BPatG 15208.05BUNDESPATENTGERICHT30 W (pat) 2/10_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Beschwerdesache…betreffend die Markenanmeldung 30 2008 042 374.9hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 9. Dezember 2010 durch den Vorsitzenden Richter Knoll und die Richterinnen Winter und Hartlieb- 2 -beschlossen:Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 44 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 15. April 2009 und vom 9. Oktober 2009 aufgehoben, soweit die Anmeldung zurückgewiesen worden ist.G r ü n d eI .Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden ist die Bezeichnung roots & wings für zahlreiche Dienstleistungen der Klassen 35, 39, 41, 44 und 45, nämlich:„Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroar-beiten; Unternehmensberatung, -entwicklung; Personalmanage-mentberatung; Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen; Transportwesen; Verpackung und Lagerung von Waren; Veranstaltung von Reisen; Beförderung von Reisenden; Buchung von Reisen; Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sport-liche und kulturelle Aktivitäten; Coaching, insbesondere CiP (Coaching in Prozess), Führungskräftecoaching, Jobcoaching, Existenzgründercoaching, Einzel- und Gruppencoaching; Bera-tung über Fort- und Weiterbildungsangebote; Ausbildung zum Heilpraktiker für Psychotherapie; Seminare; Workshops (Ausbil-dung); Events (Unterhaltung); Veranstaltungsorganisation, soweit in Klasse 41 enthalten; Information über Veranstaltungen (Unter-haltung), Organisation und Durchführung von Veranstaltungen; - 3 -Berufsberatung; medizinische und veterinärmedizinische Dienst-leistungen; Gesundheits- und Schönheitspflege für Menschen und Tiere; Dienstleistungen im Bereich der Land-, Garten- und Forst-wirtschaft; Homöopathie; Massagen, insbesondere holistische, ayurvedische, klassische, psychotherapeutische Massagen; Me-ditation zur Gesundheitspflege und Entspannung; Therapie, soweit in Klasse 44 enthalten, Bewegungstherapie, Körper- und Physio-therapie, Einzel-, Paar- und Familientherapie, provokative Thera-pie, Gestalttherapie, Gesprächstherapie; therapeutische Versor-gung und Beratung; betriebliche Gesundheitsprävention; Media-tion; persönliche und soziale Dienstleistungen betreffend individu-elle Bedürfnisse; Sicherheitsdienste zum Schutz von Sachwerten oder Personen; Astrologie, insbesondere psychologische; Erstel-lung von Horoskopen“.Die Markenstelle für Klasse 44 des Deutschen Patent- und Markenamts hat in zwei Beschlüssen, von denen einer im teilweise erfolgreichen Erinnerungsverfah-ren ergangen ist, die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft teilweise zurückgewiesen. Die Marke bedeute in der deutschen Übersetzung „Wurzeln und Flügel“; ein bekanntes Goethe-Zitat laute: „Zwei Dinge sollen Kinder von ihren El-tern bekommen: Wurzeln und Flügel“. Damit werde auf „festen Boden und Fort-entwicklung“ Bezug genommen, also Sicherheit und Entfaltungsmöglichkeiten. Die Anmeldung stelle für den Bereich Pädagogik, Psychologie und Psychotherapie einen werbeslogan-artigen beschreibenden Hinweis dar.Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Mit näheren Ausführungen ist sie der Auffassung, dass die Anmeldung nicht in dem von der Markenstelle genannten Sinn verstanden werde. Die Übersetzung und der Bezug auf das Goethezitat be-dürfe erheblicher gedanklicher Zwischenschritte, um einen Bezug zu den noch versagten Dienstleistungen herzustellen zu können.- 4 -Die Anmelderin beantragt sinngemäß,die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 44 aufzuheben, soweit darin die Anmeldung zurückgewiesen worden ist.Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.II.Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der angemeldeten Bezeichnung stehen auch für die verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG nicht entgegen.Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind im Hinblick auf die teilweise Zurück-weisung der Anmeldung im Erstbeschluss sowie die teilweise Stattgabe bei Zu-rückweisung der Erinnerung im Übrigen noch folgende Dienstleistungen:„Erziehung; Ausbildung; Coaching, insbesondere CiP (Coaching in Prozess), Führungskräftecoaching, Jobcoaching, Existenzgrün-dercoaching, Einzel- und Gruppencoaching; Beratung über Fort-und Weiterbildungsangebote; Ausbildung zum Heilpraktiker für Psychotherapie; Seminare; Workshops (Ausbildung); medizinische Dienstleistungen; Homöopathie; Massagen, insbesondere holisti-sche, ayurvedische, klassische, psychotherapeutische Massagen; Meditation zur Gesundheitspflege und Entspannung; Therapie, soweit in Klasse 44 enthalten, Bewegungstherapie, Körper- und Physiotherapie, Einzel-, Paar- und Familientherapie, provokative Therapie, Gestalttherapie, Gesprächstherapie; therapeutische - 5 -Versorgung und Beratung; Mediation; persönliche und soziale Dienstleistungen betreffend individuelle Bedürfnisse; Astrologie, insbesondere psychologische; Erstellung von Horoskopen“.Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zei-chen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren/Dienstleistungen eines Unternehmens ge-genüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Denn die Haupt-funktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren/Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. EuGH GRUR 2006, 229, Nr. 27 - BioID; BGH GRUR 2009, 411, Nr. 8 - STREETBALL).Die Unterscheidungskraft einer Marke ist im Hinblick auf die konkret beanspruch-ten Dienstleistungen zu beurteilen, wobei es auf die Anschauung der maßgebli-chen Verkehrskreise ankommt (EuGH GRUR Int. 2005, 135, Nr. 19 - Maglite; GRUR 2005, 763, Nr. 25 - Nestlé/Mars; BGH GRUR 2009, 952, Nr. 9 - Deutsch-landCard). Dabei ist auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittabneh-mers der fraglichen Dienstleistungen abzustellen (st. Rspr.; vgl. z. B. EuGH GRUR 2004, 943 Nr. 24 - SAT 2).Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, bedeutet das englische Wort „roots“ im Deutschen „Wurzeln“; das englische Wort „wings“ bedeutet im Deut-schen „Flügel“; das Zeichen „&“ ist das kaufmännische „Und-Zeichen“ und wird als „und“ gesprochen, zum Beispiel in der Gesellschaftsbezeichnung „GmbH & Co. KG“. Das angemeldete Zeichen bedeutet demnach im Deutschen „Wurzeln und Flügel“.„Wurzeln“ sind in erster Linie Teile von Pflanzen, die unter anderem der Befesti-gung der Pflanze an ihrem Standort dienen. „Flügel“ sind in erster Linie die Schwingen von Vögeln und dienen zum Fliegen. Aus diesen Bedeutungen ergibt - 6 -sich keine beschreibende Angabe oder ein enger beschreibender Bezug hinsicht-lich der noch versagten Dienstleistungen.Allerdings gibt es, worauf die Markenstelle zur Versagung der Eintragung hinge-wiesen hat, ein Zitat des Deutschen Dichters Johann Wolfgang von Goethe, wel-ches lautet: „Zwei Dinge sollen Kinder von ihren Eltern bekommen: Wurzeln und Flügel“. Dieses Zitat könnte möglicherweise als schlagwortartige Bezeichnung ei-nes Konzepts im Bereich Erziehung, Kinderentwicklung oder Kinderpsychologie verstanden werden.Es kann indessen nicht mit der gebotenen Sicherheit festgestellt werden, dass sich die englischsprachige Anmeldung roots & wings dem Verkehr als Verkür-zung des Goethe-Zitats erschließt. Hierzu bedarf es zunächst der Kenntnis des Goethe-Zitats, was bei einem eher geringen Teil der Verkehrskreise der Fall sein dürfte. Selbst dann bedarf es aber mehrerer gedanklicher Zwischenschritte, um in der englischsprachigen Anmeldung einerseits dieses Zitat und andererseits eine beschreibende Angabe oder einen engen beschreibenden Bezug zu den noch maßgeblichen Dienstleistungen zu erkennen. Eine derartige, möglichen beschrei-benden oder sachbezogenen Begriffsbedeutungen nachgehende Betrachtungs-weise wäre analysierend und findet nicht statt. Ein der Annahme der Unterschei-dungskraft entgegenstehender Aussagegehalt einer Marke muss so deutlich und unmissverständlich hervortreten, dass er für die beteiligten Verkehrskreise unmit-telbar und ohne weiteres Nachdenken erkennbar ist (vgl. EuGH GRUR 2003, 58, 60 Nr. 24 - Companyline; Ströbele/Hacker MarkenG 9. Aufl. § 8 Rdn. 118 m. w. N.). Das ist hier nach Auffassung des Senats nicht mehr der Fall.Die angemeldete Bezeichnung verfügt deshalb über ein ausreichendes Maß an Unterscheidungskraft, um die betriebliche Herkunft der noch maßgeblichen Dienstleistungen anzeigen zu können.- 7 -Schließlich kann nach den recherchierten Belegen auch nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, dass sich die angemeldete Bezeichnung als schlagwortartiger Sachhinweis im Bereich Erziehung, Kinderentwicklung oder Kinderpsychologie etabliert hätte. Da der angemeldeten Marke aus den dargeleg-ten Gründen für die beanspruchten maßgeblichen Dienstleistungen kein im Vor-dergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann, ist roots & wings auch nicht nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen.Die Beschlüsse der Markenstelle sind auf die Beschwerde mithin aufzuheben, so-weit die Anmeldung zurückgewiesen worden ist.Knoll Winter HartliebCl
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