BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 2/14 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2010 013 873.4 hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 28. August 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker und der Richterinnen Winter und Uhlmann - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Mar-kenstelle für Klasse 1 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 16. Januar 2012 aufgehoben, soweit darin die Anmeldung zu-rückgewiesen worden ist. G r ü n d e I. Das Zeichen HK-Lasur ist am 8. März 2010 als Wortmarke für zahlreiche Waren der Klassen 1, 2, 17 und 19, u.a. für „chemische Erzeugnisse für gewerbliche, wissenschaftliche, land-, garten- und forstwirtschaftliche Zwecke, insbesondere chemische Erzeugnisse für das Bauwesen, insbesondere zur Bauwerksab-dichtung und zur Holzbehandlung; Kunstharze im Rohzustand, Kunststoffe im Rohzustand; Farben, Firnisse, Lacke; Rostschutz-mittel; Holzkonservierungsmittel; bakterizide Anstrichmittel, Anti-foulingfarben; Bindemittel für Anstrichfarben, Bitumenlack, Dach-pappenanstrichfarben, Dickungsmittel für Farben, Fixiermittel für Lacke, Glasuren, Grundierfarben, Holzbeizen, Holzfarbbeizen, Holzkonservierungsöle, Korrosionsschutzbänder, Korrosions-schutzmittel, Verdünner für Farben, Verdünnungsmittel für Lacke; fugenlose Fußbodenanstrichfarben, insbesondere aus Po-- 3 - lyurethan; Dichtungs-, Packungs- und Isoliermaterial, insbeson-dere Dichtungsmassen, Isoliermassen und Verbindungsmassen für das Baugewerbe; Fugenkitt; Bauharz (Kunstharz); Bauschaum, nämlich Isolierschaum für Bauzwecke; Kunststoff und/oder Bitu-men enthaltende Isolieranstrichmittel, insbesondere für Bauwerks-oberflächen; Baumaterialien (nicht aus Metall), Baumaterialien (nicht aus Metall) (ausgenommen für Dichtungs- und Isolierzwe-cke) zum fugenlosen Beschichten von Oberflächen, wie Fußböden und Dächer, insbesondere aus Polyurethan; Spachtelmassen und Kunstharzspachtelmassen als Baumaterial, ausgenommen als Isolier- und Dichtungsmaterial; Spachtelmasse (Baumaterial)“ zur Eintragung in das vom Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register angemeldet worden. Die Markenstelle für Klasse 1 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluss vom 16. Januar 2012 teilweise im oben genannten Umfang zurückgewiesen, weil der beanspruchten Marke insoweit als beschrei-bende Angabe jegliche Unterscheidungskraft fehle. Die Wortkombination sei sprachüblich aus der Fachabkürzung „HK“ für „Holzkonservierung“ und dem Fachbegriff „Lasur“ für eine Beschichtung zusammengesetzt. Der Markenbegriff gebe keinen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen, sondern weise in glatt be-schreibender Form auf Art und Verwendungszweck der in Rede stehenden Waren hin, nämlich dass sie mit Holzkonservierung durch Lasuren zu tun hätten. Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Zur Begrün-dung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, dass „HK“ nicht die gebräuchliche Ab-kürzung für „Holzkonservierung“ sei. Als Nachweis sei der von der Markenstelle beigebrachte Auszug aus dem Internet nicht geeignet, weil die Internetseite der Firma T… sich auf das Produkt der Anmelderin beziehe. Dies habe ein Telefongespräch mit der Firma T… ergeben, die ihre, der Anmelderin, - 4 - Farben und auch ihr Produkt „HK-Lasur“ für das Lasieren der Gartenmöbel ver-wende. Bei isolierter Eingabe des Begriffs „HK Lasur“ liste die Suchmaschine Google ausschließlich ihre HK-Lasur auf. Sie verwende diese Begrifflichkeit seit vielen Jahren und sei auf dem Markt für dieses Produkt bekannt. Dass diese Ab-kürzung im Verkehr gebräuchlich sei, sei daher nicht nachgewiesen. Weder sei „HK“ in Abkürzungsverzeichnissen aufgeführt, noch könne durch einen einzigen Verwendungsnachweis von einer im Verkehr gebräuchlichen Abkürzung die Rede sein. Außerdem werde eine Beschichtung von außen aufgebracht, während Holz-konservierung von innen erfolge. Die Anmelderin beantragt sinngemäß, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 1 des Deutschen Pa-tent- und Markenamts vom 16. Januar 2012 aufzuheben, soweit die Anmeldung zurückgewiesen worden ist. