BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 209/03 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 18. Juli 2005 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die angegriffene Marke 396 21 444 hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juli 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann und der Richterinnen Winter und Hartlieb beschlossen: Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Eingetragen seit dem 4. Juni 1997 unter 396 21 444 für folgende Waren: Mechanische Verschluß- und Sicherungseinrichtungen aus Metall, nämlich Schlösser und Riegel; Wertbehältnisse, Wertschränke und Tresore; elektrische und elektronische Signal-, Sicherungs-, Alarm-, Funk-, Zutrittskontroll-Geräte und sowie daraus zusam-mengestellte Anlagen, sämtlich für Alarm- und Sicherungszwecke sowie zum Schutz und Abwehr von Einbrüchen, Diebstählen, Überfällen und für Notfälle bestimmt; Videoüberwachungsgeräte, nämlich Video-(Fernseh-)Kameras, -Monitore, -Übertragungsge-räte, -Funkgeräte, -Aufzeichnungsgeräte, -Umschaltgeräte; Erstellung, Montage und Wartung von mechanischen und elektronischen Sicherungsgerä-ten und –anlagen sowie Videoüberwachungsgeräten und –anla-gen - 3 - ist die Wortmarke VKS-Vertrauens-Kreis-Sicherheit. Widerspruch wurde erhoben aus der seit dem 10. Juni 1922 unter 287 640 für fol-gende Waren: "Türschließer, Schlösser, Schlüssel, Türbänder, Türdrücker, Schloßsicherungen, Türsicherungen, Tür- und Fensterfeststeller" eingetragenen Wort-/Bildmarke siehe Abb. 1 am Ende Die Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat den Widerspruch in zwei Beschlüssen, einer davon ist im Erinnerungsverfahren ergan-gen, wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Bei identischen bzw sehr ähnlichen Waren halte die angegriffene Marke selbst bei unterstellter gestei-gerter Kennzeichnungskraft den zu fordernden deutlichen Markenabstand ein. Im Gesamteindruck unterschieden sich die Vergleichsmarken durch die Wortbe-standteile "Vertrauens-Kreis-Sicherheit" in der angegriffenen Marke sowie durch die graphische Gestaltung der Widerspruchsmarke ausreichend voneinander. Un-abhängig davon, ob dem Bestandteil "VKS" der angegriffenen Marke überhaupt prägende Bedeutung zukomme, bestehe zwischen "VKS" und "BKS" keine Ver-wechslungsgefahr. Da beide Abkürzungen in Einzelbuchstaben benannt würden, werde die Abweichung im Anfangsbuchstaben ausreichend beachtet. Der Begriff - 4 - "Initiativkreis Sicherheit" sei kein Bestandteil der Widerspruchsmarke und daher außer acht zu lassen. Die Widersprechende hat Beschwerde eingelegt. Sie führt zur Begründung im Wesentlichen aus, die Vergleichsmarken unterschieden sich nur im ersten Buch-staben der Abkürzung, der weitere Zusatz sei beschreibend. Die Widerspruchs-marke sei eine notorisch bekannte Marke, der ein erhöhter Schutzumfang zukom-me. Die Widersprechende sei führendes Mitglied des bestehenden Initiativkreises "Sicherheitstechnik", der Verkehr werde die Vergleichsmarken daher in Verbin-dung bringen. Die Widersprechende beantragt, die Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben und die Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen. Der Inhaber der angegriffenen Marke beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er trägt im wesentlichen vor, dass die angegriffene Marke als Gesamtbegriff zu verstehen sei, die Wortelemente seien phantasievolle Bestandteile mit dem Hin-weis auf eine besondere technische Ausgestaltung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug gennommen. - 5 - II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die angegriffene Marke ist nicht gemäß § 9 Absatz 1 Nr 2, § 42 Absatz 2 Nr 1 MarkenG zu löschen, weil sie der Widerspruchsmarke nicht so ähnlich ist, dass die Gefahr von Verwechslungen besteht. Die Frage der Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der zueinander in Wechselbeziehung stehenden Faktoren der Ähn-lichkeit der Marken, der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke zu beurteilen, wobei insbeson-dere ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Marken durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren ausgeglichen werden kann und umgekehrt (BGH in st Rspr, vgl WRP 2004, 1281 - Mustang; WRP 2004, 907 – Kleiner Feigling; GRUR 2002, 1067 DKV-OKV). Bei seiner Entscheidung geht der Senat von einer über dem Durchschnitt liegen-den Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke aus, da es sich um eine gut benutzte und bekannte Marke handelt. Soweit sich die Widersprechende darauf beruft, dass es sich dabei um eine notorisch bekannte Marke handele und zum Nachweis hierfür Unterlagen aus dem Jahre 1976 vorlegt, kann dies nicht als aus-reichender Beleg angesehen werden. Während eines Zeitraumes von nahezu 30 Jahren können sich die Marktverhältnisse nicht zuletzt aufgrund der europäi-schen Entwicklung grundlegend verändert haben, so dass die Feststellungen zu früheren Verhältnissen insoweit keine Fortgeltung haben können. Ausgehend von der Registerlage können sich die Marken auf identischen Waren begegnen. - 6 - Den bei leicht überdurchschnittlicher Kenzeichnungskraft und identischen Waren zu fordernden deutlichen Markenabstand hält die angegriffene Marke jedoch ein. So ist bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit maßgeblich auf den jeweiligen Gesamteindruck der Zeichen abzustellen, der bei mehrgliedrigen Marken auch durch einzelne Bestandteile geprägt werden kann. Dabei nimmt der Verkehr eine Marke so auf, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrach-tungsweise zu unterziehen (vgl Ströbele/Hacker, MarkenG 7. Aufl § 9 Rdn 152). Dabei können auch kennzeichnungsschwache oder schutzunfähige Elemente den Gesamteindruck einer Marke mitbestimmen oder sogar wesentliches Gewicht für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr erlangen (vgl Ströbele/Hacker aaO § 9 Rdn 345, 409). Diese dürfen deshalb nicht von vornherein unberücksichtigt blei-ben, auch wenn sie für sich gesehen keine selbständig kollisionsbegründende Wirkung zu entfalten vermögen. In ihrer Gesamtheit unterscheiden sich die Vergleichsmarken indessen klar und unverwechselbar in allen für die Beurteilung des Gesamteindrucks wesentlichen Kriterien. So hat die angegriffene Marke zum einen keine entsprechende graphische Ge-staltung wie die Widerspruchsmarke, die über eine etikettenhafte Umrahmung ver-fügt. Zum anderen verfügt die angegriffene Marke neben dem Abkürzungselement zusätzlich über mehrere aneinandergereihte Wortelemente. Verwechslungsgefahr käme dann in Betracht, wenn der in der angegriffenen Marke enthaltene Abkürzungsbestandteil "VKS" allein kollisionsbegründend prä-gen würde. Bei mehrteiligen Marken kommt eine Verwechslungsgefahr dann in Betracht, wenn Ähnlichkeiten in Einzelbestandteilen vorliegen, die die jeweilige Marke kolli-sionsbegründend prägen können. Selbständig kollisionsbegründend ist einer von mehreren Markenbestandteilen nach der Rechtsprechung des BGH dann, wenn er - 7 - den Gesamteindruck der mehrgliedrigen Marke prägt und wenn die übrigen Mar-kenteile für die angesprochenen