BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 198/02 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 8. Dezember 2003 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die IR-Marke 710 440 hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 8. Dezember 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Buchetmann, die Richterin Winter und den Richter Schramm beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. - 2 - G r ü n d e I. Schutz in der Bundesrepublik Deutschland beansprucht die international re-gistrierte Marke 710 440 siehe Abb. 1 am Ende für die Waren "Produits pour la purification et la désodorisation de l'air." Die Markenstelle für Klasse 5 IR des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch Beschluß der Prüferin der Marke den Schutz in der Bundesrepublik Deutschland wegen fehlender Unterscheidungskraft verweigert. Zur Begründung ist ausgeführt, das Zeichen weise auf die Eigenschaften der beanspruchten Luft-verbesserer, die einen Duft von „Frischer Frucht“ aufweisen könnten, hin. Die gra-fische Ausgestaltung der IR-Marke sei werbeüblich und wirke daher nicht schutzbegründend. Die Markeninhaberin hat Beschwerde eingelegt. Zur Begründung führt sie im we-sentlichen aus, der englische Begriff „Fresh Fruit“ könne nicht ohne weiteres mit der deutschen Übersetzung gleichgesetzt werden. Die Singular-Form sei - 3 - sprachunnüblich. Auch beschreibe der Begriff die hier in Betracht kommenden Waren der Klasse 5 nicht. Niemand könne sich darunter einen konkreten Duft vor-stellen. Im übrigen liege eine phantasievolle grafische Gestaltung vor, die sich so-wohl auf die Schreibweise als auch auf die Umrahmungsform beziehe. Indiziell für eine Schutzfähigkeit sprächen auch die zahlreichen Schutzgewährungen in ande-ren Staaten. Die Markeninhaberin beantragt (sinngemäß), den Beschluß der Markenstelle aufzuheben. II. Die zulässige Beschwerde ist in der Sache ohne Erfolg. Entgegen der Auffassung der Markeninhaberin handelt es sich bei der gegen-ständlichen Bezeichnung um eine beschreibende und damit freihaltungsbedürftige Sachangabe iSd § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG. Das aus Bestandteilen des englischen Grundwortschatzes bestehende Zeichen wird ohne weiteres mit „frische Frucht“ übersetzt und damit in seiner Bedeutung von den angesprochenen inländischen Verkehrskreisen unschwer erkannt wer-den. Es ist geeignet, die Duftnote für die hier gegenständlichen Waren zu benen-nen und unterliegt damit als beschreibende Sachangabe einem Freihaltungsbe-dürfnis. Es ist in diesem Zusammenhang ohne Belang, daß das Zeichen keine bestimmte Fruchtart benennt. Ein beschreibender Sinngehalt kann nicht nur in den Fällen angenommen werden, in denen die Angabe den Umfang möglicher Präzisierung - 4 - ausschöpft. Ausreichend ist vielmehr auch eine Typisierung, die wie hier in Gestalt eines Oberbegriffs vorgenommen wird. Unschädlich ist weiterhin die Singular-Form des Zeichens. Sie stellt zum einen im Englischen keine erkennbare Sprachregelwidrigkeit dar. Auch im Deutschen ist eine Typisierung im Singular nicht sprachunüblich. In diesem Zusammenhang kann auf Begriffe wie „Fruchtsaft“ und „Apfelsaft“ Bezug genommen werden, die ihre Eigenschaften regelmäßig aus mehreren Früchten beziehen, jedoch gleich-wohl die jeweilige Frucht im Singular benennen. Die grafischen Elemente der IR-Marke sind nicht geeignet, in relevanter Weise vom beschreibenden Gehalt des Zeichens wegzuführen. Der Schriftzug „Fresh Fruit“ ist in einer üblichen Schriftart ausgeführt. Seine leicht ansteigende Linie verleiht ihm ebenfalls keine eigenständige Prägung. Die Umrahmung in Form ei-nes Rautenmusters tritt zum einen größenmäßig gegenüber dem Schriftzug nicht entscheidend hervor und verleiht in ihrer Art dem Gesamtzeichen auch kein über die Wortbestandteile hinausreichendes Ausmaß an Eigenprägung. Die von der Markeninhaberin angeführten Voreintragungen in anderen Staaten führen ebenfalls zu keiner anderen Beurteilung. Zwar können derartige Eintragun-gen eine Indizwirkung in tatsächlicher Hinsicht begründen. Dies gilt jedoch nur, soweit es sich um die Eintragung einer fremdsprachigen Wortmarke oder eines Wortbestandteils in einem Land des entsprechenden Sprachraums handelt (Strö-bele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl, § 8 Rdn 268 m.w.N.). Daran fehlt es hier. Ausweislich des von der Markeninhaberin vorgelegten Registerauszugs hat das Zeichen in keinem Land des englischen Sprachkreises Schutz erlangt. Dr. Buchetmann Winter Schramm Cl - 5 - Abb. 1
Full & Egal Universal Law Academy