BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 191/99 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die angegriffene Marke 2 908 473 hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 10. Juli 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann, des Richters Sommer und der Richterin Winter BPatG 152 6.70 - 2 - beschlossen: Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewie-sen. G r ü n d e I. In das Markenregister eingetragen ist mit der Nr 2 908 473 die Bezeichnung Argos. Sie ist nach Teilverzicht und Teillöschung des Warenverzeichnisses bestimmt für "Arzneimittel, pharmazeutische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege, diätetische Erzeugnisse für Kinder und Kranke". Nach der Veröffentlichung der Eintragung am 31. Oktober 1995 ist Widerspruch erhoben worden von der Inhaberin der älteren Marke 1 190 417 Argun, eingetragen am 24. Juni 1994 ua für "Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie chemische Erzeugnisse für die Gesundheitspflege". - 3 - Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat im Beschwerdeverfahren die Benut-zung der Widerspruchsmarke bestritten. Die Widersprechende hat zur Glaub-haftmachung der Benutzung Kopien zum Eintrag der Marke "Argun" im alphabeti-schen Verzeichnis der Roten Liste 1999 sowie aus der Merckle-Preisliste für Apo-theken vom 1. Juni 1999 vorgelegt; daraufhin hat die Inhaberin der angegriffenen Marke die Nichtbenutzungseinrede nicht aufrechterhalten, soweit die Wi-derspruchsmarke ausweislich der Roten Liste benutzt wird. Die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Widerspruch wegen fehlender Gefahr von Verwechslungen zurückgewiesen. Be-gründend ist ausgeführt: Der Abstand, den die angegriffene, jüngere Marke ange-sichts eines normalen Schutzumfangs der Widerspruchsmarke einzuhalten habe, werde trotz möglicher Warenidentität noch eingehalten. Die Widersprechende hat Beschwerde eingelegt. Sie hält mit näheren Ausführun-gen angesichts der Übereinstimmungen in den Wortanfängen Verwechslungsge-fahr für gegeben. Die Widersprechende beantragt, den Beschluß der Markenstelle aufzuheben und die Lö-schung der angegriffenen Marke anzuordnen. Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt sinngemäß, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie hält die Gefahr von Verwechslungen für ausgeschlossen. - 4 - Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie auf den patentamtlichen Beschluß Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Der nach § 42 Absatz 2 Nr 1 Mar-kenG erhobene Widerspruch ist von der Markenstelle zu Recht gemäß § 43 Ab-satz 2 Satz 2 MarkenG zurückgewiesen worden. Die Eintragung der angegriffenen Marke ist auch nach Auffassung des Senats wegen fehlender Gefahr von Ver-wechslungen (§ 9 Absatz 1 Nr 2 MarkenG) nicht zu löschen. Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr erfolgt durch Gewichtung von in Wech-selbeziehung zueinander stehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken, der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie der Kenn-zeichnungskraft der Widerspruchsmarke (ständige Rechtsprechung, zB EuGH MarkenR 1999, 22 - CANON; BGH MarkenR 1999, 297 - HONKA). Nachdem die Inhaberin der angegriffenen Marke den Nichtbenutzungseinwand nicht aufrechterhalten hat, "soweit die Widerspruchsmarke ausweislich der Ro-ten Liste benutzt wird", hat sie damit die Benutzung der Widerspruchsmarke für ein Produkt, wie es in der Hauptgruppe 5 "Analgetika/Antirheumatika" der Ro-ten Liste 1999 unter der Nr 05 185 aufgeführt ist, anerkannt; die Widersprechende hat eine weitergehende Benutzung nicht geltend gemacht; auf Seiten der Wider-spruchsmarke ist damit von diesen Waren auszugehen, § 43 Abs 1 Satz 3 Mar-kenG. Dabei ist zugunsten der Widersprechenden nach ständiger