BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 217/00 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 14. Januar 2002 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 398 50 063.0 hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 14. Januar 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann, der Richterin Winter und des Richters Schramm BPatG 154 6.70 - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Nach Beschränkung im Beschwerdeverfahren zuletzt bestimmt noch für die Waren "Druckeinrichtungen, nämlich Drucker" ist zur Eintragung in das Markenregister angemeldet NEWS ON DEMAND. Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat durch Beschluß die Anmeldung und durch einen weiteren Beschluß auch die von der Anmelderin eingelegte Erinnerung zurückgewiesen. Begründend ist dargelegt, der Sinngehalt der Bezeichnung sei mit "Neuigkeiten, Nachrichten auf Abruf" breiten Verkehrskreisen ohne weiteres verständlich und werde auch beschreibend ver-standen. Eine Mehrdeutigkeit im Sinne der Rechtsprechung liege nicht vor, da das Zeichen stets im Zusammenhang mit den angemeldeten Waren gesehen werden müsse, so daß unerheblich sei, inwieweit das Zeichen auch für andere Waren ebenfalls beschreibend wirken könne. Unter Druckeinrichtungen (dem damals maßgebenden Warenbegriff) könnten auch Fernschreiber verstanden werden, die ohne weiteres zur Nachrichtenübermittlung dienen könnten. - 3 - Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt und diese in der mündlichen Verhand-lung insbesondere damit begründet, die jetzt nur noch maßgeblichen Drucker könnten nicht selbst Nachrichten auf Abruf erzeugen. Die angesprochenen Fach-kreise könnten bei Begegnung mit dem Zeichen etwa auf Verpackungen nicht er-kennen, daß darin etwa Drucker enthalten sein könnten. Soweit beispielsweise die Firma Xerox mit "Xerox druckt Zeitung on demand" werbe, berühre dies nicht das Freihaltebedürfnis an dem angemeldeten Ausdruck, da nicht etwa PRINT ON DEMAND oder eine ähnliche direkt auf die Ware Drucker beziehbare Bezeichnung angemeldet sei. II. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Das Zeichen besteht ausschließlich aus An-gaben, die im Verkehr zur Bestimmung der Waren dienen können und ist dem-nach gemäß § 8 Absatz 2 Nr 2 MarkenG von der Eintragung ins Markenregister ausgeschlossen. Wie die Anmelderin selbst nicht in Abrede stellt, ist der Ausdruck "ON DEMAND" eingeführt als Bezeichnung, mit der ausgedrückt wird, daß bestimmte Leistungen auf Abruf, dh, jederzeit nach Wünschen des Bestellers, verfügbar gemacht wer-den. Lediglich zur Verdeutlichung sei verwiesen auf die gängigen Ausdrücke wie video on demand, books on demand, office on demand, music on demand etc. In diesem Sinn schließt sich das Zeichenwort, das auch bereits im elektronischen Fachwörterbuch enthalten ist, ohne weiteres in diese Serie ein und wird vom an-gesprochenen Publikum auch in breitem Umfang verstanden. Soweit die Anmelderin darauf abstellt, daß Drucker selbst als solche keine Nach-richten erstellen könnten, ist dies nicht entscheidungserheblich, da dies die Eig-nung des Zeichens als Bestimmungsangabe unberührt läßt. Drucker sind jeden-falls ein Medium um "Nachrichten oder Neuigkeiten" in einer vom Benutzer ge-- 4 - wünschten Form wiederzugeben. Dabei ist es – wie der Anmelderin in der mündli-chen Verhandlung anhand verschiedener Beispiele aufgezeigt worden ist – von nicht unerheblicher Bedeutung, daß typische herkömmliche Nachrichtenmedien, wie insbesondere Zeitungen und Zeitschriften, on demand, also nur bei Bedarf und jederzeit verfügbar sind, ohne dass auf die herkömmliche Betrachtungsweise verzichtet werden muß. Für den angesprochenen Verbraucher ist es durchaus wichtig, die Nachrichten/Neuigkeiten auch konkret in gedruckter Form und zwar der gewohnten vor sich haben zu können. Insoweit ist der Hinweis, den das Zei-chenwort zu geben vermag, auch geeignet und bestimmt, besondere Eigen-schaften der Drucker selbst hervorzuheben. Ob nämlich ein Drucker lediglich in der Lage ist, einfache Buchstaben oder Zeichen auszudrucken, oder aber auch die Graphik, das Layout und/oder auch die Farbe, zB einer Zeitung wieder-zugeben, ist für die Leistungsmerkmale eines Druckers von entscheidender Be-deutung und läßt sich mit dem Zeichenausdruck schlagwortartig damit umreißen, daß er gleichsam "das Original" ausdruckt. Insoweit kann auf die der Anmelderin übermittelten Beispiele "Xerox druckt Zeitung on demand" und "Medienspeiche-rung und Verteilung" verwiesen werden. So wirbt Xerox damit, daß sie mit der bri-tischen Tageszeitung The Guardian in Griechenland und Dänemark ein Pilotpro-jekt startet zum Druck von Zeitungen on demand, so daß in Zukunft dort jeden Tag Ausgaben des Guardian lokal produziert werden können. In der zweiten Fundstel-le heißt es: "Verwirklicht wurde eine marktgerechte news-on-demand-Anwendung, die Eigenschaften besitzt, die bisher so nie gemeinsam in einem System verwirk-licht wurden. ... Derzeit kommen Nachrichten für Ausstrahlung und Druck aus ver-schiedenen Quellen". Soweit die Anmelderin der Meinung ist, dies belege nur ein Freihaltebedürfnis an Ausdrücken wie "print on demand" ist darauf hinzuweisen, daß das Drucken bereits durch die Ware selbst ausgedrückt wird,- 5 - also im Zeichen selbst nur Pleonasmus wäre und deshalb durch seine Weglas-sung der (als Bestimmungsangabe) beschreibende Sinn nicht verloren geht. Die Beschwerde ist deshalb ohne Erfolg. Dr. Buchetmann Winter Schramm Hu
Full & Egal Universal Law Academy