BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 197/00 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 12. März 2001 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 154 6.70 - 2 - betreffend die Marke 396 18 174 hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 12. März 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann sowie die Richterinnen Winter und Schwarz-Angele beschlossen: Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewie-sen. G r ü n d e I. In das Markenregister eingetragen ist unter der Rollennummer 396 18 174 die Marke T-Series als Kennzeichnung für die Waren Lautsprecher, Lautsprecherboxen, insbesondere für Be-schallungsanlagen, Mischpulte, Mischpulte mit eingebautem Verstärker, Leistungsendstufen, Frequenzweichen, Geräte zur Steuerung von Beschallungssystemen. Die Anmeldung der Marke ist am 16. April 1996 erfolgt. - 3 - Widerspruch erhoben hat die Inhaberin der rangälteren Marke 395 29 531 vgl. Abb. 1 am Ende die ua für Apparate zur Aufzeichnung, Übertragung, Verarbeitung und Wiedergabe von Ton, Bild oder Daten; magnetische oder optische Datenaufzeichnungsträger eingetragen ist. Die Eintragung ist am 4. Januar 1996 erfolgt. Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat mit Beschluß eine Verwechslungsgefahr verneint und den Widerspruch zurückgewie-sen. Zur Begründung ist ausgeführt, der Schutzumfang des Widerspruchszeichens beschränke sich auf dessen konkrete graphische Gestaltung, denn Einzelbuch-staben würden in der Regel vom Verkehr nicht als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefaßt werden. Da die angegriffene Marke das T in dieser schutzbegründenden Eigenprägung nicht oder zumindest nicht wesensgleich übernehme, scheide eine gedankliche Verwechslungsgefahr aus. Die Widersprechende hat Beschwerde erhoben, denn nach ihrer Ansicht können beide Marken unter dem Gesichtspunkt des Serienzeichens verwechselt werden. Schon zum Zeitpunkt der Anmeldung der jüngeren Marke sei die Widersprechen-de Inhaberin einer Vielzahl von benutzten T-Marken. Die überragende Bekanntheit des T als Hinweis auf die Widersprechende werde durch Umfrageergebnisse von 1997 und 2000 belegt. Die Waren seien identisch, so daß angesichts der Ver-kehrsbekanntheit des Stammbestandteils T der Verbraucher durchaus der Ansicht - 4 - sein könnte, die mit der jüngeren Marke gekennzeichneten Waren stammten von der Widersprechenden bzw von einem mit ihr wirtschaftlich verbundenen Unter-nehmen. Die Widersprechende beantragt, den Beschluß der Markenstelle aufzuheben und die Lö-schung der jüngeren Marke anzuordnen. Die Markeninhaberin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. In der mündlichen Verhandlung trägt sie vor, von der Bekanntheit und die Benut-zung einer T-Markenserie zum Anmeldezeitpunkt der jüngeren Marke sei nichts bekannt, es könnte sich durchaus um Vorratsmarken handeln. Der Buchstabe T stehe ganz allgemein für Telekommunikation und könne schon deshalb nicht Stammbestandteil einer Markenserie sein. An solchen Bestandteilen bestehe ein erhebliches Freihaltebedürfnis, so daß auch eine Verkehrsbekanntheit von über 49 % - wie sie die Widersprechende für das Jahr 2000 behauptet - nicht ausrei-che, um dieses Schutzhindernis zu überwinden. Ergänzend wird auf die Schriftsätze der Parteien sowie auf den patentamtlichen Beschluß Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Es besteht auch bei identischen Waren keine Verwechslungsgefahr im Sinn von § 9 Absatz 1 Nr 2 Markengesetz. - 5 - Zugunsten der Widersprechenden kann davon ausgegangen werden, daß die sich gegenüber stehenden Waren zumindest registermäßig identisch sind. Im tatsäch-lichen Wirtschaftsleben ist eine Begegnung jedoch eher unwahrscheinlich, denn die Inhaberin der angegriffenen Marke (die eine entsprechende Beschränkung ihres Warenverzeichnisses angeboten hat) fertigt Beschallungsanlagen für Kon-zertveranstaltungen udgl, wogegen die Widersprechende mit ihren Produkten im Telekommunikationsbereich vorwiegend den Endverbraucher anspricht. Gleich-wohl unterfallen die Waren der Inhaberin der jüngeren Marke registermäßig über-wiegend