BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 203/00 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 22. Oktober 2001 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 396 30 122BPatG 154 6.70 - 2 - hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 22. Oktober 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann sowie der Richterin Schwarz-Angele und des Richters Voit beschlossen: Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die Bezeichnung schwabe-extracta ist am 16. August 1996 unter der Rollennummer 396 30 122 für "Arzneimittel, chemische Erzeugnisse für Heilzwecke und Gesund heitspflege, pharmazeutische Drogen" in das Markenregister eingetragen worden. Widerspruch erhoben hat die Inhaberin der rangälteren, seit 23. November 1988 für "Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Seifen, ätherische Öle, Haarwässer, Parfümerien; pharmazeutische Erzeugnisse und Prä- 3 - parate für die Gesundheitspflege, nämlich Vitamin- und -mineral-stoffpräparate, insbesondere Haarkurtabletten beziehungsweise –kapseln, Lebertrankapseln, Multivitaminkapseln, Kalziumtablet-ten, auch solche mit Vitamin C und/oder Vitamin A; Stärkungs-mittel und Geriatriepräparate insbesondere Knoblauchkapseln; medizinische Mund- und Hautpflegemittel" eingetragenen Wort-/Bildmarke 113 09 49 siehe Abb. 1 am Ende Die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamtes, besetzt mit einer Beamtin des höheren Dienstes, hat den Widerspruch mit Beschluss vom 30. Mai 2000 zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, es sei von einer schwachen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke auszugehen, da eine Anlehnung an die Beschaffenheitsangabe "Extrakte" vorliege. Auf die Nichtbenut-zungseinrede der Markeninhaberin hin sei von einer rechtserhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarke für "Haarkurtabletten, Kalziumtabletten, Multivitamin-, Knoblauch- und Lebertrankapseln" auszugehen, die unter "pharmazeutische Er-zeugnisse und Präparate für die Gesundheitspflege..." zu subsumieren seien und daher im Ähnlichkeitsbereich mit den Arzneimitteln und Gesundheitspflegeerzeug-nissen der jüngeren Marke lägen. Daher stünden sich "schwabe-extracta" und "Extracta" gegenüber, wobei eine Neigung des Verkehrs zur Verkürzung der jün-geren Marke gering sei und daher eine Verwechslungsgefahr im Ergebnis aus-scheide. Die Widersprechende hat Beschwerde eingelegt. Sie vertritt die Auffassung, zwi-schen den beiden Marken bestehe eine Verwechslungsgefahr, da sie sich auf - 4 - identischen oder zumindest ähnlichen Waren begegnen könnten und der Bestand-teil "Schwabe" der angegriffenen Marke als Familienname erkannt werde, der auf-grund seiner Verwendung als Firmenbestandteil nicht als prägend angesehen wer-den könne. Zusätzlich entstehe bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Ein-druck einer Verbindung der beiden Marken. Die Widersprechende beantragt, den angegriffenen Beschluss der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamtes aufzuheben und die ange-griffene Marke zu löschen. Die Markeninhaberin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Die Markeninhaberin ist der Auffassung, eine Verwechslungsgefahr liege nicht vor, da die angegriffene Marke nicht durch den kennzeichnungsschwachen Bestandteil "Extracta" geprägt werde und auch eine Verkürzung der angegriffenen Marke auf diesen Bestandteil nicht zu befürchten sei. Auch sei eine rechtserhaltende Benut-zung nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden hat in der Sache keinen Erfolg. Zwischen den Marken besteht keine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG. - 5 - Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr erfolgt durch Gewichtung von in Wech-selbeziehung zueinander stehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken, der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeich-nungskraft der Widerspruchsmarke (st Rspr, vgl zB EuGH MarkenR 1999, 22 – CANON; BGH MarkenR 1999, 297 – HONKA; GRUR 2000, 506 – ATTA-CHÉ/TISSERAND). Bei seiner Entscheidung geht der Senat von einer nur unterdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft und einem daraus resultierenden verminderten Schutzum-fang der Widerspruchsmarke aus. Die Bezeichnung "Extracta" der Widerspruchs-marke bedeutet im Ergebnis unter Bezugnahme auf die hier in Frage stehenden Waren nichts anderes als die Pluralform