BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 204/01 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 399 76 709.6 hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 11. März 2002 durch die Richterin Winter als Vorsitzende und die Richter Schramm und Voit beschlossen: Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluß der Mar-kenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 4. September 2001 insoweit aufgehoben, als die Anmeldung bezüglich der Waren "Wissenschaftliche, Schiffahrts-, Vermes-sungs-, elektrische, photographische, Film-, optische, Wäge-, BPatG 152 10.99 - 2 - Meß-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wieder-gabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Registrierkassen, Rechenmaschinen; Feuerlöschgeräte; Geräte zur Datenrettung an optischen oder magnetischen Speicher-medien" zurückgewiesen worden ist. Die weitergehende Beschwerde des Anmelders wird zurückge-wiesen. G r ü n d e I. Zur Eintragung in das Markenregister ist angemeldet die Bezeichnung ROSINENPICKER für die Waren und Dienstleistungen: "Wissenschaftliche, Schiffahrts-, Vermessungs-, elektrische, photographische, Film-, optische, Wäge-, Meß-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Registrierkassen, Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer so-wie deren Teile; Computerterminals; Mobiltelefongeräte; Feuer-löschgeräte; tragbare Geräte, die automatisch erfaßte oder vom Benutzer eingegebene Informationen selektieren; Geräte zur Da-tenrettung an optischen oder magnetischen Speichermedien; Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroar- - 3 - beiten; Aufarbeiten, Anbieten und Vermitteln von statistischen Daten, Telefonverzeichnisinformationen, Handelsinformationen und Beratung, Geschäftsinformationen, insbesondere Daten für Marketing und Demographie; Dienstleistung der Käuferunterstüt-zung bei Kaufentscheidungen; Versicherungswesen; Finanzwe-sen; Geldgeschäfte; Immobilienwesen; Maklertätigkeiten; Makeln von Informationen; Makeln von Dienstleistungen, insbesondere von Bank-, Immobilien- und Versicherungsgeschäften; Makeln von Waren; Anbieten von Finanzinformationen auf elektronischem Wege und am Telefon; Bauwesen; Reparaturwesen; Installati-onsarbeiten; Datenrettung und Fernwartung bei Datenverarbei-tungssystemen; Dienstleistung des zusammenbringens von Mie-tern und Vermietern von Bauwerkzeugen oder Baumaterial; Tele-kommunikation; Austausch von Nachrichten mit Dienstleistern; Zusammenschalten von Anbietern und Nachfragern in Computer-netzen, insbesondere im Internet, und am Telefon; Anbieten von Zugang zu weltweit erreichbaren Computersystemen; Transport-wesen; Verpackung und Lagerung von Waren; Veranstaltung von Reisen; Dienstleistung des Erteilens von Auskünften über Reisen oder die Beförderung von Waren, jeweils bezüglich der Tarife, Fahrpläne und Beförderungsarten; Dienstleistung des Erteilens von Auskünften über Lagermöglichkeiten; Dienstleistung des Er-teilens von Verkehrsmeldungen, insbesondere Stauwarnungen, an Transportunternehmer; Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Verschaffen von Überblick im Markt- und Meinungsspektrum; Dienstleistung des Präsentierens von vorbereiteten Kurzberichten über Sport und andere Kultur-aktivitäten, insbesondere elektronisch und über das Telefon; Aus- und Weiterbildung hinsichtlich Recherchetechniken; Dienstlei-stungen auf dem Gebiet der Tiermedizin und der Landwirtschaft; Rechtsberatung und -vertretung; Erstellen von Programmen für - 4 - die Datenverarbeitung; Datenrettung an optischen oder magneti-schen Speichermedien; Vermittlung von Reservierungsmöglich-keiten von Hotelzimmern durch Dritte, insbesondere Reisebüros und Makler; Dienstleistungen des Suchens, Sammelns, Struktu-rierens, Bewertens und Weiterveräußerns von Informationen, ins-besondere Data Mining, Information Brokering; Dienstleistung des Vermittelns