ist ein geschlossenes Kunstwort, bei- 6 - dem nicht ohne weiteres ein Teil herausgebrochen werden kann, ohne das Wort letztlich zu zerstören. Auch wenn NET als Abkürzung für Netzwerk jedenfalls bei einem Teil der beanspruchten Waren eine beschreibende Bedeutung hat, so ist dieser beschreibende Sinn in Verbindung mit der Abkürzung ETS nicht völlig zu vernachlässigen, sondern gibt dem Gesamtzeichen eine bestimmte Eigenprägung. Insbesondere ist hier für eine Abspaltung (vgl hierzu Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl. § 9 Rdn 444 ff) von NET kein Raum. Auch kommt dem Wortteil ETS inner-halb des geschlossenen Wortes eine das Gesamtzeichen allein prägende Bedeu-tung nicht zu, zumal die Prägetheorie sich auf Mehrwortzeichen bezieht und frü-here Formulierungen des Bundesgerichtshofs, in denen er auch innerhalb ge-schlossener Wörter für einzelne Wortteile den Begriff prägend gebraucht hat (GRUR 1998, 924 Salvent/Salventerol), in späteren Entscheidungen nicht mehr verwendet wurden. Auf die nähere Begründung des angefochtenen Beschlusses wird zur Vermeidung von Wiederholungen ergänzend Bezug genommen. Die Widersprechende hat auch nicht erkennen lassen, in welchen Punkten sie die Entscheidung der Mar-kenstelle als unrichtig ansieht. Zu einer Kostenauferlegung bietet der Streitfall keinen Anlaß (§ 71 Abs 1 Mar-kenG). Dr. Buchetmann Winter Schramm Hu - 7 - Abb. 1
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