BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 205/02 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 301 58 617.9 hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 10. März 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann, der Richterin Winter und des Richters Schramm beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. - 2 - G r ü n d e I. Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist das Zeichen MAX-IT. Das Zeichen soll geschützt werden für die Waren "elektrische und elektronische Geräte zur Übertragung, Eingabe und Ausgabe, Verschlüsselung und Entschlüs-selung, Empfang, Speicherung und Wiedergabe von Bildern, Tönen und Daten". Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat nach vorausgehender Beanstandung die Anmeldung durch Beschluss einer Beamtin des höheren Dienstes zurückgewiesen und dabei begründend ausgeführt, das Zeichen bestehe aus den beiden Begriffen MAX und IT und weise damit in ihrer Gesamtheit lediglich auf maximale Informationstechnologie hin. Insoweit stelle es für die beanspruchten Waren eine beschreibende Angabe dar, da es deren Ein-satzbereich bzw. deren Qualität oder Quantität angebe. Der Anmelder hat Beschwerde eingelegt und diese damit begründet, der Wort-bestand MAX sei nicht ohne weiteres als Abkürzung von maximal erkennbar. Es handele sich hierbei vielmehr um ein Phantasiewort das ebensogut für die Abkür-zung des Namens Maximilian stehen könne. Der Anmelder beantragt (sinngemäß), den angefochtenen Beschluss aufzuheben. - 3 - II. Die Beschwerde ist zulässig, in der Sache jedoch ohne Erfolg. Das angemeldete Zeichen kann dazu dienen, Angaben über die Art und Beschaffenheit der bean-spruchten Waren zu geben und ist daher gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung als Marke ausgeschlossen. IT ist die allgemein übliche Kurzfassung von Information Technology, dem inter-national gebräuchlichen Begriff für Informationstechnologie. Diese Abkürzung wird nicht nur vereinzelt gebraucht, sondern hat inzwischen weitgehend den dahinter-stehenden Begriff verdrängt. So spricht man allgemein von IT-Referaten, IT-Fir-men, IT-Beratung, IT-Dienstleister usw.. Max wird jedenfalls im englischen Sprachkreis auch ohne Abkürzungspunkt neben Maximum gebraucht (vgl. insbes. Black American English; Cassell's Dictionary of Slang; Encarta World English Dictionary jeweils Stichwort Max). Im Bereich der Warenklasse 9 insbesondere im Bereich der hier beanspruchten Waren ist Englisch nicht nur Fachsprache, sondern hat vielfach sogar deutsche Ausdrücke gar nicht erst entstehen lassen. Die beiden locker durch einen Binde-strich verbundenen Wörter weisen somit für das angesprochene Publikum er-kennbar lediglich darauf hin, dass durch die beanspruchten Waren eine maximale Informationstechnologie oder ein Maximum an Informationstechnologie vermittelt werden soll. Inwieweit unter Umständen Max von einigen als der abgekürzte Vorname von Maximilian aufgefaßt werden könnte, ist für die Entscheidung ohne Belang. Ge-genüber der sich im Zusammenhang mit den Waren ohne längere Überlegungen ergebenden Bedeutung im Sinne von Maximum wirkt schon die Interpretation, es könne sich dabei um den abgekürzten Vornamen von Maximilian handeln, eher gequält. So hat auch der Bundesgerichtshof in Ole wegen des Warenzusammen-- 4 - hangs nicht den Vornamen, sondern trotz anderer Schreibweise den Ausruf olé gesehen (BGH GRUR 1992, 514 – Ole). Im übrigen genügt es aber auch, wenn von mehreren in Betracht zu ziehenden Bedeutungen eine als warenbeschreibend in Betracht kommt (vgl. EuGH MarkenR 2003, 450 – DOUBLEMINT). Schutzunfä-hig sind nämlich Marken, die ausschließlich aus beschreibenden Angaben beste-hen und nicht nur solche Marken, die aus ausschließlich beschreibenden Angaben bestehen (Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl, § 8 Rdnr 226). Dr. Buchetmann Winter Schramm Hu
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