BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 192/02 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die angegriffene Marke 398 10 217hier: Rückzahlung der Beschwerdegebühr hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 22. März 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann, der Richterin Winter und des Richters Schramm beschlossen: Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird zu-rückgewiesen. G r ü n d e I. Als Marke unter der Nummer 398 10 217 in das Register eingetragen worden ist FT 116 für zahlreiche Waren/Dienstleistungen der Klassen 9 und 42. Widerspruch erhoben hat die Inhaberin der älteren für Waren der Klassen 6 und 9 eingetragenen Marke 2 070 569 . Für die Markeninhaberin als Marke unter der Nummer 398 10 219 in das Register eingetragen worden ist außerdem FT 7000 für zahlreiche Waren/Dienstleistungen der Klassen 9 und 42. Auch gegen die Eintragung dieser Marke hat die Wider-sprechende aus der genannten Marke 2 070 569 Widerspruch erhoben. Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Widerspruch aus der Marke 2 070 569 in beiden Fällen wegen fehlender Ver-wechslungsgefahr zurückgewiesen. - 3 - Die Widersprechende hat unter gleichzeitiger Entrichtung der Beschwerdegebühr in beiden Verfahren Beschwerde eingelegt. Die Widersprechende hat die Be-schwerde in beiden Verfahren zurückgenommen, nachdem die Inhaberin der an-gegriffenen Marke auf einen Teil der Waren verzichtet hat. Die Widersprechende ist der Ansicht, dass die Beschwerdegebühr für eines der beiden Verfahren aus Billigkeitsgründen zu erstatten sei; die beiden Fälle seien gleichgelagert; nur weil die Inhaberin der angegriffenen Marke im Vorfeld eine güt-liche Regelung abgelehnt habe, sei sie gezwungen gewesen, in beiden Fällen Be-schwerde einzulegen. Die Widersprechende beantragt, die Beschwerdegebühr zurückzuerstatten. II. Die Anordnung der Rückzahlung der Beschwerdegebühr (§ 71 Abs 3, Abs 4 Mar-kenG) ist nicht veranlaßt; besondere Umstände, die es unbillig erscheinen lassen, die Beschwerdegebühr einzubehalten, liegen nicht vor. Billigkeitsgründe für die Rückzahlung der Beschwerdegebühr können sich insbe-sondere aus Fehlern im vorgelagerten patentamtlichen Verfahren ergeben, ohne die die Beschwerde nicht hätte eingelegt werden müssen (vgl Ströbele/Hacker MarkenG 7. Aufl § 71 Rdn 60ff mwN). Solche Fehler sind nicht geltend gemacht und auch nicht ersichtlich. Auch ein Fall einer gegenstandslosen Beschwerde ei-ner Widersprechenden wegen Bestandskaft der Löschung der angegriffenen Mar-ke aufgrund eines weiteren Widerspruchs liegt nicht vor (vgl Ströbele/Hacker aaO). Andere - die Einbehaltung der Beschwerdegebühr unbillig erscheinen lassende - besondere Umstände, die die Beschwerdeführerin zu einer vermeidbaren Be-schwerde veranlasst haben könnten, sind nicht erkennbar. Soweit sich die Wider-- 4 - sprechende auf ihrer Meinung nach gleichgelagerte Fälle stützt, ergibt sich hieraus kein solcher Grund; die Beschwerdegebühr ist eine pauschale Verfahrensgebühr und kein Entgelt für bestimmte Gegenleistungen des Gerichts (vgl BPatGE 5, 24). Es liegen zwei Marken vor, gegen deren Eintragung die Widersprechende Wider-spruch aus ihrer Marke 2 070 569 erhoben hat. Hierüber müßte die Markenstelle jeweils gesondert entscheiden. Die Entscheidung in nur einem Verfahren wäre für das weitere Verfahren nicht vorgreiflich gewesen und hätte nicht dessen Ausset-zung gerechtfertigt. Hierzu reicht nämlich nicht, das der für eine Kollision in Be-tracht zu ziehende Markenteil FT in beiden Verfahren vorkommt. Ebenso hätten Beschwerde und Beschwerdeentscheidung in nur einem Verfahren die Beschwer-de in dem anderen Verfahren unter keinem Gesichtspunkt gegenstandslos ge-macht. Die Widersprechende mußte daher zur Herbeiführung von für sie güns-tigen Entscheidungen die Beschwerde in beiden Fällen einlegen. Dass die Ge-genseite erst kurz vor der anberaumten mündlichen Verhandlung zu einer gütli-chen Einigung bereit war, kommt in der Praxis ständig vor, bildet indessen unter keinem Gesichtspunkt einen Billigkeitsgrund für die Rückzahlung der Beschwer-degebühr. Dr. Buchetmann Winter Schramm Hu
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