BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 211/02 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 152 10.99 - 2 - betreffend die Marke 399 80 052 hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 11. August 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann sowie der Richterinnen Winter und Hartlieb beschlossen: Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Pa-tent- und Markenamts vom 8. Dezember 2000 ist wirkungslos, so-weit die Löschung der angegriffenen Marke 399 80 052 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 398 72 333 angeordnet worden ist. G r ü n d e Mit Beschluss vom 8. Dezember 2000 hat die Markenstelle für Klasse 9 des Deut-schen Patent- und Markenamts, besetzt mit einem Beamten des gehobenen Dienstes, Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG der ange-griffenen Marke 399 80 052 mit der Widerspruchsmarke 398 72 333 festgestellt und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Gegen diese Entscheidung hat der Markeninhaber form- und fristgerecht Erinne-rung eingelegt. Nach Ablauf von zehn Monaten hat der Markeninhaber Antrag auf Entscheidung gemäß § 66 Abs 3 MarkenG gestellt. Am 10. September 2002 hat er zulässigerweise Durchgriffsbeschwerde gemäß § 66 Abs 3 Satz 1 MarkenG gegen den Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Marken-amts vom 8. Dezember 2000 eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat der Markeninhaber beim Deutschen Pa-tent- und Markenamt die Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeich-- 3 - nisses im Wege der Teillöschung beantragt. Daraufhin hat die Widersprechende den Widerspruch aus der Marke 398 72 333 zurückgenommen. Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO ist daher auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der genannten Lö-schung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 „Puma“). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermitt-lungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl, § 269 Rdn 46). Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß. Buchetmann Winter Hartlieb Cl
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