den weiten Oberbegriffen der Widersprechenden, so daß von Wareniden-tität auszugehen ist. Die Widerspruchsmarke kann - entgegen der Behauptung der Widersprechen-den - keinen erhöhten Schutzumfang beanspruchen, denn ein solcher ist für den Anmeldezeitpunkt der jüngeren Marke weder behauptet, noch dargetan. Bei dem Buchstaben T handelt es sich in Alleinstellung und ohne graphische Ausgestaltung zunächst um einen mindestens äußerst kennzeichnungsschwachen Markenbe-standteil, denn er stellt ua die Abkürzung für den deutschen Begriff "Telefon" und "Telekommunikation" dar (Duden, Wörterbuch der Abkürzungen, 4. Aufl, S 286). Für die bei der Entscheidung maßgeblichen Waren ist er beschreibend (vgl BGH, MarkenR 2000, 426 – Buchstabe "K"). Erst die graphische Gestaltung hat die Ein-tragungsfähigkeit der Widerspruchsmarke begründet. Eine Stärkung der Kenn-zeichnungskraft durch intensive Benutzung ist von der Inhaberin der angegriffenen Marke bestritten worden; die Widersprechende hat substantiierte Ausführungen hierzu nicht gemacht, denn ein Umfrageergebnis aus dem Jahr 2000 besagt nichts über die Bekanntheit einer Marke vier Jahre davor und nur wenige Monate nach deren Eintragung. Es ist damit bestenfalls von durchschnittlicher Kennzeichnungs-kraft auszugehen. Bei den Marken ist ein gedankliches, rechtlich relevantes miteinander Inverbin-dungbringen nicht möglich. Für das Vorliegen einer mittelbaren Verwechslungsge-fahr wegen des Bestehens einer Markenserie ist neben einem übereinstimmenden - 6 - Markenbestandteil notwendig, daß die Markenserie bereits zum Anmeldezeitpunkt der jüngeren Marke, also im April 1996 bestanden und der Verkehr sich an diese Serie und den Stammbestandteil gewöhnt hat. Nur dann kann er beim Antreffen der jüngeren Marke zumindest an eine wirtschaftliche Verknüpfung der beiden Hersteller denken. Um dies festzustellen bedarf es eines entsprechenden Sach-vortrags durch die Inhaberin der rangälteren Marke, der hier jedoch fehlt. Es spricht im Gegenteil vieles dafür, daß die behauptete Markenserie mit den ent-sprechend rechtlich relevanten Voraussetzungen jedenfalls im April 1996 (noch) nicht bestanden hat. Der weit überwiegende Teil der von der Widersprechenden vorgelegten T-Marken ist prioritätsjünger als die angegriffene Marke. Es ist un-wahrscheinlich, daß diese Marken schon vor ihrer Eintragung benutzt worden sind. Ein geringer Teil der Marken ist wenige Monate vor der Anmeldung der an-gegriffenen Marke eingetragen worden, nämlich die Marken T-Net (eingetragen 23.01.1996), T-Card (eingetragen 27.02.1996), T-Online (eingetragen 08.11.1995), T-Basis (eingetragen 01.02.1996), T-Mobil (eingetragen 09.01.1996), T-System (eingetragen 23.01.1996), T-Timer (eingetragen 15.04.1996), T-Net (eingetragen 23.01.1996) und T-Telebox FileWork (eingetragen 09.04.1996). Ein-zig deutlich älter ist eine weitere T-Card Marke (eingetragen 29.5.1995). Bei einer derartigen Sachlage zeigt der Registerstand schon rein logisch keine Verkehrs-bekanntheit einer Serienmarke auf. Für die allein maßgebende Frage, ob durch entsprechende Benutzungen eine Zeichenserie anzuerkennen wäre, bedürfte es eines sehr substantiierten und belegten Sachvortrages, daß diese Marken (deren Veröffentlichungszeitpunkt in der Regel ja noch einige Monate nach deren Eintra-gung liegt) dem Verkehr bekannt sind. Daran fehlt es hier. Für die Entscheidung kommt es somit nicht mehr darauf an, ob sich der an sich kennzeichnungsschwache Markenbestandteil T im Bereich von Waren, die der Te-lekommunikation dienen, überhaupt als Stammbestandteil eignet bzw ob eine ver-wechselbare Serie schon deshalb ausscheidet, weil das T- bei der Inhaberin der jüngeren Marke wegen der unterschiedlichen Waren jeder beschreibenden Bedeu-- 7 - tung entbehrt (und vielmehr für eine Produktlinie steht), so daß schon aus diesem Grund ein gedankliches Inverbindungbringen eher unwahrscheinlich ist. Die Beschwerde ist damit ohne Erfolg. Zur Kostenauferlegung besteht kein Anlaß (§ 71 Absatz 1 Markengesetz). Dr. Buchetmann Winter Schwarz-Angele br/Ko - 8 - vgl. Abb. 1
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