BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 194/04 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die angegriffene Marke 301 41 126 - 2 - hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 17. Oktober 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann sowie der Richterinnen Winter und Hartlieb beschlossen: Es wird die Rückzahlung der Beschwerdegebühr angeordnet. G r ü n d e I. Im Verfahren vor der Markenstelle des Patent- und Markenamts ist der Wider-spruch aus der Marke der Beschwerdeführerin zurückgewiesen und wegen weite-rer Widersprüche die (teilweise) Löschung der angegriffenen Marke 301 41 126 angeordnet worden. Gegen diesen Beschluss hat nur die aus der Marke 452 006 Widersprechende Beschwerde (vorsorglich) eingelegt, diese jedoch später zu-rückgenommen. II. Der Beschwerdeführerin ist aus Billigkeitsgründen gemäß § 71 Abs. 3 MarkenG die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen. Bis zum Ablauf der Beschwerdefrist konnte die Widersprechende nicht sicher davon ausgehen, dass es bei der ver-sagten Eintragung der angegriffenen Marke bleibt, da es nach einer Beschwerde-einlegung durch den Inhaber der angegriffenen Marke zu einer Einigung zwischen ihm und den weiteren Widersprechenden oder zu einer abweichenden, für ihn günstigen Entscheidung hätte kommen können. Zur Wahrung ihrer Rechte musste - 3 - die Beschwerdeführerin Beschwerde einlegen, die mit Ablauf der seitens des Inhabers der angegriffenen Marke nicht zur Beschwerdeeinlegung genutzten Beschwerdefrist gegenstandslos geworden ist (vgl. hierzu auch BPatGE 3, 75, 77, 78). Dr. Buchetmann Winter Hartlieb Hu
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