BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 195/03 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die IR-Marke 761 864 hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) in der Sitzung vom 11. April 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Buchetmann und die Richterinnen Winter und Hartlieb - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Markeninhaberin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 6 IR des Deutschen Patent- und Mar-kenamtes vom 21. Mai 2003 aufgehoben, soweit darin der international registrierten Marke IR 761 864 der Schutz für die Bundesrepublik Deutschland auch für folgende Waren der Klasse 17 versagt worden ist, nämlich Kautschuk, Guttapercha, Gummi, Asbest, Glimmer. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. G r ü n d e I. Um Schutz in der Bundesrepublik Deutschland sucht die international registrierte Marke 761 864 siehe Abb. 1 am Ende nach, die nach Beschränkung im Beschwerdeverfahren (in deutscher Fassung eingereicht) noch für folgende Waren eingetragen werden soll: Kabel und Drähte aus Metall (nicht für elektrische Zwecke); Metall-rohre; Gehäuse aus Metall; - 3 - Bewegungslichtschalter; elektrische Transformatoren; elektrische Signal- und Kontrollapparate und –instrumente zur Gebäudeauto-matisierung; Kautschuk: Guttapercha, Gummi, Asbest, Glimmer und Waren daraus, soweit in Klasse 17 enthalten; Waren aus Kunststoffen (Halbfabrikate); Kabelschächte sowie Verbindungs-elemente für Kabelschächte aus Kunststoff; Gehäuse aus Kunst-stoff; Dichtungs-, Packungs- und Isoliermaterial; Schläuche (nicht aus Metall). Die Markenstelle für Klasse 6 IR des Deutschen Patent- und Markenamtes hat der Marke den für diese und weitere Waren nachgesuchten Schutz wegen fehlender Unterscheidungskraft verweigert, da die Bezeichnung THW wegen der hohen Be-kanntheit des Technischen Hilfswerks in der Bundesrepublik Deutschland als eine reine Beschaffenheitsangabe zu verstehen sei, nämlich als eine Art Zertifizierung durch das THW verstanden werde, also die Bescheinigung der Unbedenklichkeit im Sinne des Aufgabenkreises des THW. Die IR-Markeninhaberin hat Beschwerde eingelegt und im wesentlichen zur Be-gründung ausgeführt, dass es sich beim Deutschen THW um eine Behörde han-dele, die zivile Hilfe bei Katastrophenfällen leiste, aber keine Prüfung von Waren der von der IR-Marke beanspruchten Art durchführe und im übrigen auch nicht am kommerziellen Verkehr teilnehme. Die Markeninhaberin hat das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis im Be-schwerdeverfahren auf die oben genannten Waren beschränkt und zudem aus-geführt, dass es sich bei den tatsächlich von der Markeninhaberin vertriebenen Geräten um hochspezielle elektrische Geräte sowie deren aus Kunststoff beste-henden Einzelteile aus dem Bereich der Gebäudeautomation handele, für die kei-nerlei Berührungspunkte zum Wirkungsbereich des THW bestünden. Diese stehe zudem als staatliche Stelle nicht mit privaten Konkurrenten im Wettbewerb. - 4 - Die Markeninhaberin beantragt, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 6 IR vom 21. Mai 2003 aufzuheben. Vorsorglich regt sie an, die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Nach der durchge-führten mündlichen Verhandlung hat sie sich mit dem Übergang in das schriftliche Verfahren einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde der IR-Markeninhaberin ist teilweise begründet. 1. Hinsichtlich der von der Markeninhaberin in den Klassen 6, 9 und 17 bean-spruchten Waren außer den im Tenor genannten Waren Kautschuk, Guttapercha, Gummi, Asbest, Glimmer unterliegt die schutzsuchende Marke THW als beschrei-bende Angabe einem Freihaltebedürfnis gem § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG. Nach § 8 Abs 2 MarkenG sind von der Eintragung solche Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Be-zeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen dienen kön-nen. Ein schutzhinderndes Freihalteinteresse kann sich daneben auch auf Abkür-zungen von Art oder Beschaffenheitsangaben erstrecken. Schutzunfähig sind je-doch nur Abkürzungen, die im Verkehr als solche gebräuchlich, oder aus sich her-aus verständlich sind sowie von den beteiligten Verkehrskreisen ohne weiteres der - 5 - betreffenden Beschaffenheitsangabe gleichgesetzt und insoweit verstanden wer-den können (vgl Ströbele/Hacker, MarkenG 7. Aufl § 8 Rdn 303). Unter Beachtung dieser Grundsätze steht für die von der IR-Marke noch bean-spruchten Waren einer Eintragung der Buchstabenfolge THW ein Freihaltebedürf-nis entgegen. THW ist in der Bundesrepublik Deutschland die Abkürzung für das Technische Hilfswerk als Anstalt des Bundes (vgl Duden, 4. Aufl., Deutsches Universalwörter-buch CD-ROM). Dem inländischen Verkehr ist das THW durch seinen Einsatz und seine Hilfelei-stungen bei weltweiten Katastophenfällen bekannt. Das Technische Hilfswerk selbst sieht seine Aufgaben in Deutschland und welt-weit nicht nur in der tatsächlichen Hilfeleistung im