BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 200/99 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 397 42 882.0 hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 13. März 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann sowie des Richters Sommer und der Richterin Schwarz-Angele beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. BPatG 152 10.99 - 2 - G r ü n d e I. Angemeldet ist die Wortmarke KNOWLEDGE DISCOVERY WORKBENCH für die Waren bzw Dienstleistungen: "Datenverarbeitungsprogramme, Computersoftware; technische Beratungs- und Entwicklungsdienstleistungen für Computersoft-ware". Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung (bzw die Erinnerung gegen den Erstbeschluß) mit zwei Beschlüssen zurückgewiesen und ausgeführt, es handele sich um eine terminologisch üblich gebildete Wortfolge im Sinne von "Wissensnachweis-Werkbank", die nicht unter-scheidungskräftig und freihaltebedürftig sei. Die Anmelderin hat die dagegen eingelegte Beschwerde nicht begründet. Sie beantragt ersichtlich, den angefochtenen Beschluß aufzuheben. - 3 - II. Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig, aber nicht begründet. Der Eintragung der angemeldeten Marke stehen sowohl ein Freihaltebedürfnis im Sinne von § 8 Absatz 2 Nr 2 MarkenG als auch fehlende Unterscheidungskraft gemäß Nr 1 aaO entgegen. 1. Gemäß § 8 Absatz 2 Nr 2 MarkenG sind von der Eintragung solche Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung ua der Art, der Beschaffenheit oder Bestimmung der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Die angemeldete Bezeichnung KNOWLEDGE DISCOVERY WORKBENCH ist nicht nur in ihren Einzelbestand-teilen, sondern auch in ihrer Gesamtheit in Zusammenhang mit den beanspruch-ten Waren und Dienstleistungen eine unmittelbar beschreibende Angabe. Das englische Wort knowledge bedeutet "Kenntnis, Wissen, Kenntnisse" (s zB Langenscheidts Handwörterbuch Englisch). Discovery wird mit "Entdeckung, Fund, Feststellung, Enthüllung" (aaO) oder auch mit "Aufsuchen, Ermittlung" übersetzt (s zB de Vries, Technical and Engeneering Dictionary 3. Aufl). In dem von der Markenstelle zitierten Wörterbuch von Kucera ist für den Bereich der Chemie außerdem die Bedeutung "Nachweis" verzeichnet. WORKBENCH be-deutet Werkbank, Arbeitstisch (s von Eichborn, Die Sprache unserer Zeit). Wissen (knowledge) wird heute vielfach maschinell durch Computer mit Hilfe speziell entwickelter Datenverarbeitungsprogramme (bzw Computersoftware) im Wege der sogenannten künstlichen Intelligenz (KI) vermittelt. Bei der künstlichen Intelligenz handelt es sich um ein Teilgebiet der Informatik, die sich mit der Computer-simulation von kognitivem menschlichen Verhalten befaßt (s zB Schneider, Lexi-kon Informatik und Datenverarbeitung, 4. Aufl). Wie allgemein bei der Benutzung eines Computers ist das effiziente Suchen auch im Bereich der KI-Forschung eine der zentralen Fragen (Schneider aaO) wozu geeignete Computerprogramme ent-wickelt und zur Verfügung gestellt werden müssen, die sich auf dem Bildschirm in - 4 - Form von sogenannten Benutzeroberflächen darstellen. Derartige Programme ermöglichen die Entdeckung (bzw Ermittlung, das Aufsuchen, den Fund usw) von Erkenntnissen, ein Vorgang, der in der englischen Sprache (der im Computerbe-reich weltweit alle maßgeblichen Begriffe entnommen werden - so schon BGH BlPMZ 1989, 272/3 - Conductor) unmittelbar mit den Worten "knowledge disco-very" bezeichnet werden