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist in der Sache begründet. Der zur Eintragung in das Markenregister angemeldeten Bezeichnung HK-Lasur stehen in Bezug auf die versagten Waren keine Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG entgegen. 1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die dem Zei-chen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren (oder Dienst-leistungen) als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und - 5 - diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. EuGH GRUR 2012, 610, Nr. 42 - Freixenet; GRUR 2008, 608, 611, Nr. 66 f. - EURO-HYPO; BGH GRUR 2013, 731, Nr. 11 - Kaleido; GRUR 2012, 1143, Nr. 7 - Starsat; GRUR 2012, 1044, 1045, Nr. 9 - Neuschwanstein; GRUR 2010, 825, 826, Nr. 13 - Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2010, 935, Nr. 8 - Die Vision; GRUR 2006, 850, 854, Nr. 18 - FUSSBALL WM 2006). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren (oder Dienstleistungen) zu gewährleisten (vgl. EuGH GRUR 2006, 233, 235, Nr. 45 - Standbeutel; GRUR 2006, 229, 230, Nr. 27 - BioID; GRUR 2008, 608, 611, Nr. 66 - EUROHYPO; BGH GRUR 2008, 710, Nr. 12 - VISAGE; GRUR 2009, 949, Nr. 10 - My World). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des Bundesge-richtshofes ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so ge-ringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH GRUR 2012, 1143, Nr. 7 - Starsat; GRUR 2012, 1044, 1045, Nr. 9 - Neu-schwanstein; GRUR 2012, 270, Nr. 8 - Link economy). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die bean-spruchten Waren (oder Dienstleistungen) und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers bzw. -abnehmers der fraglichen Produkte abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, 412, Nr. 24 - Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 943, 944, Nr. 24 - SAT.2; BGH GRUR 2010, 935, Nr. 8 - Die Vision; GRUR 2010, 825, 826, Nr. 13 - Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2006, 850, 854, Nr. 18 - FUSSBALL WM 2006). Durch die Wortwahl „und/oder“ ist klargestellt, dass auch das Verständnis der beteiligten Fachkreise für sich gesehen von aus-schlaggebender Bedeutung sein kann (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 8 Rdn. 100). - 6 - Auch Buchstaben bzw. Buchstabenkombinationen kann die erforderliche Unter-scheidungskraft fehlen, wenn sie gebräuchliche und für die angesprochenen Ver-kehrskreise verständliche Abkürzungen beschreibender Angaben darstellen. Für eine Zurückweisung wegen Schutzunfähigkeit muss in einer auf die beanspruch-ten Waren bezogenen Einzelfallbeurteilung festgestellt werden, dass eine hinrei-chende Wahrscheinlichkeit für die Annahme besteht, dass derartige Buchstaben auf dem einschlägigen Gebiet als beschreibende Angaben benutzt und benötigt werden können (vgl. BGH GRUR 2002, 261, 262 - AC; GRUR 2003, 343, 344 -Buchstabe Z; EuG GRUR Int 2008, 838, 839, Nr. 25 - 30 - Buchstabe E; EuG GRUR Int 2008, 1035, Nr. 44 - 47 – Buchstabe E; Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 8 Rdn. 164 m.w.N). Aber auch wenn ein beschreibender Sinngehalt nicht ohne weiteres erkennbar ist, kann die Unterscheidungskraft einer Buchsta-benverbindung zu verneinen sein, sofern sie Buchstabenkombinationen entspricht, die in der einschlägigen Branche als Typen- oder Serienbezeichnungen verwendet werden (vgl. Ströbele/Hacker, a.a.O., § 8 Rdn. 164 m.w.N.). Hiervon ausgehend besitzen Wortmarken bzw. Buchstabenkombinationen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, Nr. 15 - Aus Akten werden Fakten) lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678, Nr. 86 - Postkantoor; BGH GRUR 2012, 270, 271, Nr. 11 - Link economy; GRUR 2009, 952, 953, Nr. 10 - DeutschlandCard; GRUR 2006, 850, 854, Nr. 19 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard; GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; GRUR 2001, 1153 - antiKALK) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wen-dungen der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u.a. BGH GRUR 2006, 850, 854, Nr. 19 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2003, 1050, 1051 - Cityservice; GRUR 2001, 1043, 1044 - Gute Zei-ten - Schlechte Zeiten). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft auch - 7 - solche Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Wa-ren (oder Dienstleistungen) zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2010, 1100, Nr. 23 - TOOOR!; GRUR 2006, 850, 855, Nr. 28 f. - FUSSBALL WM 2006). 