Rechtsprechung (vgl BPatG GRUR 1980, 54 - Mastu; BPatG GRUR 1995, 488 - APISOL) regel-mäßig eine Benutzung der Widerspruchsmarke für die Waren der Hauptgruppe 5 ganz allgemein zu berücksichtigen, ohne daß die Widersprechende auf die ge-genwärtige Abgabeform festgelegt werden kann. Danach können sich die Marken zum Teil auf identischen Waren begegnen. Denn die "Analgetika/Antirheumatika" - 5 - der Widerspruchsmarke werden von den im Warenverzeichnis der angegriffenen Marke enthaltenen weiten Oberbegriffen "Arzneimittel, pharmazeutische Erzeug-nisse" umfaßt. Im Bereich der "Präparate für die Gesundheitspflege" und der "diä-tetischen Erzeugnisse für Kinder und Kranke" sind Überschneidungen mit "Anal-getika/Antirheumatika" denkbar. Die hierdurch bedingten strengen Anforderungen an den Markenabstand sind je-doch aufgrund der für die Mittel der Widerspruchsmarke bestehenden Rezept-pflicht zu mildern. Die Verordnungspflicht ist zwar nicht im Warenverzeichnis der Widerspruchsmarke enthalten; sie besteht ausweislich der allein anerkannten Be-nutzung der Widerspruchsmarke gemäß Eintrag in der Roten Liste 1999 und kann damit in die Beurteilung miteinbezogen werden (vgl BGH WRP 2000, 743 - IMMUNINE/IMUKIN). Wenngleich dadurch mündliche Markenbenennungen nicht ausgeschlossen sind, sind nicht mehr ganz strenge Anforderungen an den Mar-kenabstand zu stellen, weil Ärzte und Apotheker, auf deren Sicht maßgeblich ab-zustellen ist, Markenverwechslungen weniger unterliegen als Endverbraucher, was in gewissem Umfang auch bei einseitiger Rezeptpflicht gelten muß (vgl BGH MarkenR 1999, 154, 156 - Cefallone). Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist als durchschnittlich einzu-stufen. Es sind keine Umstände ersichtlich, die Anlaß zu einer von der Annahme eines normalen Schutzumfangs abweichenden Einstufung geben könnten, auch unter Berücksichtigung dessen, daß angesichts der bestehenden Rezeptpflicht für die Waren der Widerspruchsmarke zur Feststellung der Kennzeichnungskraft maßgeblich auf die Sicht der verordnenden Ärzte und Apotheker abzustellen ist (BGH aaO IMMUNINE/IMUKIN). Unter Würdigung dieser Gesamtumstände hält die angegriffene von der Wider-spruchsmarke einen noch ausreichenden Abstand ein. Verwechslungsgefahr be-steht weder im Wortklang noch im Schriftbild. Der Gesamteindruck der relativ kur-- 6 - zen Wörter wird durch ihre Abweichungen bei jeder Aussprache und Schreibweise ausreichend verschieden beeinflußt. Der Gefahr schriftbildlicher Verwechslungen steht entgegen, daß sich die End-buchstaben - "-os" gegenüber "-un" - aufgrund der deutlich anderen figürlichen Gestaltung ausreichend unterscheiden. Auch klangliche Verwechslungen sind nicht zu befürchten. Die Marken stimmen in dieser Hinsicht zwar bei gleicher Sil-benzahl im Wortanfang überein. Die abweichenden Vokale in den Schlußsilben sowie die abweichenden Schlußkonsonanten bleiben angesichts der relativ kurzen Markenwörter jedoch nicht unbemerkt. Insbesondere führt der Endkonsonant "s" bei der angegriffenen Marke zu einer deutlichen, kurzen und harten Aussprache der Endung "-os" und verlagert dadurch die Aufmerksamkeit auf das Wortende. In der Widerspruchsmarke dagegen verleiht die Lautfolge "-un" der Endsilbe eine dunkle, gedehnt fließende Klangfarbe. Diese Unterschiede reichen aus, um klang-lichen Verwechslungen hinreichend entgegenzuwirken, zumal einem Teil der an-gesprochenen Verkehrskreise, die in der bekannten griechischen Landschaft Ar-golis liegene, ihr den Namen gebende und vor allem in der Antike nicht unbedeu-tende Stadt Argos als Unterscheidungshilfe dienen kann. Zu einer Auferlegung von Kosten aus Billigkeitsgründen besteht keine Veranlas-sung (§ 71 Abs 1 Satz 1 MarkenG). Dr. Buchetmann Sommer Winter br/Hu
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