Verkehrskreise in einer Weise zurücktreten, dass sie für den Gesamteindruck vernachlässigt werden können (vgl Ströbele/Hacker, aaO § 9 Rdn 374). Dabei stellt sich bei der Beurteilung der prägenden Bedeutung eines Markenteils zunächst die Frage, ob für den Verkehr überhaupt Veranlassung besteht, sich nur an einem einzelnen Markenbestandteil zu orientieren. Dabei kommen Angaben erkennbar beschreibenden Inhalts in einer Kombinati-onsmarke im allgemeinen keine für den Gesamteindruck beachtliche Bedeutung zu. Dies liegt jedoch anders, wenn die beschreibenden Angaben mit einer ohne weiteres erkennbar aus deren Anfangsbuchstaben gebildeten Buchstabenfolge kombiniert sind. Der Verkehr prägt sich eine solche Marke jedenfalls dann, wenn sie ersichtlich die Geschäftsbezeichnung eines Unternehmens bildet, im allgemei-nen vollständig ein, weil ihm erst die Zusätze Auskunft über Art und Gegenstand der Geschäftstätigkeit geben (vgl BGH aaO DKV OKV). Da es sich im vorliegenden Fall bei den der Abkürzung nachgestellten Wortele-menten - die für die Abkürzung erläuternd wirken - nicht um beschreibende Sach-angaben handelt, sondern um eine phantasievolle Kombination mit einem allen-falls beschreibenden Anklang an Sicherheitssysteme, besteht für den Verkehr an sich keine Veranlassung, auf die Buchstabenkombination "VKS" zu verkürzen, da diese die nachfolgende Kombination nicht erschöpfend zu ersetzen bzw zu be-schreiben vermag. Allerdings ist bei der Beurteilung der klanglichen Verwechslungsgefahr zu berück-sichtigen, dass der Verkehr bei der Wiedergabe im mündlichen Geschäftsleben aus Vereinfachungsgründen uU zu einer Verkürzung auf "VKS" neigen wird. Aber selbst dann besteht zwischen der Buchstabenfolge "VKS" und der Wider-spruchsmarke "BKS" nicht die Gefahr zu klanglichen Verwechslungen, weil in der relativ kurzen Buchstabenfolge der am betonten Anfang liegende Unterschied der Laute "V" und "B" akustisch deutlich hervortritt. - 8 - Bei der Beurteilung der schriftbildlichen Markenähnlichkeit ist davon auszugehen, dass der bildliche Eindruck, der sich dem Verkehr bei der visuellen Wahrnehmung im schriftlichen Geschäftsverkehr einprägt, neben den Buchstaben "VKS" auch die sich unmittelbar anschließenden die Buchstabenfolge erläuternden Wortbestand-teile "Vertrauens-Kreis-Sicherheit" umfaßt. Da die angegriffene Marke einzeilig und in einheitlicher Schrift gestaltet ist, besteht für den Verkehr kein erkennbarer Anlaß, beim Lesen seine Aufmerksamkeit nur auf die Buchstaben "VKS" zu rich-ten. Prägt er sich die angegriffene Marke aber vollständig ein, verbindet er mit der Buchstabenfolge "VKS" die begriffliche Vorstellung vom "Vertrauens-Kreis-Sicher-heit". Damit ergibt sich auch nicht die Gefahr einer gedanklichen Verbindung in dem Sinne, dass der Verkehr irrtümlich annehme, bei der angegriffenen Marke handele es sich um die Widerspruchsmarke "BKS" lediglich mit einem beschreibenden Zu-satz, da einer Gleichstellung von "VKS" und "BKS" im Schriftbild der mit der Be-zeichnung "VKS" verknüpfte Sinngehalt entgegensteht. Aber auch bei handschrift-lichen Wiedergaben der Marken unterscheiden sich diese auch dann noch ausrei-chend, wenn der Zusatz beim angegriffenen Zeichen und der Bildteil bei der Wi-derspruchsmarke weggelassen wird. Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlaß, § 71 Absatz 1 MarkenG. Dr. Buchetmann Richterin Winter ist wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung ver-hindert. Dr. Buchetmann Hartlieb Hu - 9 - siehe Abb. 1
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