kann. Das Aufsuchen (die Ermittlung) der (Er-)Kennnisse erfolgt mit Hilfe der auf dem Bildschirm dargestellten Benutzeroberfläche, dem Erscheinungsbild der Anwen-dungsprogramme und des Rechner-Dialogs auf dem Bildschirm (s Duden, Infor-matik, 2. Aufl). Auf dem Bildschirm werden dabei aufgrund entsprechender Pro-grammierung die Eingabe, die Ausgabe und der jeweilige Bearbeitungszustand dargestellt und insbesondere Eingriffe für Interaktionen, Auskünfte, Hilfestellungen oder Erklärungen zugelassen. Die so programmierte Benutzeroberfläche ist mit einer für manuelle, insbesondere handwerkliche Tätigkeiten bestimmten Werkbank oder - allgemeiner ausgedrückt - einem Arbeitstisch vergleichbar, so daß sich hierfür die Verwendung der entsprechenden englischen Bezeichnung "workbench" anbietet (vgl BPatG, CR 1996, 471 - ELECTRONICS WORKBENCH). Im Computerbereich werden nämlich vielfach herkömmliche Be-zeichnungen aus dem allgemeinen Arbeitsleben übernommen, wie zB der Begriff "workstation" für einen Arbeits- (zB Schreib-)platz in Form eines leistungsfähigen Mikrorechners zur individuellen Arbeit am Arbeitsplatz (so Wahrig, Deutsches Wörterbuch 2000; s auch IBM-Fachausdrücke der Informationsverarbeitung, Eng-lisch-Deutsch 1985) uam. Besonders anschaulich ist im vorliegenden Zusammen-hang die Verwendung des Begriffs "Werkzeug" (englisch tool) für ein Programm oder - system (s Schneider, aaO) bzw für ein Hilfsprogramm, das (im Gegensatz zu einem Anwendungsprogramm) in erster Linie organisatorische Aufgaben durchführt (s Irlbeck, Computerlexikon, 3. Aufl). Als Werkzeug der künstlichen In-telligenz wird ein softwaretechnisches Instrument zur Implementierung von Sy-stemen der KI bezeichnet (s Schneider aaO). Auch der Begriff "Knowledge Tools" wird für entsprechende Computersoftware verwendet (s zB Internet-Angebot der - 5 - Firma COMPUTER ASSOCIATES; Internet-Vorstellung von Professor Breiden-bach, Europa-Universität Viadrina, Frankfurt/Oder; Spiegel-Online-Interview von Professor E. Poeppel vom 24. Februar 1999 - Greifbarmachen des in Datenban-ken enthaltenen Wissens mit Hilfe von Knowledge Tools). Wird somit das Pro-gramm für das Aufsuchen von (Er-)Kenntnissen als Werkzeug (Tool) bezeichnet, so liegt es nahe, die einer Arbeitsplattform vergleichbare Benutzeroberfläche des Computers für den Einsatz dieses Werkzeugs (Programms) als Arbeitstisch bzw Werkbank (Workbench) zu bezeichnen. Die angemeldete Bezeichnung ist demnach in Zusammenhang mit den bean-spruchten Waren und den hierauf bezogenen Dienstleistungen als unmittelbar beschreibende Angabe im Sinne von "Werkbank zum Auffinden von (Er-)Kenntnissen" anzusehen. Sie ist daher im Sinne der genannten Bestimmung freihaltebedürftig und von der Registrierung als Marke ausgeschlossen. 2. Darüber hinaus fehlt es der angegriffenen Marke als einer unmittelbar be-schreibenden Angabe auch an der für eine Marke erforderlichen Unterschei-dungskraft. Sie ist den beteiligten Verkehrskreisen in ihrem Bedeutungsgehalt ohne weiteres verständlich, da diese im Umgang mit Computern bzw mit Compu-tersoftware an den Gebrauch der englischen Sprache gewöhnt sind. Sie können dieser Bezeichnung daher keinen betrieblichen Herkunftshinweis entnehmen. Bei dieser Sachlage konnte die Beschwerde der Anmelderin gegen die Be-schlüsse der Markenstelle keinen Erfolg haben und war daher zurückzuweisen. Dr. Buchetmann Sommer Schwarz-Angele br/prö
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