von allgemeinen oder örtlichen, persönlich ermittelten oder datenbanken entnommenen Nachrichten, insbesondere per Telefon im Fest- oder Mobilnetz oder per Computernetzwerk; Verbreitung von Informationen, insbesondere aus Datenbanken, über Wetterdaten, Aktienkurse, regionale Hotelangebote, regio-nale Handelsangebote oder regionale Dienstleistungsangebote, jeweils insbesondere mittels mobiler Kommunikationsgeräte wie Mobiltelefon und anderer Funkgeräte; Kontaktvermittlung, insbe-sondere zum Zwecke von Gelegenheitsverkäufen und -Ankäufen, insbesondere mittels mobiler Kommunikationsgeräte wie Mobilte-lefon und anderer Funkgeräte; Verbreitung von Informationen an Verbraucher zu Themen des öffentlichen Lebens, insbesondere aus den Bereichen Mode, Gesundheit, Gesundheitswesen, Medi-zin und Wetter, jeweils insbesondere mittels leitungsgebundener Endgeräte wie Telefon und Computer oder mittels mobiler Endge-räte wie Mobiltelefonen und anderer Funkgeräte; Vermieten, Ver-leasen, Aufstellen und Warten von Datenverarbeitungssystemen für Dritte aufgrund besonderer vertraglicher Vereinbarungen; Vermieten, Erstellen und Warten von Datenverarbeitungspro-grammen und Datenbanken für Dritte aufgrund besonderer ver-traglicher Vereinbarungen." - 5 - Die Markenstelle für Klasse 9 des Patentamts hat die angemeldete Marke wegen fehlender Unterscheidungskraft und eines bestehenden Freihaltebedürfnisses beanstandet, weil sie für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen eine unmittelbar beschreibende Angabe darstelle, die -im Sinne von "Individuum, das nur das Erfolgversprechende bevorzugt" - lediglich darauf hinweise, daß es sich bei den so bezeichneten Waren und Dienstleistungen um das Beste auf dem Markt handele. Die Markenstelle für Klasse 9 hat demgemäß durch Beschluß die Anmeldung zurückgewiesen. Begründend ist auf die Beanstandung Bezug ge-nommen. Der Anmelder hat Beschwerde eingelegt. Eine Begründung ist nicht zu den Akten gelangt. Der Anmelder beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die angemeldete Marke einzutragen. Ergänzend wird auf die dem Anmelder vom Senat übersandten Verwendungsbei-spiele des Wortes "Rosinenpicker" Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde ist hinsichtlich der beanspruchten Waren in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Eintragung der angemeldeten Marke stehen insoweit die absoluten Eintragungshindernisse des § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG nicht entgegen. Im übrigen ist die Beschwerde unbegründet; die angemeldete Marke ist hierfür nach den Vorschriften des Markengesetzes von der Eintragung ausgeschlossen; sie ist eine beschreibende, freihaltebedürftige An-gabe sowie ohne Unterscheidungskraft. - 6 - Das Wort "Rosinenpicker" bezeichnet wörtlich eine Person, die sich die Rosinen aus dem Kuchen pickt und weist umgangssprachlich auf jemanden hin, der sich von etwas das Beste aussucht (vgl Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 4. Aufl S 1324; Küpper, Illustriertes Lexikon der deutschen Umgangssprache in 8 Bänden, Bd 6, S 2336). Wie die dem Anmelder übersandten Beispiele belegen, wird das Wort "Rosinenpicker" in diesem Sinn, nämlich als Hinweis auf Personen oder Unternehmen, die (sich) das Beste aussuchen, vielfältig eingesetzt. So wird im Wirtschaftsteil der Süddeutschen Zeitung vom 11. März 2000 auf S 25 in Zu-sammenhang mit Banken, die die wenig Gewinn bringenden- Kleinkunden "ent-sorgen" und sich auf vermögende Kunden konzentrieren, darüber geschrieben, "dass der neue Typ der Universalbank ein Rosinenpicker ist". In einem Artikel über Stadtnetzbetreiber (SZ vom 7. Oktober 1999, S V2/8) werden auf Geschäfts-kunden spezialisierte Anbieter als "Rosinenpicker" bezeichnet. In einem Artikel über Versicherungsunternehmen in Europa wird die Meinung vertreten, daß die hohe Profitabilität und die Wachstumschancen der Märkte die "Rosinenpicker" anlocken werden (SZ vom 30. September 1999, Wirtschaft S 27). Eine Information über den "Tarifdschungel" bei Telefongebühren bezeichnet Kunden, die mit einem Anbieter zusammenarbeiten, der den besten Preis vermittelt, als "Rosinenpicker". 