des lateinischen Wortes "Extractum" für einen Pflanzenauszug, das als Fremdwort "Extrakt" mit gleicher Bedeutung Ein-gang in die deutsche Sprache gefunden hat (vgl Duden, Fremdwörterbuch, S 241) und daher in der hier vorliegenden deutlich beschreibenden Verwendung auch breiten Verkehrskreisen geläufig ist. Es kann zugunsten der Widersprechenden von einer rechtserhaltenden Benut-zung der Widerspruchsmarke für die Waren "Multivitamin-, Knoblauch und Leber-trankapseln" sowie für "Haarkur- und Kalziumtabletten" ausgegangen werden. Diese Waren können mit denen der angegriffenen Marke identisch sein. Sowohl auf der Seite der Widerspruchsmarke als auch auf der Seite der angegrif-fenen Marke sind zur Beurteilung der Verwechslungsgefahr allgemeine Verkehrs-kreise uneingeschränkt zu berücksichtigen, wobei allerdings nicht von einem sich nur flüchtig mit der Ware befassenden, sondern von einem durchschnittlich infor-mierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher auszugehen ist, dessen Aufmerksamkeit je nach Art der Ware oder Dienstleistung unterschied-lich hoch sein kann (vgl BGH aaO, ATTACHÉ/TISSERAND; GRUR 1998, 942 – ALKA-SELTZER; EuGH MarkenR 1999, 236 – Lloyd/Loints) und der regelmäßig - 6 - allem, was mit der Gesundheit zusammenhängt, eine gesteigerte Aufmerksamkeit beizumessen pflegt (vgl BGH GRUR 1995, 50 – Indorektal/Indohexal). Den unter diesen Umständen erforderlichen Markenabstand hält die jüngere Marke noch ein. Der in der jüngeren Marke enthaltene Zusatz "Schwabe-" bewirkt eine Unterscheidbarkeit der beiden Marken. Entgegen der Auffassung der Wider-sprechenden ist dieser Markenteil nicht zu vernachlässigen. Es kann nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen nicht davon ausgegangen werden, dass der Bestandteil "Extracta" die Marke allein prägen und der Be-standteil "schwabe" von den hier angesprochenen allgemeinen Verkehrskreisen, gegebenenfalls anders im Fachverkehr (vgl BGH GRUR 1997, 897 – IONOFIL), nur als Firmenname ohne zeichenrechtliche Bedeutung aufgefasst würde. Selb-ständig kollisionsbegründend ist einer von mehreren Markenbestandteilen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes aber nur dann, wenn er den Ge-samteindruck der mehrgliedrigen Marke prägt. Davon ist auszugehen, wenn die übrigen Markenteile für die angesprochenen Verkehrskreise in einer Weise zu-rücktreten, dass sie für den Gesamteindruck vernachlässigt werden können (vgl BGH MarkenR 2000, 20 – RAUSCH/ELFI RAUCH). Für die Prägung des Gesamt-eindrucks kommen schutzunfähige oder auch kennzeichnungsschwache Be-standteile in der Regel nicht in Betracht. Hier behält auch ein als solcher erkannter Firmenname seine mindestens mitprägende Kraft (vgl Althammer/Ströbele, aaO, § 9 Rdnr 191) mit zahlreichen Nachweisen. Insoweit kommt auch der Frage, ob der in der jüngeren Marke enthaltene Firmen-bestandteil als solcher erkannt wird, keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu. Denn auch wenn der Bundesgerichtshof in seiner Rechtsprechung hervorhebt, dass in einer kombinierten Marke eine – erkennbare – Firmenangabe im allgemei-nen hinter weiteren Markenbestandteilen zurücktritt (vgl BGH GRUR 1996, 404 – Blendax Pep), ist dies nicht schematisch anzuwenden und kann jedenfalls dort nicht gelten, wo der weitere Bestandteil, wie hier "Extracta", nur aus einer waren-beschreibende Angabe zumindest angelehnten Bezeichnung besteht, der in der - 7 - Gesamtbezeichnung eine markenrechtlich selbständige kollisionsbegründende Bedeutung nicht beigemessen werden kann. Es besteht auch keine Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG in dem Sinne, dass die beiden Zeichen gedanklich in Verbindung gebracht würden. Denn auch wenn "Extracta" teilweise der Firmenkennzeichnung der Widerspre-chenden entspricht, ist doch auch in diesem Zusammenhang zu beachten, dass der Verkehr in dieser Bezeichnung mit beschreibenden Anklang in erster Linie einen Hinweis auf so bezeichnete Waren sehen wird, nicht aber auf ein bestimm-tes Unternehmen (vgl Althammer/Ströbele, aaO, § 9 Rdnr 217). Schließlich ergibt sich aus der Gesamtheit der jeweiligen Marken weder die Ge-fahr von Verwechslungen in klanglicher, noch in schriftbildlicher Hinsicht. Zu einer Auferlegung von Kosten gemäß § 71 Abs 1 Satz 1 MarkenG besteht keine Veranlassung. Dr. Buchetmann Schwarz-Angele Voit Hu Abb. 1
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