BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 2/03 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die angegriffene Marke 399 77 991 hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 16. Juni 2003 unter Mitwirkung der Richterin Winter als Vorsitzende sowie des Richters Schramm und der Richterin Hartlieb beschlossen: Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 05 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 29. Oktober 2002 ist wirkungslos, soweit die Löschung der angegriffenen Marke 399 77 991 auf-grund des Widerspruchs aus der Marke 399 18 441 angeordnet worden ist. G r ü n d e Mit Beschluss vom 29. Oktober 2002 hat die Markenstelle für Klasse 05 des Deutschen Patent- und Markenamts Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG der angegriffenen Marke 399 77 991 mit der Widerspruchsmarke 399 18 441 festgestellt und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Gegen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Be-schwerde eingelegt. Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke im Beschwer-deverfahren zurückgenommen. Gleichzeitig hat die Markeninhaberin die Be-schwerde gegen den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 29. Oktober 2002 zurückgenommen. Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO ist daher auszusprechen, das der angefochtene Beschluss hinsichtlich der genannten Lö-schung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 26 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt - 3 - aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtser-mittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl, § 2679 Rdn 46). Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlass. Winter Schramm Hartlieb Hu
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