1. Aus diesen tatsächlichen Feststellungen folgt zunächst, daß der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen das Schutzhindernis des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegensteht. Insoweit reduziert sich "Rosinenpicker" auf eine beschreibende, freihaltebedürftige Angabe. Diese vermittelt schlagwortartig eine wichtige, den möglichen Inhalt der im einzelnen angegebenen Dienstleistungen unmittelbar betreffende Sachinformation - zB das Aussuchen der profitabelsten Kunden oder Abnehmer, Objekte, Produkte oder Angebote - (vgl BGH MarkenR 2001, 2001, 363, 365 - REICH UND SCHOEN; MarkenR 2001, 368, 370 – Gute Zeiten – Schlechte Zeiten). - 7 - Das Schutzhindernis des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG besteht darüber hinaus bezüg-lich der Waren "Datenverarbeitungsgeräte und Computer sowie deren Teile; Computerterminals; Mobiltelefongeräte; tragbare Geräte, die automatisch erfaßte oder vom Benutzer eingegebene Informationen selektieren". Die angemeldete Bezeichnung stellt insoweit eine Angabe über Art und Bestimmung der Waren in dem Sinn dar, daß sie das Beste selektieren können oder als Teile für solche Produkte bestimmt sind. Insoweit fehlt der angemeldeten Bezeichnung auch die Unterscheidungskraft iSv § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG. Bei der Beurteilung ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, dh, jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden (ständige Rechtsprechung zB BGH WRP 2001, 1445 - INDIVIDUELLE). Die Unterscheidungskraft kann zum ei-nen entfallen, wenn die Wortmarke einen für die fraglichen Waren bzw Dienstlei-stungen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt hat. Davon ist hier auszugehen; daß "Rosinenpicker" in Bezug auf die genannten Waren und Dienstleistungen eine konkrete Sachangabe enthält, wurde bereits bei der Prüfung des Freihaltebedürfnisses festgestellt. Unter diesen Umständen werden die angesprochenen Verkehrskreise in der angemeldeten Bezeichnung insoweit auch nur einen Sachhinweis und keinen Hinweis auf einen bestimmten Geschäftsbe-trieb sehen. Damit konnte die Beschwerde insoweit keinen Erfolg haben. 2. An der angemeldeten Marke besteht jedoch für die Waren "Wissenschaftliche, Schiffahrts-, Vermessungs-, elektrische, photographische, Film-, optische, Wäge-, Meß-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und Instrumente; Ge-räte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnet-aufzeichnungsträger, Schallplatten; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geld-betätigte Apparate; Registrierkassen, Rechenmaschinen; Feuerlöschgeräte; Ge-räte zur Datenrettung an optischen oder magnetischen Speichermedien" kein Freihaltebedürfnis iSv § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG; es sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, daß die Marke für diese Waren als konkrete unmittelbare Angabe über - 8 - wesentliche Eigenschaften der unter dieser Marke angebotenen Waren dienen könnte und deswegen für die Mitbewerber der Anmelderin freigehalten werden müßte. Es läßt sich insoweit nicht feststellen, daß diese Waren unmittelbar im Zu-sammenhang mit dem Aussuchen des Besten stehen und schlagwortartig mit dem Markenwort "Rosinenpicker" beschrieben werden könnten. Da die angemeldete Marke insoweit keine konkrete Sachangabe enthält, kann ihr in diesem Umfang auch nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen wer-den. Es sind auch keine anderen Umstände erkennbar, die gegen ihre Eignung zur Ausübung der Herkunftsfunktion sprechen. Winter Schramm Voit prö
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