Katastrophenfall, sondern auch in der hierfür notwendigen "... ständigen Optimierung seiner Einsatzpotentiale so-wie auch in einer aktiven Fortführung der Harmonisierung mit anderen Einsatz- und Hilfseinrichtungen wie der Feuerwehr, Bundeswehr und ähnlicher, neben an-derem auch in den Bereichen der Ausstattung" und macht dies auch als ihr Be-hördenleitbild bekannt. Dabei ist das THW eine technische Hilfsleistungsorganisation des Bundes, deren Aufgaben neben der technischen Gefahrenabwehr auch die technische Hilfe im Bereich der Infrastruktur umfasst, wie Elektroversorgung, Trinkwasserversorgung, Abwasserentsorgung, Brückenbau sowie im Bereich Logistik die Aufgaben der Materialerhaltung, Reparatur und Wartungsarbeiten für Einsatzausstattung. Dabei betont das ThW in seiner technischen Leitbilddarstellung besonders die Lei-stungsfähigkeit der Fahrzeuge und Geräte und stellt besonders heraus, dass für die technischen Hilfsmaßnahmen eine Ausstattung von höchster Qualität und Zu-verlässigkeit zur Verfügung steht. So unterstreicht das THW, dass es für den - 6 - weltweiten Einsatz seiner Spezialisten und Einheiten eine an den speziellen An-forderungen ausgerichtete Ausstattung vorhält. Nach Angaben des THW resultie-ren daraus besondere technische Qualitätsmaßstäbe des THW wie ein aktueller technischer Standard, eine Kompatibilität der Ausstattung auf nationaler und EU-Ebene, ein größtmögliches Verwendungsspektrum, hochleistungsfähige Spezial-geräte sowie wartungsarme bzw wartungsfreundliche Technik (vgl dazu http://www.thw.de/wir_ueber_uns/leitbild_neu/index.htm, der Anmelderin in der mündlichen Verhandlung übergeben). Dem Verkehr ist zuletzt auch aus diesem Leitbildverständnis auch bekannt und geläufig, dass das THW als staatliche Einrichtung selbst nicht die Fahrzeuge, Ge-räte und Hilfsmittel herstellt, die es für seinen Einsatz benötigt und auch keine Produktverantwortung für solche Geräte tragen will oder mit diesen Handel treiben würde (vgl BGH GRUR 2001, 240 bis 242 - Swiss Army). Dem inländischen maßgeblichen Verkehr ist aber auch bekannt, dass das THW bei verschiedenen Herstellern die benötigten Fahrzeuge, Geräte und Hilfsmittel einkauft, die nach den Vorgaben des THW einheitlich – teils mit der Bezeichnung THW versehen – und insbesondere entsprechend den hoch angesetzten Quali-tätsstandard des THW gefertigt sind. Entsprechend den oben genannten vielfältigen Einsatzbereichen des THW umfas-sen die konkreten Aufgaben des THW insbesondere die Herstellung und den Wie-deraufbau der Infrastruktur in den von Unglücksfällen betroffenen Gebieten, wie die Errichtung von Trinkwasserversorgungseinrichtungen, die Brunnenreinigung, Stromversorgungseinrichtungen, Errichtung von Krankenhäusern und anderen sanitären Einrichtungen. Entgegen der Ansicht der Markeninhaberin ist die Bezeichnung THW als Marke der Markeninhaberin tatsächlich geeignet, beim Verkehr den Eindruck einer Ver-bindung zwischen ihr und dem technischen Hilfswerk hervorzurufen, da die von der Markeninhaberin beanspruchten Waren für die oben genannten Aufgaben im - 7 - Bereich des Aufbaus und der Wiederherstellung der Infrastruktur Verwendung fin-den können und sich sowohl an das allgemeine Durchschnittspublikum als auch an ein Fachpublikum richten können. Damit gibt die Bezeichnung THW unter Bezugnahme auf die beanspruchten Wa-ren die zur Beschreibung geeignete Sachaussage, dass es sich nach Art, Be-schaffenheit und insbesondere ihrer Bestimmung um Waren handeln kann, die als Teil einer Trinkwasserversorgungsanlage, Stromversorgungsanlage oder sonsti-gen entweder sanitären oder Beherbergungs- oder Wohnzwecken dienenden Ein-richtung Verwendung finden oder auch den speziellen Anforderungen bzw Quali-tätsvorstellungen des Technischen Hilfswerks entsprechen. So können neben den von der Markeninhaberin beanspruchten Waren als Fertig-produkte auch die beanspruchten Halbfabrikate und die aus den in Klasse 17 be-anspruchten Rohstoffen gefertigten Waren für die oben genannten Bereiche Ver-wendung finden. Entgegen der Ansicht der Markeninhaberin verfügt die IR-Marke THW auch über keine augenfällige graphische Ausgestaltung der Einzelbuchstaben. Es handelt sich bei H und W um verkehrsübliche Schrifttypen, bei dem T um eine allenfalls minimale Abänderung einer gewöhnlichen Schrift. 2. Für die von der Markeninhaberin beanspruchten im Tenor genannten Roh-stoffe der Klasse 17 kann ein solches Freihaltebedürfnis nicht festgestellt werden. Im Gegensatz zu den oben genannten Waren und Halbfabrikaten, die vor Ort un-ter Umständen sofort oder nach nur geringen Bearbeitungsschritten (zB Zuschnei-den von Folien) verwendet werden, gibt es keine sicheren Anhaltspunkte dafür, dass die oben genannten Rohstoffe als solche Verwendung finden bzw die be-stimmten Anforderungen des THW erfüllen müssen. - 8 - Für die angeregte Zulassung der Rechtsbeschwerde sind Gründe weder dargetan noch ersichtlich. Dr. Buchetmann Winter Hartlieb Hu Abb. 1
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