2. Nach diesen Grundsätzen kann dem zur Eintragung in das Markenregister angemeldeten Zeichen HK-Lasur in seiner Gesamtheit hinsichtlich der beschwer-degegenständlichen Waren nicht jegliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG abgesprochen werden. Das angemeldete Zeichen besteht erkennbar aus der Buchstabenfolge „HK“ und dem Wort „Lasur“, zwischen denen ein Bindestrich eingesetzt ist. Zwar bezeichnet das in der Marke enthaltene Wort „Lasur“, wie von der Marken-stelle zutreffend festgestellt, einen Beschichtungsstoff für Holz und mineralische Untergründe sowie einen dünnen Aufstrich aus lichtdurchlässigen Anstrichmitteln (vgl. Anlage „RÖMPP online“ zum angefochtenen Beschluss). Dass „Lasur“ damit, wie die Markenstelle meint, für alle versagten Waren eine beschreibende Angabe darstellt, könnte teilweise Zweifeln begegnen. Doch selbst wenn diese Annahme der Markenstelle zuträfe, spielt das vorliegend für die Frage der fehlenden Unter-scheidungskraft insoweit keine Rolle, als die beanspruchte Marke mit der Buch-stabenkombination „HK“ einen weiteren Bestandteil enthält. Diesem weiteren Markenbestandteil, der Buchstabenfolge „HK“, kann indessen weder allein noch in der konkreten Verbindung mit dem angefügten Wort „Lasur“ ein Sachhinweis für die hier maßgeblichen Waren zugeordnet werden. So konnte der Senat bei seinen Recherchen schon nicht feststellen, dass die Buchstaben-verbindung „HK“ im hier maßgeblichen Produktbereich eine Sachangabe verkör-pert oder sonst im Verkehr als Fachabkürzung zur Merkmalsbeschreibung hier maßgeblicher Produkte verwendet wird. Dahingehende Feststellungen hat auch die Markenstelle nicht getroffen. Soweit sie darauf abgestellt hat, dass „HK“ als - 8 - Hinweis auf „Holzkonservierung“ zu verstehen sei, trägt die von ihr ermittelte ein-zige Fundstelle (Internetausdruck „Toni Tannheimer“ vom 10. Dezember 2010, Anlage zum Beanstandungsbescheid) diese Feststellung nicht. Zwar ist dort die Angabe „1x HK-Lasur (Holzkonservierung)“ enthalten, jedoch lässt diese Verwen-dung ohne weiteres auch ein markenmäßiges Verständnis zu. Zudem wird die Be-deutung selbst in dieser einzigen Fundstelle mit dem Hinweis auf „Holzkonservie-rung“ erläutert; eine nicht erläuterte Verwendung der Buchstaben „HK“ oder der Bezeichnung „HK-Lasur“ anstelle des Wortes „Holzkonservierung“ isoliert oder in Wortverbindungen (z.B. „Wir liefern Produkte für HK“) ist sonach nicht belegt. Zu-dem hat die Anmelderin überzeugend dargetan, dass sich dieser Nachweis auf das Produkt „HK-Lasur“ der Beschwerdeführerin und damit auf die unternehmens-bezogene Herkunft bezieht. Die unternehmensbezogene Verwendung dieser Be-zeichnung wird auch anhand der von der Anmelderin vorgelegten Ausdrucke aus dem Internet verdeutlicht, die bei der Suche nach dem Begriff „HK Lasur“ durch-weg den Hinweis auf die Produkte der Anmelderin ergibt. Entgegen der Auffassung der Markenstelle kann damit nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei dem Zeichenbestandteil „HK“ um eine herstellerunab-hängige Fachabkürzung für „Holzkonservierung“ und damit um einen die fragli-chen Waren beschreibenden Begriff handelt. Soweit die Markenstelle ferner „HK“ als Abkürzung des Begriffs „Knoop-Härte“ ermittelt hat (vgl. Ausdruck aus RÖMPP Online) ist nicht erkennbar, dass diese Maßzahl für die Härte von Glas oder Email in irgendeinem Bezug zu den hier maßgeblichen Waren stehen könnte. Darauf hat sich auch die Markenstelle nicht bezogen. Im Ergebnis lässt sich damit auch nicht feststellen, dass der Gesamtmarke die Bedeutung von „Holzkonservierung-Lasur“ zukommt. Der Markenbestandteil „HK“ ist daher wegen nicht feststellbarer beschreibender Bedeutung geeignet, den Schutz der Gesamtmarke zu begründen. Die Marke kann damit ihre Hauptfunk-- 9 - tion, nämlich den Verkehrskreisen die Ursprungsidentität der mit der Marke ge-kennzeichneten Waren zu garantieren, erfüllen. 3. Da die angemeldete Marke HK-Lasur keine Merkmale der hier maßgeblichen Waren beschreibt, kommt auch ein Ausschluss von der Eintragung nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht in Betracht 4. Die Beschwerde hat daher Erfolg. Hacker Winter Uhlmann Hu
Full & Egal Universal Law Academy