BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 194/02 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 396 23 983 BPatG 152 10.99 - 2 - hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 27. Januar 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann sowie der Richterinnen Winter und Hartlieb beschlossen: Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Pa-tent- und Markenamts vom 10. Oktober 2000 und vom 19. Juni 2002 sind wirkungslos, soweit die Löschung der ange-griffenen Marke 396 23 983 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 955 870 angeordnet worden ist. G r ü n d e Mit Beschluss vom 10. Oktober 2000 hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deut-schen Patent- und Markenamts wegen Verwechslungsgefahr der angegriffenen Marke 396 23 983 mit der Widerspruchsmarke 955 870 die Löschung der ange-griffenen Marke angeordnet. Mit Beschluss vom 19. Juni 2002 wurde die Erinne-rung der Markeninhaberin zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Be-schwerde eingelegt. Im Beschwerdeverfahren hat die Widersprechende ihren Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO ist auszu-sprechen, das die angefochtenen Beschlüsse wirkungslos sind (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt auf Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl, § 269 Rdn 46). - 3 - Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlass. Dr. Buchetmann Winter Hartlieb Hu
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