BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 202/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 152 10.99 - 2 - … betreffend die Löschung der Marke 1 183 701(hier: Kostenentscheidung) hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 1. Oktober 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann, der Richterin Winter und des Richters Schramm beschlossen: Kosten werden nicht auferlegt. G r ü n d e I. Die Antragstellerin hat die Löschung der am 23. Dezember 1991 ua für "Münz-spielgeräte" eingetragenen Marke 1 183 701 beantragt, weil sie entgegen § 8 Abs 2 Nr 1, 2 und 3 MarkenG eingetragen worden sei. Die Antragsgegenerin hat der Löschung widersprochen. Die Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Marke gelöscht, weil es sich um eine beschreibende An-gabe iSv § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG handele und auch schon im Zeitpunkt der Ein-tragung eine beschreibende Angabe iSv § 4 Abs 2 Nr 1, 2 WZG vorgelegen habe. Die Antragsgegnerin hat Beschwerde eingelegt, absolute Schutzhindernisse in Abrede gestellt und Verkehrsdurchsetzung gem § 8 Abs 3 MarkenG geltend ge-- 3 - macht hat. Nach Hinweis des Senats hat die Antragsgegnerin die Beschwerde mit Schriftsatz vom 5. Juni 2001 zurückgenommen. Die Antragstellerin hat beantragt, der Antragsgegnerin die Kosten des Beschwer-deverfahrens aufzuerlegen. Die Antragsgegnerin ist dem Kostenantrag entgegen-getreten. II. Der Kostenantrag ist nicht begründet. Auszugehen ist von dem Grundsatz, daß jeder Verfahrensbeteiligte seine Kosten selbst trägt (vgl § 71 Abs 1 Satz 2 MarkenG). Eine Abweichung von diesem Grundsatz kommt nach § 71 Abs 4, Abs 1 Satz 1 MarkenG nur dann in Betracht, wenn dies der Billigkeit entspricht. Dies ist im allgemeinen der Fall, wenn ein Ver-halten vorliegt, das mit der prozessualen Sorgfalt nicht zu vereinbaren ist (vgl BGH GRUR 1972, 600, 601 - Lewapur). Davon ist zum Beispiel auszugehen, wenn ein Verfahrensbeteiligter in einer nach anerkannten Beurteilungsgesichtspunkten aus-sichtslosen oder zumindest kaum Aussicht auf Erfolg versprechenden Situation sein Interesse an dem Erhalt oder Erlöschen des Markenschutzes durchzusetzen versucht (vgl Althammer/Ströbele MarkenG 6. Aufl § 71 Rdn 18 mwN). Eine derartige Sorgfaltspflichtverletzung kann der Antragsgegnerin nicht angela-stet werden. Ihr kann nicht zum Vorwurf gemacht werden, daß sie im Beschwer-deverfahren Verkehrsdurchsetzung geltend gemacht hat. Eine nachträgliche Ver-kehrsdurchsetzung steht auch einer Löschung wegen absoluter Eintragungshin-dernisse entgegen (vgl Althammer/Ströbele aaO § 8 Rdn 176 und § 50 Rdn 15 mwN). Dabei sind zum Beispiel Fragen zur Auslegung des Begriffs der "beteiligten Verkehrskreise" und zum Umfang der Verkehrsdurchsetzung nicht generell fest-gelegt, sondern es ist im Einzelfall auf die jeweilige Marke abzustellen (vgl Alt-- 4 - hammer/Ströbele aaO § 8 Rdn 197 mwN). Angesichts dieses neuen Gesichts-punktes, der die genannten offenen Probleme bot, kann es nicht von vornherein als nicht mit der prozessualen Sorgfalt vereinbar angesehen werden, das Be-schwerdeverfahren unter Geltendmachung der Verkehrsdurchsetzung fortzuset-zen. Anhaltspunkte für die Beurteilung im vorliegenden Fall sind erst mit Hinweis des Gerichts vom 28. Mai 2001 aufgezeigt worden. Demgemäß hat die Antrags-gegnerin - nach Erhalt des Hinweises des Gerichts am 29. Mai 2001 - die Be-schwerde schon mit Schriftsatz vom 5. Juni 2001 zurückgenommen. Es entspricht daher nicht der Billigkeit, der Antragsgegnerin Verfahrenskosten nach § 71 Abs 1 Satz 1 MarkenG aufzuerlegen. Es bleibt bei dem Grundsatz, daß jeder Beteiligte die ihm erwachsenen Kosten selbst trägt. Dr. Buchetmann Winter Schramm Hu
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