BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 211/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 152 10.99 - 2 - betreffend die IR-Marke 609 Lösch S 163/96 hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 11. Dezember 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann sowie des Richterin Winter und des Richters Schramm beschlossen: Der Beschluß der Markenabteilung 3.4. des Deutschen Patent- und Markenamts vom 28. Juli 2000 ist wirkungslos, soweit der IR-Marke 609 693 der Schutz in der Bundesrepublik Deutschland entzogen worden ist. G r ü n d e : Mit Schreiben vom 18. November 1996 hat die Antragstellerin Antrag auf Schutzentziehung gem. § 115 iVm § 50 Abs 1 Nr 3 und § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG gestellt. Die Markeninhaberin hat dem Antrag auf Schutzentziehung der Marke in Deutschland widersprochen und beantragt, den Schutzentziehungsantrag zurück-zuweisen. Mit Beschluß vom 28. Juli 2000 hat die Markenabteilung 3.4. des Deutschen Pa-tent- und Markenamts der IR-Marke 609 693 den Schutz für das Gebiet der Bun-desrepublik Deutschland entzogen. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. - 3 - Mit Schreiben vom 21. November 2000 hat die Antragstellerin ihren Antrag auf Schutzentziehung zurückgenommen. Insoweit ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 Mar-kenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß hinsichtlich der genannten Schutzentziehung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicher-heit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46). Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß. Dr. Buchetmann Winter SchrammNa
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