BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 218/02 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die angegriffene Marke 399 65 690 hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgereichts in der Sitzung vom 9. August 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann sowie des Richters Schramm und der Richterin Winter beschlossen: Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. August 2002 ist wirkungslos, so-weit die teilweise Löschung der angegriffenen Marke 399 65 690 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 2 106 415 angeordnet worden ist. G r ü n d e Mit Beschluss vom 14. August 2002 hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deut-schen Patent- und Markenamts Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs 1 Nr. 2 MarkenG der angegriffenen Marke 399 65 690 mit der Widerspruchsmarke 2 106 415 festgestellt und die teilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Gegen diese Entscheidung hat der Markeninhaber form- und fristgerecht Be-schwerde eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Widersprechende den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO ist daher auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der genannten - 3 - teilweisen Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl, § 269 Rdn 46). Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß. Dr. Buchetmann Schramm Winter Hu
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