BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 203/99 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 396 43 520.3BPatG 152 10.99 - 2 - Der Antrag der Widersprechenden vom 6. Dezember 2000 auf weitere Zurück-stellung der Entscheidung wird zurückgewiesen. G r ü n d e Die erste Terminsladung wurde vor etwa einem Jahr zugestellt. Es ist nicht er-kennbar, daß beide Beteiligten sich ernsthaft um eine vergleichsweise Beilegung des Verfahrens bemühen. Es ist nunmehr mit einer Entscheidung zu rechnen. Schon im ersten Fristbewilligungsantrag vom 4.2.2000 hat die Widersprechende mitgeteilt, daß die Parteien schon seit längerer Zeit versuchten, eine Vergleichs-regelung zu finden. Obwohl dem Schreiben der Inhaberin der angegriffenen Marke vom 31.3.2000 zu entnehmen war, dass eine solche Regelung wohl als ge-scheitert anzusehen ist, ist den sodann eingereichten 3 weiteren Fristverlänge-rungsgesuchen jeweils stillschweigend entsprochen worden. Auch die am 9.10.2000 beantragte nochmalige Frist ist mit schriftlichem Bescheid vom 9.11.2000 bewilligt worden, jedoch die Widersprechende gleichzeitig darauf hin-gewiesen worden, daß eine nochmalige Fristverlängerung nicht mehr in Betracht komme. Das nunmehr am letzten Tag der bewilligten Frist gestellte Gesuch enthält keine wesentlichen Gesichtspunkte, die es nochmals rechtfertigen könnten, die Ent-scheidung erneut für wiederum 2 Monate zurückzustellen, zumal nicht dargelegt ist, daß die Gegenseite vom Fristgesuch wenigstens informiert worden ist (vgl § 225 Abs 2 ZPO). Die von der Widersprechenden aufgezeigten Schwierigkeiten. mit der Inhaberin der angegriffenen Marke in Kontakt treten zu können, zeigen eher auf, daß die außergerichtlichen Vergleichsbemühungen wohl mehr einseitig auf den Vorstellungen der Widersprechenden beruhen und daher zumindest nach dieser langen Zeit nicht mehr als beiderseitige ernsthafte Bemühungen angesehen werden können. - 3 - Selbst wenn man davon ausgeht, daß die Gegenseite sich mit der jeweiligen Ver-schiebung der Entscheidung einverstanden erklärt hat, wäre dies kein Verta-gungsgrund (§ 227 Abs 1 Nr 3 ZPO) und damit auch kein Grund, die Entscheidung zu verschieben. In markenrechtlichen Widerspruchsverfahren sind auch die Belange der Allge-meinheit insoweit tangiert, als sie auch am jeweiligen Bestand des Registers in-teressiert ist. Deshalb ist auch die Anordnung des Ruhens des Verfahrens in der Regel nicht möglich (vgl Althammer/Ströbele, Markengesetz, 6. Aufl, § 43, Rdn 70). Dr. Buchetmann Sommer Schwarz-Angele Hu
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